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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 ÖLGV,NI - Überwachung und Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung und Beleihung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau
Redaktionelle Abkürzung
ÖLGV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

(1) 1Um die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung der Kontrollverfahren sicherzustellen, kann die zuständige Behörde den Kontrollstellen für die Mitwirkung an den nach § 1 übertragenen Aufgaben verbindliche allgemeine Vorgaben zur Durchführung des Kontrollverfahrens machen; im Einzelfall kann sie Anordnungen erlassen. 2Soweit eine Kontrollstelle nach § 2 beliehen ist, unterliegt sie der Fachaufsicht der zuständigen Behörde.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die nach den §§ 1 und 2 einer Kontrollstelle übertragenen Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen, soweit sie die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung des Kontrollverfahrens durch die für den Unternehmer und die Unternehmergruppen zuständige Kontrollstelle gefährdet sieht. 2Macht die zuständige Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie die Kontrollstelle unverzüglich zu informieren.