Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 19.02.2004, Az.: 2 A 591/01

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei Umbau eines Fachwerkbaus; Verletzung des denkmalrechtlichen Beeinträchtigungsverbots durch einflügelige Fenster; Perpetuierung eines denkmalschutzwidrigen Zustandes; Beseitigung früherer Bausünden durch denkmalgerechte zweiflügelige Fenster

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.02.2004
Aktenzeichen
2 A 591/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 11162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0219.2A591.01.0A

Amtlicher Leitsatz

Das Denkmalschutzrecht erlaubt ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer Bausünden.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. von Kunowski,
den Richter am Verwaltungsgericht Leiner,
den Richter am Verwaltungsgericht Klinge sowie
die ehrenamtlichen Richter Herrn E. und Herrn F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des jeweiligen Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger Eigentümer des Grundstücks G. in der Innenstadt von H.. Das Grundstück ist mit einem giebelseitig zur Straße stehenden Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im Untergeschoss befindet sich ein Frisörsalon. Im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss, die in Fachwerkbauweise ausgeführt sind, sind Wohnungen untergebracht.

2

Unter dem 29. Februar 2000 beantragte die vom Kläger beauftragte Firma I. Baubetreuungsplan GmbH bei der Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für Instandsetzungsarbeiten an den Wohnungen des eben genannten Hauses. In der Begründung heißt es, im Zuge der Arbeiten sei zu Tage getreten, dass die Fenster und Eingangstüren in einem sehr schlechten Zustand seien und dringend erneuert werden müssten. Da durch die Erneuerung die unter Denkmalschutz stehende Fassade des Gebäudes betroffen werde, werde um Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nachgesucht. Nach den eingereichten Unterlagen sollten im Obergeschoss vier Fenster erneuert werden, in deren Beschreibung es u.a. heißt:

"Zweiteiliges Fensterelement, Oberlicht feststehend mit Blindflügel, DK-Flügel mit senkrechter 90-Milimeter-Sprosse."

3

Den Unterlagen war ein Lichtbild beigefügt, aus dem ersichtlich ist, dass die oben beschriebenen Fenster zum Antragszeitpunkt bereits eingebaut waren.

4

Der hierzu unter dem 21. März 2000 befragte Dr. J., seinerzeit bei der Beigeladenen zuständig für diesen Bereich, erklärte, die geplanten Fenster im Obergeschoss seien Denkmal unverträglich und müssten entfernt werden. Die Schaufenster im Erdgeschoss könnten gerade noch akzeptiert werden, ebenso die Eingangstür. Am 23. März 2000 wurde der Kläger vor Ort über die weitere Vorgehensweise informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Fenster im Obergeschoss entfernt werden müssten und zweiflügelige nach außen aufschlagende Holzfenster mit feststehenden, durch eine profilierte Mittelsprosse geteilten Oberlichtern einzubauen seien.

5

Unter dem 7. April 2000 wurde dem Kläger die beantragte Genehmigung erteilt, wobei unter Ziffer 1 der Begründung nochmals schriftlich niedergelegt ist, dass die bereits eingebauten Fenster im Obergeschoss nicht genehmigungsfähig seien und nicht eingebaut werden dürften. Es seien zweiflügelige, nach außen aufschlagende Holzfenster mit feststehenden, durch eine profilierte Mittelsprosse geteilten Oberlichtern einzubauen. Die Maßnahme dürfe erst durchgeführt werden, wenn die hierfür noch einzureichenden Bauvorlagen (Detail- oder Werkpläne) geprüft und nachträglich genehmigt worden seien.

6

Gegen den Bescheid legte die Firma I. im Namen des Klägers mit Schreiben vom 11. Mai 2000 Widerspruch ein und erklärte im Folgenden u.a., die Fenster seien eingebaut gewesen, bevor die denkmalrechtliche Genehmigung vorgelegen habe. Da auch vorher nach innen aufschlagende Fenster vorhanden gewesen seien, seien die denkmalrechtlichen Vorgaben für die Bauherren nicht einsichtig. Im Zuge der Erneuerungsmaßnahme habe sich herausgestellt, dass eine Erneuerung der Fenster auf längere Sicht unumgänglich gewesen sei. Um den Bauablauf nicht zu verzögern und im Hinblick darauf, dass die neu eingebauten Fenster in Art und Ausführung den vorherigen (Fenster mit Oberlicht, einflügelig mit senkrecht glasteilender Sprosse, gemäß Detailzeichnung) exakt genau entsprochen hätten, sei zu dem Zeitpunkt die denkmalrechtliche Genehmigung zunächst außer Acht gelassen worden. Ein Unterschied der neu eingebauten Fenster zu den vorherigen bestehe allein in dem heutigen Stand der Technik hinsichtlich Wärmeschutzverglasung etc. Aus Sicht des Klägers fügten sich die eingebauten Fenster gut in die Fassade ein. Eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes sei nicht gegeben, zumal die Schaufenster im Erdgeschoss den Fenstern im Obergeschoss angepasst würden. Die geforderte Veränderung der Fenster im Obergeschoss (zweiflügelig, nach außen aufschlagend), werde das Gesamtbild der Fassade zerstören. Darüber hinaus sei in der näheren Umgebung in der Vergangenheit kein großer Wert auf negative Beeinträchtigung des Denkmalwertes gelegt worden.

7

Mit Bescheid vom 19. April 2000 wurde der Kläger aufgefordert, die neu eingebauten Fenster im Obergeschoss des Hauses G. auszubauen und durch denkmalverträgliche Fenster d.h. zweiflügelige, nach außen aufschlagende Holzfenster mit feststehenden, durch eine profilierte Mittelsprosse geteilten Oberlichtern, zu ersetzen. Für den Austausch der Fenster wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2000 gesetzt. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bauvorlagen spätestens bis zum 15. Mai einzureichen. Auch gegen diesen Bescheid legte die Firma I. mit Bevollmächtigung des Klägers Widerspruch ein und begründete auch diesen gleich lautend mit wie in dem Verfahren gegen die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2001 wies die Bezirksregierung K. die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide der Beklagte vom 7. April 2000, (denkmalrechtliche Genehmigung) und vom 19. April 2000 (Rückbauverfügung) als unbegründet zurück. Die Beklagte stütze ihre denkmalrechtliche Genehmigung und die darin enthaltene Auflage zu Recht auf § 10 Absatz 3 Satz 2 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG), um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Durch den Einbau der einflügeligen Fenster sei gegen das Beeinträchtigungsverbot, das sich aus § 6 Absatz 2 NDSchG ergebe, verstoßen worden. Eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes liege dann vor, wenn die geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung, auf die sich die jeweilige Denkmaleigenschaft begründe, geschmälert werde. In aller Regel wirke es beeinträchtigend, wenn charakteristische Merkmale des Äußeren eines Denkmals verändert oder beseitigt würden. So seien beispielsweise wesentlich für das äußere Erscheinungsbild eines Hauses die handwerklich gearbeiteten Holzfenster mit ihrer auf die Fassade abgestimmten Gliederung der Sprossen. Dies sei so von der Arbeitsgruppe Bautechnik der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger ausdrücklich festgestellt. Bei dem Baudenkmal des Klägers handele es sich um einen Fachwerkbau, dessen Straßenfassade im Erdgeschoss verputzt sei. Das Fachwerk im Obergeschoss entspreche in seiner Ausbildung dem 19. und frühen 20. Jahrhundert. Die Fassade reihe sich gleichzeitig ein in die Fachwerkfassade der Nachbarhäuser, mit denen sie ein wichtiges städtebauliches Ensemble in der Stadt L. bilde. Typisch für alle historischen Fassaden (seit dem Mittelalter bis in die 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts) sei die Teilung der Fenster in mindestens zwei Flügel. In dieser Region sei ferner die Öffnung der Drehflügel nach außen typisch. Der Denkmalwert des Baudenkmals werde daher durch die einflügeligen Fenster beeinträchtigt und geschmälert. Ein charakteristisches Merkmal, nämlich die für die historische Fassade typischen zweiflügeligen und nach außen aufschlagenden Fenstern, sei durch den Einbau der einflügeligen Fenster beseitigt worden. Der Einwand, die neueingebauten Fenster würden den ursprünglich vorhandenen einflügeligen Fenstern genau entsprechen, sei für die Entscheidung rechtlich ohne Belang. Die ursprünglich im Obergeschoss vorhandenen Fenster seien ebenfalls mit den Vorgaben des Denkmalrechts nicht vereinbar gewesen. Ein Austausch habe aber wegen des bestehenden Bestandschutzes nicht verlangt werden können. Bei dem nunmehr vorgenommenen Austausch seien jedoch die Vorgaben des Denkmalrechts zu beachten. Der Einbau entsprechender Fenster würde jetzt eine im Sinne von § 6 Absatz 2 NDSchG nicht erlaubte und auch nicht unter Bestandsschutz fallende Änderung des Baudenkmals darstellen. Die ursprünglich eingebauten Fenster seien mit dem Denkmalrecht nicht vereinbar gewesen. Die Art von Fenstern genieße bei einem genehmigten Austausch keinen Bestandsschutz. Bei den Umbaumaßnahmen könne nicht auf vorhandene historische Fenster als Muster zurückgegriffen werden, die sonst als Vorgabe für Anzahl der Sprossen, Profil des Wasserschenkels dienten etc. dienten. Maßgeblich sei daher, einen Fenstertyp vorzugeben, der den Denkmalwert, also den Anschauungswert der historischen Fassade, nicht erneut mindere. Die Vereinigung der Landesdenkmalpfleger stelle dazu in ihren Hinweisen für die Behandlung historischer Fenster in Baudenkmalen fest, dass bei Ersatz von nicht erhaltenswerten Fenstern zwar kein Nachbau gefordert werden könne, der Ersatz sich aber in jedem Fall in das Erscheinungsbild des Denkmals integrieren müsse. Aus diesen Gründen fügten sich allein die für historische Fassaden typischen zweiflügeligen Fenster in die Fassade ein und unterstützten ihr Gesamtbild. Aus einer Bauakte der Stadt L. aus dem Jahre 1976 sei anhand eines Fotos ersichtlich, dass das Baudenkmal des Klägers zweiflügelige nach außen aufschlagende Fenster mit feststehendem, durch eine profilierte Mittelsprosse geteiltem Oberlicht gehabt habe. Das Wiederaufgreifen des zweiflügeligen Fenstertyps sei auch in soweit die einzige Lösung, die denkmalgerecht sei. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Anordnung der Stadt L. die ohne Genehmigung eingebauten Fenster wieder auszutauschen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14. April 2001 zugestellt.

9

Mit der am 14. Mai 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Ablehnung der denkmalrechtlichen Genehmigung sei rechtswidrig. Ein Verstoß gegen § 6 Absatz 2 NDSchG liege nicht vor. Soweit die Beklagte den Einbau (vermeintlich) ursprünglicher Fensterelemente fordere und nicht den Einbau der den bisherigen Elementen gleichenden Fenster genügen lassen wolle, fehle es hierfür an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Der Einbau der beantragten Fensterelemente, welche den bisherigen entsprächen, stelle tatbestandlich eine Instandhaltung nicht jedoch eine Zerstörung, Gefährdung oder sonstige Veränderung im Sinne des § 6 Absatz 2 NDSchG dar. Unter diese Vorschrift fielen nur solche Eingriffe, die den bisherigen Denkmalwert herabsetzten. Vor diesem Hintergrund sei auch die Überschrift "Pflicht zur Erhaltung" zu verstehen. Gleiches ergebe sich aus § 7 Absatz 2 Nr. 3 NDSchG, wonach ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen sei, soweit die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belaste. Hieraus folge, dass der zweite Teil des NDSchG die Erhaltung des bisherigen unveränderten Zustandes von Kulturdenkmalen meine.

10

Soweit die Beklagte darüber hinausgehende Forderungen an den Kläger stelle, ermangele es ihr an einer Rechtsgrundlage. Es gehe hier vorliegend nicht um das Problem des Wegfalls des Bestandschutzes. Vielmehr stelle die Beklagte an den Einbau neuer Fenster Anforderungen, wofür sie als Eingriff in die Rechte des Klägers auch einer Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Diese fehle jedoch. Dem Denkmalschutzgesetz sei keine Verpflichtung des Eigentümers zu entnehmen, den ursprünglichen und nicht den bisherigen Zustand herzustellen. Auch aus tatsächlichen Gründen sei die Versagung der Genehmigung nicht nachvollziehbar. Eine Entwertung des Erscheinungsbildes der Fassade durch die eingebauten Fenster sei nicht feststellbar. Durch die Argumentation der Beklagten werde der Anschauungswert überhöht. Auch die Rückbauverfügung sei rechtswidrig. Die Behörde könne lediglich die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nicht des vorherigen Zustandes fordern. Der bisherige Zustand sei jedoch durch den Einbau der Fenster wieder hergestellt worden.

11

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2000 hinsichtlich der Ziffer 1 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 9. April 2001 insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine denkmalrechtliche Genehmigung auch für den mit Schreiben vom 29. Februar 2000 beantragten Einbau von vier Fenstern im Obergeschoss des Gebäudes G. in L. zu erteilen,

12

ferner,

den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2000 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 9. April 2001 insoweit aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung. Bei dem Austausch von Fenstern handele es sich um eine Instandsetzung des betreffenden Baudenkmals. Gleichsam werde jedoch mit dem Einbau eines anderen als des bisherigen Bauteils das Baudenkmal im Sinne des § 6 Absatz 2 NDSchG verändert, denn Veränderung sei jeder Eingriff in das Baudenkmal, durch den eine Abweichung vom vorherigen Zustand herbeigeführt werde. Dies treffe so nur dann nicht zu, wenn die alten Fenster nach einer Restaurierung wieder eingesetzt würden, was nicht der Fall sei. Der von dem Kläger geplante Austausch der Fenster beeinträchtige das Baudenkmal auch im Sinne dieser Vorschrift. Beeinträchtigt werde der Denkmalwert, wenn die geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung, auf die sich die Denkmaleigenschaft gründe, geschmälert werde. Durch den Einbau anderer als der in ihrer Ausführung von der Beklagten benannten Fenster liege ein typischer Fall der Beeinträchtigung des Baudenkmals vor. Dies ergebe sich daraus, dass charakteristisch für alle historischen Fassaden bis in die 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts die Teilung der Fenster durch mindestens zwei Flügel sei. Typisch für die Region sei im Übrigen, dass die Flügel nach außen zu öffnen seien. Die Fenster seien auch prägend für das Erscheinungsbild der Fassade. Die denkmalrechtliche Einschätzung werde hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausführung der zu ersetzenden Fenster von der oberen Denkmalschutzbehörde, dem Beigeladenen, gestützt und sei schon im Genehmigungsverfahren bestätigt wurden. Weil der Kläger von sich aus in das Baudenkmal eingreife und es dadurch verändere, selbst wenn dies durch eine Instandsetzung begründet sei, müsse er hinnehmen, dass sein Handeln nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig sei. Der Zweck der Regelung des § 6 Absatz 2 NDSchG sei der Schutz des Baudenkmals bei jeglicher Art von denkmalwidrigen Eingriffen. Der Einbau denkmalwidriger Fenster - zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen auch immer - führe zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwertes. Die auf § 23 Absatz 1 NDSchG gestützte Rückbauanordnung sei ermessensfehlerfrei und rechtmäßig ergangen. Der Kläger habe das Beeinträchtigungsverbot des § 6 Absatz 2 NDSchG missachtet und sei ermessensfehlerfrei aufgefordert worden, die Denkmalsqualität wiederherzustellen.

15

Der Beigeladene hat in einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme seine bisherige Auffassung zur Bedeutung der Fenster für die Denkmaleigenschaft des Gebäudes vertieft. In der Sache schließt er sich der Auffassung der Klägerin an.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung K. sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung zur nachträglichen Legalisierung der bereits eingebauten Fenster (1.) und die Beklagte war berechtigt die Ersetzung der bereits eingebauten Fenster durch denkmalgerechte Fenster zu verlangen (2.).

18

1.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nds. Nr. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz (vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517 - VORIS 22510 01 00 00 000 -), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl S. 701)) bedarf einer Genehmigung, wer ein Kulturdenkmal verändern, in Stand setzen oder wieder herstellen will. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde, d. h. die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme mit dem materiellen Denkmalrecht vereinbar ist. § 6 Abs. 2 DSchG verbietet die Beeinträchtigung eines Denkmals, d. h. es darf weder zerstört oder gefährdet noch in einer Weise verändert werden, die seinen Denkmalwert beeinträchtigt (vgl. Schmaltz/Wiechert, Nds. Denkmalschutzgesetz, 1998, § 6 Rdnr. 11 ff).

19

Aus der von der Beklagten eingeholten denkmalschutzrechtlichen Beurteilung des Beigeladenen, der das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen regelmäßig in sachgerechter Weise vermittelt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.09.1994 - 1 L 5631/92 - BRS 56, Nr. 221) ergibt sich, dass das Fachwerk am Obergeschoss des Hauses M. in seiner Ausbildung dem 19. und frühen 20. Jahrhundert entspricht. Die Fassade reiht sich in die Fachwerkfassaden der Nachbarhäuser ein mit denen sie ein wichtiges städtebauliches Ensemble in der Stadt L. bildet. Typisch für alle historischen Fassaden - vom Mittelalter bis in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts - ist die Teilung der Fenster in mindestens zwei Flügel und zudem in dieser Region die Öffnungsweise der Flügel nach außen. Durch Fotos ist belegt, dass diese Fensterform auch der der ursprünglich an dem Haus vorhandenen Fenster entspricht. Nach Auffassung des Beigeladenen ist daher nur das Aufgreifen dieser ursprünglichen Fensterform die einzig vertretbare Lösung.

20

Die jetzt von dem Kläger eingebauten und zur Genehmigung gestellten Fenster unterscheiden sich von den denkmalschutzrechtlich erwünschten Fenstern erheblich, denn sie sind einflüglig - die Mittelsprosse hat keine Funktion - und werden nach Innen geöffnet. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die ursprünglich vorhandenen zweiflügligen Fenster bereits vor ca. 30 Jahren durch Fenster ersetzt wurden, die sich von den jetzt eingebauten hinsichtlich Art und Funktion nicht wesentlich unterscheiden, gleichwohl begründet dies keinen Anspruch auf Perpetuierung des denkmalschutzwidrigen Zustands. Nach der Stellungnahme des Beigeladenen hat das Ensemble durch die zwischenzeitlich vorhandenen Fenster sowie weitere über die Jahre entstandene Veränderungen seinen Denkmalwert nicht verloren. Ein Kernbestand ist weiterhin vorhanden, so dass auch das öffentliche Interesse an dem Erhalt des Denkmals fortbesteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9. 4. 1987 - 6 OVG A 184//85 - Nds. RPfl. 1988, 36). Trotz der zwischenzeitlichen Veränderungen an dem Gebäude, die aus den vielfältigsten Gründen vorgenommen wurden, muss der Denkmalschutz daher noch nicht zurücktreten. Das Denkmalschutzrecht erlaubt deshalb auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer Bausünden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, geklärt. (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.09.1994 - 1 L 5631/92 - BRS 56, Nr. 221). Die Beklagte war daher berechtigt, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die bereits eingebauten Fenster zu versagen und der erteilten Genehmigung die Auflage unter Ziffer 1 beizufügen, um so die Fortdauer der Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Gebäudes zu verhindern und durch entsprechende Nebenbestimmungen den Einbau denkmalgerechter Fenster zu verlangen, um den Denkmalwert des Gebäudes wieder zu erhöhen.

21

2.

Aus denselben Gründen war die Beklagte gemäß § 23 Abs. 1 NDSchG i.V.m. § 25 Abs. 1 NDSchG berechtigt, die Beseitigung der ohne Genehmigung eingebauten Fenster und ihren Ersatz durch denkmalgerechte Fenster zu verlangen. Dass dies im vorliegenden Fall zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung des Klägers führt, der zweimal mit den Kosten eines Fenstereinbaus belastet wird, beruht nicht auf einer unrichtigen Rechtsanwendung des Beklagten, sondern allein darauf, dass der Kläger es versäumt hat, vor Beginn der Maßnahme die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung einzuholen. Zwar hat er vorgetragen, die Erneuerungsbedürftigkeit der Fenster sei erst im Zuge der Baumaßnahmen erkannt worden, dennoch ist nicht ersichtlich, dass Gründe vorlagen, die es nicht gestattet hätten, vor dem Einbau die entsprechende Genehmigung einzuholen.

22

Im Übrigen nimmt die Kammer wegen der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, denen sie sich anschließt, ergänzend Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Gründe, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen (§ 124a Abs. 1 VwGO), sind nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.090,34 EUR (8.000,-- DM) festgesetzt.

Bei der Streitwertfestsetzung legt die Kammer für die angefochtene Rückbauverfügung den gemäß § 13 Abs. 2 GKG bei Klageeingang im Jahre 2001 maßgeblichen Auffangwert von 8.000,- DM zugrunde. Die gleichzeitig beantragte denkmalrechtliche Genehmigung führt in Anlehnung an den Streitwertkatalog der Bausenate des Nds. OVG zur Praxis bei Zusammentreffen von Abbruchverlangen und Baugenehmigung (vgl. Ziff. 10 Streitwertkatalog für Verfahren, die vor dem 1.1.2002 eingegangen sind - Nds.VBl. 1995, S. 80) nicht zu einer weiteren Streitwerterhöhung.

Dr. von Kunowski,
Leiner,
Klinge