Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.02.2004, Az.: 4 A 1438/02

Abschiebung türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit; Feststellung eines Abschiebungshindernisses; Erhebliche individuell-konkrete Gefahr durch Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers bei Rückkehr in die Türkei ; Suizidgefahr auf Grund der besonderen Belastungen einer Abschiebung; Ausreichende medizinische Versorgung in der Türkei ; Alsbaldige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach einer Rückkehr in die Türkei

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
23.02.2004
Aktenzeichen
4 A 1438/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 15226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0223.4A1438.02.0A

Verfahrensgegenstand

Asylfolgeantrag

Redaktioneller Leitsatz

Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei, da ein im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehendes zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis weder im Falle einer schweren seropositiven rheumatoiden Arthritis noch bei einer schweren depressiven Störung vorliegt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2004
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger zu 1. und 2. die Klage hinsichtlich ihrer Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie die Kläger zu 3. bis 8. die Klage insgesamt zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1

Der am 4. Mai 1971 in K. geborene Kläger zu 1. und die am 1. Januar 1965 in L. geborene Klägerin zu 2. sowie ihre in den Jahren 1986 (Kläger zu 8.), 1987 (Klägerin zu 6.), 1990 (Kläger zu 3.), 1994 (Klägerin zu 7.), 1995 (Kläger zu 5.) und 1997 (Kläger zu 4.) zur Welt gekommenen Kinder sind türkische Staatsangehörige und besitzen die kurdische Volkszugehörigkeit. Zunächst reisten im Juni 1996 die Kläger zu 1. und 8. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihnen folgten Anfang November 1996 die Kläger zu 5. und 7. sowie Mitte November 1996 die Klägerin zu 2. Der Kläger zu 3. kam Ende Mai 1997 und die Klägerin zu 6. Ende Januar 1998 in das Bundesgebiet, wo im August 1997 der Kläger zu 4. geboren wurde.

2

Die nach der Einreise bzw. Geburt gestellten Asylanträge nebst Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Falle der Kläger zu 1. und 8. durch Bescheid vom 13. August 1996, im Falle der Kläger zu 5. und 7. durch Bescheid vom 8. Januar 1997, im Falle der Klägerin zu 2. durch Bescheid vom 28. Januar 1997, im Falle des Klägers zu 3. durch Bescheid vom 16. Juli 1997, im Falle des Klägers zu 4. durch Bescheid vom 2. Dezember 1997 und im der Klägerin zu 6. durch Bescheid vom 8. April 1998 ab. Gleichzeitig wurde allen Klägern die Abschiebung in die Türkei angedroht. Rechtsmittel gegen diese Bescheide blieben erfolglos (vgl. hinsichtlich der Kläger zu 1. und 8.: Urt. d. VG Oldenburg v. 9. 10. 1997 - 5 A 3707/96 - sowie Beschl. d. Nds. OVG v. 11. 11. 1997 - 11 L 5148/97 -; hinsichtlich der übrigen Kläger: Urt. d. 6. Kammer des erkennenden Gerichts v. 12. 11. 2001 - 6 A 634/98 - sowie Beschl. d. Nds. OVG v. 5. 2. 2002 - 11 LA 61/02 -).

3

Am 1. Juli 2002 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag, der im Wesentlichen mit einer dem Kläger zu 1. drohenden politischen Verfolgung wegen der Unterstützung der PKK und einer daraus resultierenden sippenhaftähnliche Gefährdung der übrigen Kläger begründet wurde.

4

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch zwei Bescheide vom 24. Juli 2002 die Durchführung weiterer Asylverfahren und eine Änderung der Erstbescheide hinsichtlich § 53 AuslG ab. Darüber hinaus wurde den Klägern zu 1. und 8. erneut die Abschiebung in die Türkei angedroht.

5

Aufgrund der diesen Bescheiden beigefügten Rechtsmittelbelehrung haben die Kläger zu 1. und 8. am 5. August 2002 und die übrigen Kläger am 12. August 2002 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben, das die Verfahren durch Beschlüsse vom 9. August 2002 und 19. August 2002 an das erkennende Gericht verwiesen hat, wo beide Verfahren (4 A 1438/02 und 4 A 1498/02) durch Beschluss vom 27. November 2002 verbunden und unter dem Aktenzeichen 4 A 1438/02 fortgeführt worden sind.

6

Die Kläger zu 3. bis 8. haben in der mündlichen Verhandlung ihre Klage insgesamt und die Kläger zu 1. und 2. hinsichtlich der begehrten Asylanerkennung und der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen. Die Kläger zu 1. und 2. machen hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG im Wesentlichen geltend:

7

Der Kläger zu 1. leide seit 1995 ausweislich des Attestes des behandelnden Arztes vom 6. November 2002 an einer schweren seropositiven rheumatoiden Arthritis, deren weiterer Verlauf eher kritisch gesehen werden müsse. Seit November 1996 befinde er sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Es handele sich um eine schwere Erkrankung, die bei nicht konsequenter Behandlung zu Invalidität und Siechtum führe. Schlechte Wohnbedingungen und Ernährung führten ebenfalls zu einer Verschlimmerung des Leidens. Schwere körperliche Arbeit könne der Kläger zu 1. nicht verrichten. Eine ausreichende, sein Überleben sichernde medizinische Versorgung sei für ihn in der Türkei weder in seinem kurdischen Heimatgebiet noch in den westlichen Metropolen gewährleistet. Er und seine Familie verfügten nicht über ausreichende Mittel, um die notwendige medizinische Behandlung selbst finanzieren zu können. Zwar besitze der Kläger zu 1. ein Haus in M. dass er und seine Familie bis zur Ausreise bewohnt hätten. Ein Verkauf des Hauses werde jedoch zur Wohnungslosigkeit führen und biete im Übrigen keine ausreichende Grundlage für eine medizinische Dauerbehandlung. Eine Abschiebung in die Türkei unter den derzeitigen Bedingungen gefährde daher das Leben des Klägers zu 1..

8

Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahmen vom 30. Januar 2003, 17. April 2003, 19. Juni 2003 und 6. Februar 2004 leide die Klägerin zu 2. an einer schweren depressiven Störung, die nach den Diagnosekriterien des ICD 10 eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen (F 43.1) darstelle. Die Ursachen dieser Störung seien traumatische Erfahrungen, die sie in der Türkei in den Monaten vor ihrer Flucht nach Deutschland gemacht habe, ihre Gedanken, dass sie eine wesentliche Mitschuld an dem Tod eines ihrer Kinder habe, und ihre Befürchtungen, dass sie und ihre Familie in die Türkei abgeschoben werden könnten, weil dies einen schweren Schicksalsschal für sie darstellen würde. Die indizierte Behandlung sei eine Gesprächstherapie bei einem pschotraumatologisch erfahrenen Therapeuten in Kombination mit einer antidepressiven Medikation. Seit einem knappen Jahr fänden einmal im Monat unterstützende Gesprächen bei dem Facharzt Dr. Brune, Refugium Stade, statt, eine andere Behandlung sei im Augenblick wegen der nur kurzfristig erteilten Duldungen nicht sinnvoll. Beunruhigend seien die bei der Klägerin zu 2. vorliegenden Anzeichen der Entwicklung möglicher psychotischer Symptome. Neben der Suizidgefahr dürfte bei psychisch belastenden Ereignissen auch die Gefahr von psychotischen Durchbrüchen bestehen. Es sei des weiteren hervorzuheben, dass eine Abschiebung in die Türkei für die Klägerin zu 2. ein sehr stark psychisch belastendes Ereignis sein würde. Es bestehe daher die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle der Rückkehr in die Türkei und neben der ebenfalls bestehenden suizidalen Gefahr sei für eine derartige Erkrankung in der Türkei keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit gegeben.

9

Die Kläger beantragen,

  1. 1.

    den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2002 bezüglich der Ziffer 2., soweit der Kläger zu 1. betroffen ist, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers zu 1. ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei festzustellen, und

  2. 2.

    den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2002 bezüglich der Ziffer 2., soweit die Klägerin zu 2. betroffen ist, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Klägerin zu 2. ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei festzustellen.

10

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Zu den bei dem Kläger zu 1. vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sich die Beklagte unter anderem wie folgt geäußert:

12

Der Kläger zu 1. habe im Erstverfahren angegeben, vor der Ausreise in der Stadt Nusaybin ein Elektrogeschäft besessen zu haben, und er besitze dort auch heute noch ein eigenes Haus. Im Rahmen der anzustellenden Prognose sei hier davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. nicht allein, sondern mit seiner gesamten Familie in sein eigenes Haus in N. zurückkehren werde und von seiner Familie in jeder Beziehung unterstützt werden könne, so dass es ihm auch möglich sein müsste, sich dort bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. bei einem Aufenthalt in der Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Fortsetzung der notwendigen Therapien sei in der Türkei möglich und die ärztliche Betreuung dort sei auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet. Zum einen sei es möglich, sich für eine Übergangszeit noch in Deutschland mit Medikamenten zu versorgen, und für die Zeit danach sei es dem Kläger zu 1. und seiner Familie zuzumuten, sich bereits bei der Ankunft in der Türkei um die erforderlichen Formalitäten zu kümmern, um entweder über den Abschluss einer Krankenversicherung oder auch über den Erhalt einer "yesil kart" oder über den Fonds für Sozialhilfe und Solidarität die weitere Versorgung mit den notwendigen Medikamenten und Therapien rechtzeitig sicherzustellen. Darüber hinaus sei es im Hinblick auf eventuell erforderliche Therapien zumutbar, sich bereits im Vorfeld der Rückkehr danach zu erkundigen, ob diese im Krankenhaus von N. oder gegebenenfalls in dem 30 km entfernten Krankenhaus von O. möglich seien.

13

Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Beiakten A und B) und der Ausländerbehörde des Landkreises Stade (Beiakten C und D) Bezug genommen.

Gründe

15

Soweit die Kläger zu 3. bis 8. die Klage insgesamt und die Kläger zu 1. und 2. die Klage hinsichtlich der begehrten Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

16

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

17

Die jeweilige Ziffer 2. der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2002 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1. und 2. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in dem hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte aufgrund der von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verpflichtet wird, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei festzustellen. Dazu im Einzelnen:

18

Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne dieser Vorschrift reichen allgemeine Gefahren nicht aus. Vielmehr wird eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche individuell-konkrete Gefahr vorausgesetzt, die mit hinreichend beachtlicher und nicht bloß hypothetischer Wahrscheinlichkeit drohen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil etwa die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Eine solche Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach Beginn des Aufenthaltes im Heimatland einträte, weil der Ausländer dort auf nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und daher keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. 11. 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [BVerwG 25.11.1997 - 9 C 58/96] = InfAuslR 1998, 189 = DVBl. 1998, 284). Bei den aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierenden Gesundheitsgefahren - insbesondere Suizidgefahr - handelt es sich hingegen um einen Umstand, der im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat (Bundesrepublik Deutschland) zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen steht, wie sie typischerweise mit dem Vollzug der Abschiebung verbunden sind. Insoweit ist es Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, einer derartigen Gefahr angemessen zu begegnen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26. 2. 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; BVerwG, Urt. v. 11. 11. 1997 - 9 C 13.96 -, InfAuslR 1998, 121),

19

Ein im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehendes zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis liegt hier aber weder im Falle des Klägers zu 1., der an einer schweren seropositiven rheumatoiden Arthritis leidet, noch hinsichtlich der Klägerin zu 2., bei der eine schwere depressive Störung (Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen) diagnostiziert worden ist, vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich ihr Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

20

Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Türkei ist dabei von Folgendem auszugehen:

21

Das staatliche türkische Gesundheitssystem garantiert eine medizinische Grundversorgung. Daneben gibt es mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht dem EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitsministerium unterhält im ganzen Land ein Netz von staatlichen Krankenhäusern, in denen die Behandlung für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten unentgeltlich ist. Die Kosten mancher Medikamente, die in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland sind, müssen teilweise von den Versicherten getragen werden. In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Bedürftige, die nicht versichert sind, weil sie nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die staatliche Krankenversicherung erfüllen, haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die yesil kart erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18. Juni 1992. Diese Karte berechtigt zu kostenloser medizinischer Versorgung und kann beantragt werden, wenn ein Wohnsitz in der Türkei besteht und Mittellosigkeit nachgewiesen wird. Die Zeit, die zwischen Antragstellung und Erteilung der Karte verstreicht, beträgt grundsätzlich etwa sechs bis acht Wochen. Bei einer sofort erforderlichen Behandlung bei Mittellosigkeit und Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung in den Fällen, in denen die "Grüne Karte" zwar beantragt, aber noch nicht ausgehändigt worden ist, wird Hilfe in den staatlichen Krankenhäusern nicht verweigert und werden die entstehenden Kosten mit dem Landratsamt abgerechnet. Die stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte", von denen es in der Türkei ca. 12 bis 15 Millionen geben soll, umfasst sowohl die Behandlungskosten als auch sämtliche Medikamentenkosten. Bei einer ambulanten Behandlung sind die Kosten für Medikamente jedoch von dem Patienten selbst zu tragen. Nur bei teuren, lebenserhaltenden Medikamenten kann eine Kostenübernahme durch das Landratsamt nach Antragstellung erfolgen. Hinsichtlich der Behandlungskosten, die nicht vom Staat getragen werden, können sich Inhaber der yesil kart an die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität wenden. In § 11 des Gesetzes Nr. 3816 ist festgelegt, dass dieser Personenkreis die Honorare und Aufwendungen für Gesundheitsdienste, die nicht unter dieser Gesetz fallen, von dem Fonds für Sozialhilfe und Solidarität finanziert erhalten. Die Stiftung ist in jeder Provinz und jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters (Gouverneur bzw. Landrat) vertreten. Die Ausgaben und Zahlungen der Stiftung werden vom Fonds für Sozialhilfe und Solidarität geleistet, der gemäß Gesetz Nr. 3294 - Gesetz für die Förderung sozialer Hilfe und Solidarität - eingerichtet wurde. Der Inhaber der yesil kart muss dort für nicht bezahlte Gesundheitsdienste und Rezepte für Medikamente den ärztlichen Bericht und das Rezept sowie eine Rechnung vorlegen. Zwar bleibt die Unterstützung bei Mittellosigkeit dem Ermessen vorbehalten und es werden auch nicht alle Kosten übernommen, gleichwohl trägt die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität jedoch den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen und regelmäßig kontrolliert werden müssen.

22

Auch für psychisch kranke Menschen garantiert das Gesundheitswesen der Türkei den umfassenden Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke (offene oder geschlossene Psychiatrien, betreute Wohnheime) gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Generell ist die Situation in der Türkei gekennzeichnet durch eine Dominanz medikamentöser, krankenhausorientierter Behandlung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer (z.B. Beratungsstellen) Versorgungs- und Therapieangebote. Während sich die Versorgung psychisch kranker Menschen im Privatsektor - allerdings im Wesentlichen beschränkt auf die großen Städte Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Erzurum - vergleichsweise günstig darstellt, verfügen die fünf psychiatrischen Kliniken des Gesundheitsministeriums und die drei Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK - unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in den allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischen Institutionen - lediglich über ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke, so dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt ist. Die Krankenhäuser/Fachkrankenhäuser und staatlichen Gesundheitsbehörden beschäftigen lediglich ca. 600 bis 700 Psychiater bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 66 Millionen. Grundsätzlich ist die Betreuung psychisch kranker Menschen im rein medizinischen Bereich, soweit hierfür keine Daueraufenthalte in psychiatrischen Kliniken notwendig sind, in den Groß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Dies gilt nicht für die persönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder Rehabilitation psychisch Kranker. Teilstationäre oder ambulante Strukturen, die multiprofessionelle therapeutische Angebote in Wohnortnähe bedarfsgerecht gezielt umsetzen, sind in der Türkei nicht bekannt. Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen im Allgemeinen nicht angeboten werden. Psychisch kranke Menschen außerhalb der Ballungszentren der Türkei müssen in der Regel lange Anfahrtswege zu den Zentralkliniken mit psychiatrischer Abteilung bzw. zu den drei psychiatrischen Kliniken in Kauf nehmen (vgl. zum Vorstehenden: Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes v. 12. 8. 2003 - Stand: August 2003 -; Anlage zum Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes v. 9. 10. 2002 - Stand; Mitte August 2002 - "Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei"; Gutachten von Serafettin Kaya an das VG Bremen v. 10. 2. 2001).

23

Gemessen hieran fehlen im Falle des Klägers zu 1. bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die bei ihm vorliegende Erkrankung (schwere seropositive rheumatoide Arthritis) in der Türkei nicht bzw. nicht ausreichend behandelbar ist, weil - auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Ärztin Dr. P. vom 17. November 2002, wonach in der Türkei eine gute Medizin nach westlichen Standards betrieben werde und alle Krankheiten dort adäquat diagnostiziert und behandelt werden könnten - davon ausgegangen werden muss, dass die zur Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente und Therapien in der Türkei tatsächlich zur Verfügung stehen. Entsprechend beschränkt sich das Vorbringen des Klägers zu 1. daher vorrangig auch auf die Behauptung, dass er und seine Familie nicht über ausreichende Mittel verfügten, um die notwendige medizinische Behandlung in seinem Heimatland finanzieren zu können. Dem kann aber aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen gehören der Kläger zu 1. und seine Familie nicht zu den "heimatlosen" kurdischen Flüchtlingen, die - wie in der oben angegebenen Stellungnahme von Dr. Q. beschrieben - in ihre Dörfer nicht zurückkehren könnten, weil diese entweder zerstört seien oder weil die Gründe für die Flucht fortbestünden, und die daher unter erbärmlichen Bedingungen in den Städten in Slums leben müssten. Vielmehr besitzen die Kläger in der Stadt K. ein eigenes Haus, in das sie zurückkehren können, und der Vater des Klägers zu 1., der mit der Mutter des Klägers zu 1. ebenfalls in N. lebt, verfügt über Land und Tiere für den Eigenverbrauch, so dass im Falle des Klägers zu 1. gerade nicht wegen schlechter Wohnverhältnisse und/oder schlechter Ernährung mit einer Verschlimmerung seines Leidens zu rechnen ist (so aber Dr. R. in ihrer Stellungnahme v. 17. 11. 2002). Zum anderen muss der Kläger zu 1. aber auch nicht befürchten, bei einer Rückkehr ohne Arbeit bzw. ohne Einkommen zu sein, weil - wie er bereits in seinem Asylerstverfahren angegeben hat - in N. noch sein Elektrogeschäft vorhanden ist, das nach seiner Flucht von seinem Vater und einem Bruder weiter betrieben worden ist. Auch wenn der Kläger zu 1., wie Dr. Q. festgestellt hat, wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sein sollte, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten, wird er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Existenzgrundlage nicht nur vorfinden, sondern er wird sie sich auch erhalten können, weil trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht nur sein Vater und sein Bruder, sondern insbesondere auch sein 17-jähriger Sohn Kamuran (Kläger zu 8.) zur Verfügung stehen, um dem Kläger zu 1. belastende körperliche Arbeiten abzunehmen. Dies bedeutet zugleich, dass es ihm als Erwerbstätiger möglich sein wird, sich und seine Familienangehörigen in der staatlichen Krankenversicherung zu versichern, und - soweit Kosten für Medikamente von dem Versicherten selbst zu tragen sind - diese aus seinem Einkommen aufzubringen. Hinzu kommt aber auch noch, dass der Kläger zu 1. (und die übrigen Kläger) bei einer Rückkehr in die Türkei einen intakten, aus seinen Eltern, (mindestens) einem Bruder, seiner ebenfalls in K. wohnenden Schwiegermutter und weiteren Geschwistern der Klägerin zu 2., die teilweise auch in N. leben, bestehenden Familienverband vorfinden wird, so dass auch die Versorgung des Klägers zu 1. mit den notwendigen Medikamenten - abgesehen von der zumutbaren Möglichkeit, einen gewissen Vorrat aus Deutschland mit in sein Heimatland zu nehmen - und die Finanzierung gegebenenfalls erforderlicher Untersuchungen bzw. notwendiger Therapien zumindest für eine Übergangszeit durch die Hilfe von Familienangehörigen sicherzustellen ist, weil die familiären Bande in der türkischen Bevölkerung, auch unter den Kurden, im Hinblick auf die islamische Tradition stark sind und dieser Zusammenhalt , gegebenenfalls auch der im Stammesverband, bewirkt, dass besser gestellte Mitglieder sich stets bemühen, den schlechter gestellten zu helfen, sofern diese nicht selbst ihre Existenz sichern können. Dies bedeutet zugleich, dass - selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger zu 1. seine Existenz nicht über sein Elektrogeschäft sichern kann - ihm ausreichend Zeit verbleibt, um ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Besitz einer yesil kart zu gelangen und/oder über die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität seine weitere medizinische Versorgung sicherzustellen, zumal ein fester Wohnsitz für ihn kein Problem darstellt. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich bei konsequenter Inanspruchnahme der medizinischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Hilfen im Falle des Klägers zu 1. nicht feststellen lässt, dass er bei einem Aufenthalt in der Türkei alsbald nach seiner Rückkehr wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten bzw. hinnehmen muss, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz AuslG begründen könnten.

24

Hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist zwar davon auszugehen, dass sie für die bei ihr gegebene schwere Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen in der Türkei nicht die Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten vorfinden wird, wie sie hier in der Bundesrepublik Deutschland - gerade auch in Wohnortnähe - gegeben sind. Insbesondere wird sie - neben der erforderlichen antidepressiven Medikation, die als "klassische" Behandlungsform von psychisch kranken Menschen auch in der Türkei als gesichert anzusehen ist - die nach der Stellungnahme des Facharztes Dr. S. vom 6. Februar 2004 bei ihr indizierte Gesprächstherapie bei einem psychotraumatologisch erfahrenen Therapeuten nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erlangen können, weil solche Therapien in der Türkei häufig aus fachlichen (z.B. Fehlen qualifizierter Therapeuten) und/oder finanziellen Gründen nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. auch der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Die medizinische Versorgungslage in der Türkei" v. 13. 8. 2003). Gleichwohl vermag dieser Umstand kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu begründen. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass der in dieser Vorschrift geregelte Abschiebungsschutz nicht gewährleistet, dass die medizinischen (hier: psychiatrischen/psychotherapeutischen) Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland geeignet sein müssten, eine bestehende Erkrankung optimal zu versorgen oder gar auszuheilen, weil § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe an dem Standard der medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Zum anderen ist aber hier entscheidend, dass die Klägerin auch hier im Bundesgebiet seit ihrer Einreise Ende 1996 bis heute im Wesentlichen, sofern sie die ihr verschriebenen antidepressiven Mittel überhaupt eingenommen hat (vgl. fachärztlicher Bericht Dr. T. vom 6. Februar 2004), ausschließlich medikamentös behandelt worden ist und sich bisher in keiner qualifizierten Gesprächstherapie befunden hat. Da sich aber trotz der fehlenden Gesprächstherapie ihr Zustand bisher weder wesentlich noch gar lebensbedrohlich verschlechtert hat, spricht hier auch nichts dafür, dass eine solche Verschlechterung gerade bei bzw. alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei wegen der dort nur unzureichenden psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten einzutreten droht, zumal auch im Falle einer aktuellen Suizidgefahr und/oder der konkreten Gefahr eines psychotischen Durchbruches, die gegebenenfalls eine stationäre Behandlung erforderlich machen, diese in ihrem Heimatland zu erlangen ist. Hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit einer etwaigen Krankenhausbehandlung und der erforderlichen Medikamente kann auf die Ausführungen bei dem Kläger zu 1. verwiesen werden.

25

Soweit schließlich noch geltend gemacht wird, dass eine Abschiebung in die Türkei für die Klägerin zu 2. ein sehr stark psychisch belastendes Ereignis darstellen würde, ist einerseits festzustellen, dass es den Klägern unbenommen bleibt, solchen Belastungen durch eine freiwillige Ausreise zu begegnen. Andererseits ist es Sache der Ausländerbehörde des Landkreises U., die für den Vollzug der Abschiebung zuständig ist, etwaigen aus dieser Zwangsmaßnahme resultierenden Gesundheitsgefahren angemessen zu begegnen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.