Art. 4 GZAAbk
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- GZAAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
In vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nach § 3 Adoptionswirkungsgesetz (Umwandlungsausspruch) wird die Beteiligungsaufgabe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Adoptionswirkungsgesetz von der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wahrgenommen.
Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 319) gilt:
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."