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  • ab 18.10.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 1 GZAAbkG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbkG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.