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Abschnitt 5 RL MBErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
Redaktionelle Abkürzung
RL MBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben. Sachausgaben sind bis zur Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben zuwendungsfähig.

5.3 Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal jedoch 60 000 EUR jährlich für eine volle Stelle. Die Zuwendung darf zusammen mit Mitteln aus dem Integrationsfonds 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)