1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beratung von Menschen mit Migrationsgeschichte in Niedersachsen.
1.2 Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Beratung zuwandernder oder zugewanderter Menschen, soweit diese ergänzend zu den bundesgeförderten Beratungsdiensten "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" (MBE) und "Jugendmigrationsdienste" (JMD) erforderlich ist, um den zu beratenden Personen die zeitnah und individuell benötigte Orientierung und Hilfestellung zu vermitteln.
Der Umfang des örtlich vom Land geförderten Beratungsangebots wird unter Berücksichtigung soziostruktureller Daten (z. B. Anteil der Bevölkerung mit ausländischer Staatsangehörigkeit), der örtlichen Gegebenheiten sowie der vorhandenen entsprechenden Beratungsangebote des Bundes und der niedersächsischen Kommunen und der regelmäßigen Abfrage von Daten zu den bestehenden Beratungsangeboten bei den Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe sowie zu den MBE- und JMD-Stellen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mindestens einmal jährlich durch die Förderbehörde in Zusammenarbeit mit dem für diese Richtlinie zuständigen Ressort ermittelt.
Der Prozess der Migration und Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte in Niedersachsen soll durch eine themenzentrierte Beratung gezielt gesteuert und begleitet werden. Sie unterstützt durch Hilfe zur Selbsthilfe die eigenständige Lebensgestaltung und die gleichberechtigte Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen und Systemen.
Darüber hinaus soll die nach dieser Richtlinie geförderte Beratung durch eine aktive Öffentlichkeits- und Gemeinwesenarbeit zur Verbesserung von Akzeptanz und Toleranz zwischen allen Bevölkerungsgruppen, zur Vernetzung der im Rahmen von Migration und Teilhabe tätigen Personen und Stellen sowie zur migrationsgesellschaftlichen Öffnung insbesondere der Regeldienste (z. B. Kindertagesstätten, Schulen, Jobcenter) beitragen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.