RL MBErl,NI - Richtlinie Migrationsberatung-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen
(Richtlinie Migrationsberatung)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
Redaktionelle Abkürzung
RL MBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Erl. d. MS v. 19. 1. 2022 - 301.31-04011-07 -

Vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)

Geändert durch Erl. vom 9. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 6)

- VORIS 27400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL MBErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
Redaktionelle Abkürzung
RL MBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beratung von Menschen mit Migrationsgeschichte in Niedersachsen.

1.2 Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Beratung zuwandernder oder zugewanderter Menschen, soweit diese ergänzend zu den bundesgeförderten Beratungsdiensten "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" (MBE) und "Jugendmigrationsdienste" (JMD) erforderlich ist, um den zu beratenden Personen die zeitnah und individuell benötigte Orientierung und Hilfestellung zu vermitteln.

Der Umfang des örtlich vom Land geförderten Beratungsangebots wird unter Berücksichtigung soziostruktureller Daten (z. B. Anteil der Bevölkerung mit ausländischer Staatsangehörigkeit), der örtlichen Gegebenheiten sowie der vorhandenen entsprechenden Beratungsangebote des Bundes und der niedersächsischen Kommunen und der regelmäßigen Abfrage von Daten zu den bestehenden Beratungsangeboten bei den Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe sowie zu den MBE- und JMD-Stellen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mindestens einmal jährlich durch die Förderbehörde in Zusammenarbeit mit dem für diese Richtlinie zuständigen Ressort ermittelt.

Der Prozess der Migration und Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte in Niedersachsen soll durch eine themenzentrierte Beratung gezielt gesteuert und begleitet werden. Sie unterstützt durch Hilfe zur Selbsthilfe die eigenständige Lebensgestaltung und die gleichberechtigte Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen und Systemen.

Darüber hinaus soll die nach dieser Richtlinie geförderte Beratung durch eine aktive Öffentlichkeits- und Gemeinwesenarbeit zur Verbesserung von Akzeptanz und Toleranz zwischen allen Bevölkerungsgruppen, zur Vernetzung der im Rahmen von Migration und Teilhabe tätigen Personen und Stellen sowie zur migrationsgesellschaftlichen Öffnung insbesondere der Regeldienste (z. B. Kindertagesstätten, Schulen, Jobcenter) beitragen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)

Abschnitt 2 RL MBErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
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RL MBErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

2.1 Gefördert wird die Beratung der Zielgruppe i. S. des in Nummer 1.2 beschriebenen Zuwendungszwecks. Geförderte Beratungsinhalte sind

  • die Hilfe zur Selbsthilfe,

  • die Begleitung des Integrations- und Teilhabeverlaufs,

  • Vermittlung in Hilfesysteme (Verweisberatung),

  • die Überprüfung und ggf. die individuelle Anpassung eingeleiteter Maßnahmen.

Die Schwerpunkte liegen auf der Information und der individuellen Beratung

  • in aufenthaltsrechtlichen Fragen, auch Legalisierungsberatung und -begleitung,

  • in sozialrechtlichen Fragen,

  • als sozialpädagogische und psychosoziale Beratung,

  • zum Gesundheits- und Pflegesystem und zu allgemeinen gesundheitsrechtlichen Fragen,

  • zum Gewaltschutz,

  • über Integrationskurse und weitere Sprachfördermaßnahmen sowie die individuelle Vermittlung in diese,

  • bei der Integration in Bildung, Ausbildung und Arbeit,

  • über die Möglichkeiten von Rückkehrhilfen und Reintegrationsmaßnahmen.

Das Angebot einer Migrationsberatung kann neben der zentrierten Vorhaltung einer Beratungsstelle zusätzlich auch durch den Einsatz digitaler Hilfsmittel und/oder den Einsatz ergänzender Beratungsformen (z. B. aufsuchende Beratung), erfolgen.

2.2 Die Beraterinnen und Berater zu Nummer 2.1 können Ehrenamtliche in die Erledigung ihrer Aufgaben einbinden und die Einsätze im notwendigen Umfang koordinieren. Sie informieren die Förderbehörde über die Unterstützung und Begleitung durch Ehrenamtliche, insbesondere Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)

Abschnitt 3 RL MBErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
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RL MBErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige, juristische Personen des privaten Rechts. Ausgeschlossen sind Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)

Abschnitt 4 RL MBErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

4.1 Zuwendungen sind subsidiär zu den Fördermitteln des Bundes für die MBE und JMD in Anspruch zu nehmen.

4.2 Zur Sicherstellung einer zielgerichteten und effizienten Aufgabenerledigung müssen grundsätzlich folgende Qualifikationsmerkmale für die beratenden Personen vorliegen:

  • erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiengangs (z. B. Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften) oder eine vergleichbare Qualifikation,

  • interkulturelle Kompetenz,

  • Sozial- und Methodenkompetenz,

  • Gleichstellungskompetenz.

Eine wünschenswerte weitere Qualifikation sind beratungsrelevante Fremdsprachenkenntnisse.

Sie müssen insbesondere in der Lage sein, Bedarfe für die weiterführende Beratung zu erkennen, um die Asylsuchenden an die zuständigen Stellen verweisen zu können.

Menschen mit Migrationsgeschichte sind bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

4.3 Über Eignung und Einstellung der beratenden Personen entscheidet der Träger. Bei Abweichungen hinsichtlich der geforderten Qualifikation ist das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde herzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)