Abschnitt 5 RL MBErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27400
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben. Sachausgaben sind bis zur Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben zuwendungsfähig.
5.3 Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal jedoch 55 000 EUR jährlich für eine volle Stelle. Die Zuwendung darf zusammen mit Mitteln aus dem Integrationsfonds 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)