Abschnitt 2 RL FamFörd-Erl 2025 - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FamFörd-Erl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
2.1 Zuwendungen werden gewährt für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben zur Förderung
2.1.1
von Familienbüros als niedrigschwellige Anlaufstelle für Familien zur Steuerung, Vernetzung und Koordination von aufeinander abgestimmten örtlichen Unterstützungsangeboten für Familien;
2.1.2
von Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Förderung der Partnerschaftlichkeit, zur Stärkung der Erziehungskompetenz, insbesondere für die gesunde Entwicklung von Kindern und ihrem Recht auf gewaltfreie Erziehung oder zur Begleitung von Familien mit Fluchterfahrung.
Gefördert werden auch lokale Elternnetzwerke, Netzwerke der Familienbildung, Qualifizierungen von Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Steuerungsaufgaben sowie der Einsatz von Erziehungslotsinnen und Erziehungslotsen;
2.1.3
von Modell- oder landesweiten Projekten
zur Unterstützung einer familienfreundlichen Infrastruktur oder
zur Stärkung der aktiven Vaterrolle.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)