RL FamFörd-Erl 2025,NI - Richtlinie Familienförderung-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen
(Richtlinie Familienförderung)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Erl. d. MS v. 06.11.2024 - 304-43-184-05/03-02 -

Vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)

Abschnitt 1 RL FamFörd-Erl 2025 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 12 Nds. AG SGB VIII durch eine familienfreundliche Infrastruktur und zur Stärkung von Familien, vorrangig in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen.

Es wird eine vernetzte, sozialraumorientierte Angebotsstruktur angestrebt, die geeignete Formen der Beteiligung von Familien berücksichtigt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, nach

  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -,

  • dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - DAWI-Freistellungsbeschluss -.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)

Abschnitt 2 RL FamFörd-Erl 2025 - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

2.1 Zuwendungen werden gewährt für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben zur Förderung

2.1.1
von Familienbüros als niedrigschwellige Anlaufstelle für Familien zur Steuerung, Vernetzung und Koordination von aufeinander abgestimmten örtlichen Unterstützungsangeboten für Familien;

2.1.2
von Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Förderung der Partnerschaftlichkeit, zur Stärkung der Erziehungskompetenz, insbesondere für die gesunde Entwicklung von Kindern und ihrem Recht auf gewaltfreie Erziehung oder zur Begleitung von Familien mit Fluchterfahrung.

Gefördert werden auch lokale Elternnetzwerke, Netzwerke der Familienbildung, Qualifizierungen von Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Steuerungsaufgaben sowie der Einsatz von Erziehungslotsinnen und Erziehungslotsen;

2.1.3
von Modell- oder landesweiten Projekten

  • zur Unterstützung einer familienfreundlichen Infrastruktur oder

  • zur Stärkung der aktiven Vaterrolle.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)

Abschnitt 3 RL FamFörd-Erl 2025 - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
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21147

3.1 Zuwendungsempfänger sind bei Maßnahmen

  • nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,

  • nach Nummer 2.1.3 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts.

3.2 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen oder mehrere Letztempfänger ganz oder teilweise weiterleiten. Letztempfänger sind andere Träger i. S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)

Abschnitt 4 RL FamFörd-Erl 2025 - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
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21147

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden gefördert, wenn ein koordinierendes und in die örtliche Jugendhilfeplanung integriertes, flächendeckendes und örtlich gut zu erreichendes Service- und Dienstleistungsangebot für alle Familien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren) besteht, das

  • die Angebote der örtlichen Akteure der Familienunterstützung koordiniert und bündelt (Netzwerkarbeit),

  • die örtlichen Angebote sozialraumorientiert und orts- oder stadtteilbezogen aufbereitet, themenbezogen vermittelt und zugänglich macht,

  • bei Bedarf den Kontakt zu weiterführenden Einrichtungen herstellt und ggf. begleitet (Lotsenfunktion) und

  • Bedarfe unter Beteiligung von Familien feststellt und entsprechende Angebote entwickelt.

Die regelmäßige persönliche oder telefonische Ansprechbarkeit ist sicherzustellen.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 werden gefördert, wenn eine Konzeption die aus der Analyse der sozialen Verhältnisse vor Ort entwickelten Handlungsbedarfe und jeweils geplanten Maßnahmen beschreibt.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn eine ausführliche Begründung des Modellcharakters oder der überregionalen Bedeutung des Projekts vorliegt.

4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Familienbüros und zu allen übrigen Projekten soll ermöglicht werden. Den Ansätzen der Inklusion ist Rechnung zu tragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)