Abschnitt 5 RL FamFörd-Erl 2025 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FamFörd-Erl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung, bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 auch als Vollfinanzierung, zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 darf die Zuwendung 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 beträgt die Höhe der Zuwendung für Landkreise, kreisfreie Städte und Städte ab 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 13 000 EUR pro Jahr, für alle übrigen Kommunen bis zu 5 000 EUR pro Jahr. Bei der Förderung haben die Familienbüros Vorrang, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gefördert wurden.
5.4 Aus den für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 verfügbaren Fördermitteln ergibt sich die maximale Höhe der Zuwendungen je Zuwendungsempfänger nach dem Verhältnis der vom LSN ermittelten Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Jugendamtsbezirks des vorvergangenen Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Eine Überschreitung ist zulässig
für Projekte, die sich speziell auf die erste Phase des Ankommens von Flüchtlingen in Niedersachsen und auf deren weitere Begleitung richten, oder
wenn die insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist ausgeschöpft werden.
5.5 Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können im Ausnahmefall Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze bewilligt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)