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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 1 RL FamFörd-Erl 2025 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 12 Nds. AG SGB VIII durch eine familienfreundliche Infrastruktur und zur Stärkung von Familien, vorrangig in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen.

Es wird eine vernetzte, sozialraumorientierte Angebotsstruktur angestrebt, die geeignete Formen der Beteiligung von Familien berücksichtigt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, nach

  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -,

  • dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - DAWI-Freistellungsbeschluss -.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)