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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 9 ArbG-Statistik - Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ArbG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29420

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.