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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 ArbG-Statistik - Abschluss der Verfahren

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ArbG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29420

(1) 1Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien oder die Beteiligten zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, zum Beispiel über die Verkündung eines Anerkenntnisurteils oder streitigen Urteils, der Vergleich, der ablehnende Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. 1.

    bei einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist,

    1. a)

      mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 59 Satz 1 ArbGG),

    2. b)

      wenn das Versäumnisurteil nicht zugestellt werden kann, mit Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch,

    wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,

  2. 2.

    bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist,

  3. 3.

    bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, der oder das eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,

    1. a)

      mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt oder ein neues Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingereicht wird oder gegen den ablehnenden Beschluss sofortige Beschwerde eingereicht worden ist,

    2. b)

      mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,

    3. c)

      erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,

  4. 4.

    bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,

  5. 5.

    bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 54 Absatz 5 ArbGG, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 148, 149 ZPO, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,

  6. 6.

    bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO, oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,

  7. 7.

    bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses nach § 91a Absatz 1 ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien,

  8. 8.

    bei einem nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder einem nicht selbstständigen Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn hierüber nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist,

  9. 9.

    bei einem dem Antrag auf vorläufige Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird. 3Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.