Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.08.1988, Az.: 2 A 15/86

Ortszuschlag; Schadensersatz; Rücknahme; Verwaltungsakt; Bewilligungsbescheid; Überzahlung; Rückforderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.08.1988
Aktenzeichen
2 A 15/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1988:0802.2A15.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.11.1985 - AZ: 6 VG A 156/84
nachfolgend
BVerwG - 31.05.1990 - AZ: BVerwG 2 C 43.88

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 21. November 1985 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 8. März 1984 und 4. Mai 1984 werden insoweit aufgehoben, als sie die Bewilligung vom 22. März 1983 des Ortszuschlags der Stufe 2 sowie die Bewilligung vom 29. April 1983 - diese für die Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Oktober 1983 - aufheben und insoweit überzahlte Beträge zurückgefordert und Zinsen auferlegt werden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt jeder der Beteiligten die Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

Der Kläger ist Polizeibeamter in .... Im April 1982 zog er zu seiner Lebensgefährtin, der seit einigen Jahren verwitweten Frau ..., in das von ihr mit ihren ehelichen Töchtern ... (geb. 1970) und ... (geb. 1971) bewohnte Haus in .... Das Haus gehört einer aus Frau ... und ihren beiden Töchtern bestehenden Erbengemeinschaft. Am 2. Juli 1982 wurde der Sohn ... geboren, dessen Vaterschaft der Kläger anerkannte. Am 14. Juli 1982 zeigte der Kläger der Besoldungsstelle der Beklagten eine Veränderung beim Ortszuschlag an, indem er unter Angabe der Kinder ..., ... und ... eine "Veränderung durch Geburt" und durch "Aufnahme in meinen Haushalt" ankreuzte und darauf hinwies, daß Kindergeld von ... beantragt werde. Am 29. Juli 1982 erklärte er ergänzend hierzu, daß seine Lebensgefährtin nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, sondern bei einem privaten Arbeitgeber in .... Der leibliche Vater der Kinder sei freischaffender Architekt gewesen.

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Nachdem die Beklagte eine Zahlung höherer Ortszuschlagsstufen zunächst mit Schreiben vom 9. August 1982 abgelehnt hatte, überreichte der Kläger mit Schreiben vom 26. November 1982 die Urkunde über die Anerkennung seiner Vaterschaft für das Kind ... und erklärte, er habe sich seinerzeit aus moralischen Gründen verpflichtet gesehen, Frau ... mit ihren beiden Töchtern und dem gemeinsamen Sohn in seinen Haushalt aufzunehmen.

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Mit Schreiben vom 25. Januar 1983 kündigte ihm daraufhin die Beklagte die Bewilligung des kinderbezogenen Ortszuschlagsanteils für Manuel an und stellte an den Kläger außerdem die Fragen, ob er seinen leiblichen Sohn in seinen Haushalt aufgenommen habe, ob er die wirtschaftlichen Lasten der Wohnung (z.B. Miete) trage bzw. zu welchem Anteil Frau ... an den Kosten beteiligt sei. Eine Kopie des Mietvertrages o.ä. solle er beifügen. Außerdem wurde nach Einkünften des Sohnes und der Berufstätigkeit der Frau ... gefragt. Die letztgenannten Fragen beantwortete der Kläger am 31. Januar 1983 jeweils mit "Nein"; Frau ... hatte mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs ihre Arbeitsstelle verloren. Zur ersten Frage erklärte der Kläger: "Ich lebe mit Frau ... in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wir führen einen 5-Personen-Haushalt. Ich komme für die Lebenshaltungskosten auf. Ein Mietvertrag besteht nicht." Im März 1983 teilte das Arbeitsamt ... der Beklagten mit, Frau ... erhalte monatlich 370,-- DM Kindergeld für ..., ... und .... Für diese Kinder erfülle außerdem der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen.

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Mit Bescheid vom 22. März 1983 wurde dem Kläger rückwirkend seit dem 1. Juli 1982 der Ortszuschlag der Stufe 2 wegen Aufnahme einer anderen Person in seine Wohnung und Gewährung von Unterhalt aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung gewährt. Ferner wurde ihm mit Bescheid vom 29. April 1983 für die Kinder ... und ... als Pflegekinder der erhöhte Ortszuschlag rückwirkend seit dem 1. April 1982 bewilligt, unter dem Vorbehalt, daß er eine vorgedruckte "Zusatzerklärung für Pflegekinder" ausgefüllt zurückgebe. Der Kläger füllte daraufhin am 11. Mai 1983 die geforderten Erklärungen dahin aus, daß er die Kinder auf unbestimmte Zeit, mindestens bis zu ihrem 18. Lebensjahr, ganztägig und an allen Tagen der Woche in seiner Obhut behalten wolle, daß das Verhältnis zwischen ihm und den Kindern familienähnlich sei und die fehlende Bindung zu den leiblichen Eltern ersetze; eine Pflegeerlaubnis werde ihm vom Jugendamt nicht erteilt, weil das Jugendamt sich für unzuständig halte; es sei nur für die Kinder zuständig, die von beiden Elternteilen getrennt lebten.

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Wegen der durch ein sozialgerichtliches Verfahren entstandenen rechtlichen Zweifel stellte die Beklagte die Zahlung der über die Stufe 1 hinausgehenden Ortszuschlagsteile mit Schreiben vom 7. Oktober 1983 unter den Vorbehalt der späteren Rückforderung.

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Mit Schreiben vom 26. Januar 1984 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, die Bewilligungsbescheide vom 22. März 1983 und 29. April 1983 rückwirkend aufzuheben und die gezahlten Beträge zurückzufordern. Denn der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß es sich um seine Wohnung handele. Seine Umzugsabrechnung ergebe, daß er in die Wohnung von Frau Zießler eingezogen sei, die gleichzeitig Hauseigentümerin sei. Dies habe er bisher verschwiegen. Für die Frage, ob er ... und ... als Pflegekinder in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), komme es darauf an, wer im wesentlichen die Kosten des Haushalts trage. Wenn ein leiblicher Elternteil mit in diesem Haushalt lebe, sei dies nur unbeachtlich, wenn er zu den Gesamthaushaltskosten nur unwesentlich (bis zu 20 v.H.) beitrage. Hier liege es indessen nach den Erklärungen des Klägers so, daß er sich mit Frau ... die Kosten der Haushaltsführung teile. Frau ... beziehe Witwengeld und für ihre beiden Töchter Waisengeld, außerdem Arbeitslosengeld. Durch grob fahrlässig wahrheitswidrige Angaben habe der Kläger Zinsverluste verursacht, die er unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auszugleichen habe. Die Beklagte sei bereit, ihm eine Rückzahlung in Monatsraten einzuräumen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Da dies einer Stundung gleichkäme, werde der Kläger Stundungszinsen von 2 % über dem Bundesbankdiskont zahlen müssen. Demgemäß nahm die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 1984 die Bewilligungsbescheide vom 22. März 1983 und 29. April 1983 zurück, und zwar "gemäß § 48 VwVfG vollständig - also auch rückwirkend für die Vergangenheit vom Bewilligungszeitpunkt ab". Zugleich forderte sie die für die Zeit vom 1. April 1982 bis 29. Februar 1984 gezahlten Anteile in Höhe von insgesamt 6.655,15 DM brutto vom Kläger zurück und forderte von ihm Schadensersatz wegen Zinsverlusts seit dem 1. April 1982. Sie vertrat die Ansicht, ein Besoldungsempfänger habe ein Kind nur dann in "seine Wohnung" (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBesG) aufgenommen, wenn er alleiniger Wohnungsinhaber sei. Hier sei offenkundig, daß er und die Wohnungseigentümerin die Kosten zumindest gemeinsam trügen. Aus den Weisungen zum BKGG ergebe sich, daß der Beitrag des im Haushalt lebenden leiblichen Elternteils zu den Kosten des Gesamthaushalts nur dann als unwesentlich anzunehmen sei, wenn er 20 v.H. der Gesamtkosten nicht übersteige.

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Den mit Schreiben vom 16. April 1984 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 1984 zurück.

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Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsrechtsweg am 13. Juni 1984 Klage erhoben und die Ansicht vertreten, er habe aufgrund vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben die Ortszuschläge rechtmäßig erhalten. Er verwende seine Dienstbezüge - mit Ausnahme von Versicherungs- und Bausparbeiträgen von insgesamt 500,-- DM monatlich - ausschließlich für den gemeinsamen Haushalt.

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Er hat beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 8. März und 4. Mai 1984 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Diesen Anträgen hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 6. Kammer - mit Urteil vom 21. November 1985 entsprochen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligungsbescheide hätten nicht zurückgenommen werden dürfen, weil sie rechtmäßig gewesen seien; der Kläger habe Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 und die kinderbezogenen Anteile im Ortszuschlag auch für die Kinder Kerstin und Regina. Er habe seinen Sohn ... in seine Wohnung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) aufgenommen; denn das von ihm mitbewohnte Haus sei für ihn und seinen Sohn ebenso wie für die übrigen Mitglieder der Lebensgemeinschaft Heim und Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Es komme weder auf die Eigentumsverhältnisse noch darauf an, ob der Kläger für die Lasten der Wohnung allein aufkomme. Verwende ein Beamter - wie der Kläger - sein gesamtes Einkommen ausschließlich zum Bestreiten der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung einer familienhaften eheähnlichen Lebensgemeinschaft, so bestreite er damit - unabhängig von den Einkünften der Lebensgefährtin - auch die Lasten der Unterkunft (mit). - Kerstin und Regina seien als Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG anzusehen. Ein Pflegekindschaftsverhältnis sei nicht von den prozentualen Anteilen der finanziellen Beiträge zum Gesamthaushalt des Pflegeelternteils einerseits und des im gleichen Haushalt lebenden leiblichen Elternteils andererseits abhängig. Da der Kläger mit seinem Einkommen zu den Kosten des Haushalts beitrage und gemeinsam mit der Mutter der drei Kinder für deren Erziehung und Betreuung sorge, stände ihm ohne Berücksichtigung des § 3 BKGG das Kindergeld für Kerstin und Regina zu. - Im übrigen habe der Kläger den Vordruck der Veränderungsanzeige und das Antragsformular für den Ortszuschlag richtig und umfassend ausgefüllt und die Anfragen der Beklagten erschöpfend und unmißverständlich beantwortet, mithin seine Pflicht nicht verletzt.

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Gegen dieses am 8. Januar 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Januar 1986 Berufung eingelegt. Sie trägt im wesentlichen vor: Das gemeinsam bewohnte Haus sei "die Wohnung" der Partnerin des Klägers. Ob dem Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Wohnung zugerechnet werden könne, sei wegen der fehlenden Angaben zu den insgesamt für den Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln ungewiß. Das könne aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger nicht gesetzlich oder sittlich verpflichtet gewesen sei, sein Kind Manuel in die Wohnung aufzunehmen. Als Vater habe er insoweit weder Rechte noch Pflichten. Da die Kindesmutter in der Lage sei, dem Sohn in ihrem Hause als Teil der Personensorge Unterkunft zu gewähren, sei der Kläger hierzu auch nicht sittlich verpflichtet. - Zum Begriff des Pflegekindes könne nicht allein auf die Merkmale des Klammerhinweises in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG (n.F.) abgestellt werden. Die frühere Rechtsprechung hierzu sei überholt, weil im Rahmen des veränderten Familienlastenausgleichs der Begriff des Pflegekindes neu definiert worden sei; vorausgesetzt werde, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr bestehe (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz - seit 1986 geltende Fassung -).

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil vom 21. November 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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und hält der Beklagten entgegen, die Kinder ... und ... seien nach allgemeinem Sprachgebrauch als Pflegekinder zu bezeichnen. Hier sei nur die fortgeltende Definition des Kindergeldrechts maßgebend. Das Fehlen von Erziehungsvollmachten des Klägers ändere nichts daran, daß er in der familienähnlichen Gemeinschaft die Rolle des Vaters übernommen habe.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift und deren Anlage verwiesen. Die den Kläger betreffenden Besoldungsvorgänge und weitere Personalvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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II.

Die Berufung der Beklagten, die rechtzeitig und in richtiger Form eingelegt worden ist, erfordert eine Überprüfung des Streitfalls grundsätzlich im gleichen Umfange wie im ersten Rechtszug (§ 128 VwGO). Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid über die Rücknahme von besoldungsrechtlichen Bewilligungsbescheiden für die Vergangenheit und die Zukunft, verbunden mit einer Rückforderung überzahlter Beträge sowie mit der Anforderung von Schadensersatzleistungen wegen Zinsverlusts. Wegen der Dauerwirkung der mit den angefochtenen Bescheiden zurückgenommenen Bewilligungen ist in die Überprüfung auch die Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einzubeziehen.

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Die Berufung ist nur teilweise begründet.

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1. Sie bleibt erfolglos, soweit die Beklagte eine Bestätigung ihres Standpunktes anstrebt, daß dem Kläger der Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (Fassung vom 13. 11. 1980, BGBl I S. 2081, sowie vom 1. 10. 1986, BGBl I S. 1553 - BBesG -) nicht zustehe.

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Der Bescheid vom 22. März 1983 über die Bewilligung des Ortszuschlags der Stufe 2, rückwirkend seit 1. 7. 1982, ist durch die angefochtenen Bescheide mit der Begründung zurückgenommen worden, der Kläger sei nicht alleiniger Inhaber der Wohnung, in die er seinen nichtehelichen Sohn ... aufgenommen habe. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte zusätzlich auf den Gesichtspunkt gestützt, der Kläger sei zur Aufnahme dieses Kindes in die Wohnung nicht gesetzlich oder sittlich verpflichtet gewesen. Beide Erwägungen führen nicht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der Ortszuschlag der Stufe 2 rechtswidrig bewilligt worden wäre und mithin unter Rücknahme der Bewilligung (§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) zurückgefordert werden könnte.

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Der Senat ist in ähnlichen Fällen zur Anwendbarkeit des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG bei Aufnahme nichtehelicher Kinder gelangt. Insbesondere ist mit Urteil vom 13. Mai 1987 - 2 OVG A 160/85 - näher begründet worden, daß der Ortszuschlag der Stufe 2 dem nichtehelichen Vater eines Kindes, das er zusammen mit dessen Mutter in eine gemeinsam gemietete, überwiegend von ihm finanzierte Wohnung zur gemeinsamen Haushaltsführung aufgenommen hatte, zu gewähren war. Auf die Gründe dieses den Beteiligten bekannten Urteils wird verwiesen. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Fragen im Ausgangspunkt jetzt anders zu beurteilen. Wegen der Besonderheit des Sachverhalts und des ergänzenden Rechtsvortrags der Beklagten ist aber auf folgende Gesichtspunkte näher einzugehen:

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a) In tatsächlicher Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem früher vom Senat zu beurteilenden Sachverhalt vor allem dadurch, daß sich die Wohnung in dem Hause befindet, das der Mutter des aufgenommenen nichtehelichen Kindes und Lebensgefährtin des Klägers sowie ihren beiden Kindern aus der Ehe mit ihrem verstorbenen Mann als Miterben gehört. In diese Wohnung ist der Kläger eingezogen, um dort einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, deren beiden Töchtern aus ihrer früheren Ehe und dem gemeinsamen nichtehelichen Kind zu führen. Der Kläger bringt nach seinem Vorbringen den wesentlichen Teil seiner Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 10) in den gemeinsamen Haushalt ein und verrichtet auch die im Hause anfallenden Instandsetzungsarbeiten. Die Lebensgefährtin erhält eine geringe Witwenrente (z.Zt. ca. 295,-- DM monatlich), ihre beiden Töchter beziehen Waisenrente. Sie stand bis Anfang Januar 1983 in einem privaten Beschäftigungsverhältnis und bezog Gehalt bzw. Mutterschaftsgeld; danach war sie arbeitslos und erhielt befristet Arbeitslosengeld. Diese Einkünfte wurden in die gemeinsame Haushaltsführung eingebracht. Von den gemeinsamen Einkünften waren und sind außer den Lebenshaltungskosten der fünf Personen die Belastungen durch das Hausgrundstück (Verzinsung und Tilgung einer Hypothek, übliche Versicherungen und Bewirtschaftungskosten) zu bestreiten.

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Der Senat würdigt diese Sachlage dahin, daß die Lebensgefährtin und ihre Töchter zwar die Substanz der Wohnung in den gemeinsamen Haushalt einbringen (Nutzungswert), daß der Kläger aber durch erhebliche Beiträge zur laufenden Unterhaltung und Bewirtschaftung dieser Wohnung sowie als Gegenleistung für seine sonstigen Aufwendungen für die gemeinsame Haushaltsführung eine Berechtigung zur Mitbenutzung erlangt, so daß er als rechtmäßiger Mitbesitzer anzusehen ist. Deshalb handelt es sich im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BBesG auch um "seine" Wohnung. Er ist also nicht gleichsam nur zu Gast im Hause seiner Lebensgefährtin. Diese verfügt, wie der Kläger glaubhaft erklärt hat, nicht über ein beträchtliches Einkommen oder sonstiges Vermögen. Nur dadurch, daß der Kläger mit seinen Bezügen die gemeinsame Haushaltskasse mit finanzierte, war die Lebensgefährtin nach der Geburt Manuels nicht darauf angewiesen, sich zur Erhaltung des Lebensstandards und der Wohnung für sich und ihre Kinder um ein gesteigertes Arbeitseinkommen zu bemühen, was während der Mutterschutzfrist und wegen des anschließenden Verlusts des bisherigen Arbeitsplatzes erhebliche Schwierigkeiten bereitet und die Pflege und Betreuung des Kleinkindes sehr erschwert hätte.

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b) Für die Rechtsansicht, daß sich die in § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BBesG außerdem geforderte gesetzliche oder sittliche Verpflichtung nicht nur auf die - hier unproblematische - Unterhaltsgewährung für den Mitbewohner, sondern auch auf dessen Aufnahme in die Wohnung beziehe, sprechen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, jedenfalls in der bis zum Jahre 1985 geltenden Fassung. Allerdings wird das Erfordernis einer Pflicht zur Unterkunftgewährung von der Verwaltungspraxis nicht mehr streng aufrechterhalten (vgl. Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht in Niedersachsen, Gruppe 2 BBesG § 40 Anm. 7 S. 30). Die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Ergänzung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG, insbesondere durch Satz 4 n.F., deutet darauf hin, daß mit Konkurrenzsituationen in stärkerem Ausmaß gerechnet wird, als dies bei strenger Handhabung des Kriteriums der gesetzlichen oder sittlichen Aufnahmeverpflichtung der Fall wäre.

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Gleichwohl hält es der Senat für zu weitgehend, dem Erfordernis der gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung bezüglich der Aufnahme eines Kindes in die Wohnung des Besoldungsempfängers jede Bedeutung abzusprechen. Das Wort "dazu" ordnet das Bestehen einer Verpflichtung - in gleicher Weise wie die folgende Alternative die Hilfsbedürftigkeit - dem zuvor genannten Zusammenhang von Wohnungsaufnahme und Unterhaltsleistung zu. Entlastet werden sollen danach diejenigen Besoldungsempfänger, die - über die Unterhaltspflicht für eine andere Person hinaus - infolge der zu dieser bestehenden rechtlichen oder moralischen Bindungen oder wegen des Angewiesenseins auf ihre Hilfe genötigt sind, ihre Wohnverhältnisse so einzurichten, daß auch die unterhaltsberechtigte Person bei ihnen Unterkunft findet oder - bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes (Satz 3) - wegen fortbestehender "häuslicher Verbindung" Unterkunft finden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg (Urt. v. 27. 10. 1987) zutreffend entschieden hat, sind diese Voraussetzungen nicht schon wegen einer engen persönlichen Beziehung zu der Mutter des Kindes oder der Zuneigung zu diesem selbst erfüllt. Auch der Umstand, daß es wirtschaftlich vernünftig sein kann, einen Unterhaltsberechtigten in leerstehende Räume der eigenen Wohnung aufzunehmen, anstatt weiter die höheren Kosten für die Miete der bisherigen Wohnung dieses Verwandten zu tragen, wird nicht als ausreichend anzusehen sein.

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Andererseits wird aber die Anwendung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BBesG nach Ansicht des Senats nicht dadurch ausgeschlossen, daß es an zivilrechtlichen Normen fehlt, die dem Besoldungsempfänger die Aufnahme einer unterhaltsberechtigten Person in seine Wohnung kategorisch zur Pflicht machen. Solche Vorschriften gibt es im geltenden Recht nicht. Selbst der Inhaber des Sorgerechts (z.B. der Elternteil, dem die elterliche Sorge nach Scheidung der Eltern durch das Familiengericht übertragen ist, § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Fassung vom 18. 7. 1979, BGBl I S. 1061 - BGB - oder die Mutter des nichtehelichen Kindes nach § 1705 BGB) unterliegt nicht dem zwingenden Gebot, sein Kind bei sich wohnen zu lassen oder mit ihm bei auswärtiger Unterbringung die "häusliche Verbindung" aufrechtzuerhalten. Die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB), kann, wenn es dem Wohl des Kindes dient (§ 1627 BGB), auch durch anderweitige Unterbringung des Kindes erfüllt werden (vgl. § 1631 b BGB). Insbesondere kann für das Kind, wenn der alleinstehende Inhaber der elterlichen Sorge beruflich oder körperlich außerstande ist, sich der Betreuung des Kindes selbst zu widmen, eine angemessene Pflegestelle gefunden werden. Dieses in die Verantwortung der Eltern gestellte Bestimmungsrecht ändert aber nichts daran, daß durch die eigene Entscheidung, die unmittelbare familiäre Bindung zu dem Kind aufrechtzuerhalten, die Sorgepflicht auch rechtlich dahin konkretisiert wird, daß sie auf die Dauer durch die Aufnahme des Kindes in die Wohnung erfüllt wird und daß damit zugleich die Art der Unterhaltsgewährung bestimmt ist (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese gesetzliche Regelform der Erfüllung der elterlichen Sorge- und Unterhaltspflicht steht nach Ansicht des Senats der gesetzlichen Verpflichtung i.S. des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BBesG gleich.

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Entsprechend verhält es sich nach Ansicht des Senats bei nichtehelichen Kindern auch im Verhältnis zum Vater. Das Gesetz beteiligt ihn zwar nicht an der elterlichen Sorge (§§ 1705 f BGB). Dennoch regelt es im Zusammenhang mit der Art und Bemessung der Unterhaltsgewährung die Aufnahme in den väterlichen Haushalt mit Rechtsfolgen, die denjenigen des Bestimmungsrechts des Inhabers der elterlichen Sorge ähnlich sind: Durch die Aufnahme in den Haushalt wird die Verpflichtung, dem Kind mindestens den Regelunterhalt zu zahlen, ersetzt (§ 1615 f BGB). Der Vorschrift liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß das nichteheliche Kind im väterlichen Haushalt typischerweise mit den Sachleistungen für seinen Unterhalt auch die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung erfährt, die Inhalt der Sorgepflicht sind (§ 1631 Abs. 1 BGB). Die tatsächliche Wahrnehmung dieser Aufgaben rechtfertigt nach § 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB ein Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung auch durch einen Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht. Vorausgesetzt ist dabei eine "Aufnahme" in den Haushalt, also die Begründung einer für längere Zeitdauer geplanten häuslichen Gemeinschaft. Denn nur dann, wenn für das Kind nicht nur vorübergehend gesorgt ist, sondern es selbst und die für seine Person Sorgeberechtigten darauf vertrauen können, daß für die Unterkunft und Betreuung des Kindes dauernd vorgesorgt ist, rechtfertigt sich die Einstellung regelmäßiger Barzahlungen in der durch die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl I S. 1010) festgesetzten Höhe. Macht der Vater eines nichtehelichen Kindes mit Zustimmung der Mutter von dieser ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, so muß er seine Wohnverhältnisse für längere Dauer so einrichten, daß das Kind dort nicht nur eine vorübergehende Bleibe hat, sondern seinen Lebensmittelpunkt findet. Er erfüllt dann mit der Aufnahme des Kindes eine über seine gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehende, zwar durch seine eigene Entscheidung und die Zustimmung des Sorgeberechtigten bedingte, aber im Gesetz angelegte rechtliche Verpflichtung. Dies genügt nach Ansicht des Senats den Erfordernissen des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BBesG.

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Auch die Gemeinsamkeit der Haushaltsführung mit einer Partnerin, die als Inhaberin des Sorgerechts (§ 1705 BGB) in einer noch stärkeren Pflichtbindung gegenüber dem Kind steht, schließt es nach Ansicht des Senats nicht aus, dessen Aufnahme in die Wohnung (auch) des Vaters als Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung in dem dargestellten Sinne anzuerkennen. Das ist nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen der Vater zur Erfüllung seiner befristeten gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 1615 l BGB) auch die Mutter seines nichtehelichen Kindes bei sich aufnimmt oder im zeitlichen Anschluß daran aufgrund einer sittlichen Verpflichtung weiterhin mit dem Kind bei sich wohnen läßt. Auch dann, wenn schon vorher eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung begründet worden ist und das gemeinsame Kind in diesem Haushalt verbleibt, findet es seine Unterkunft nicht nur bei seiner sorgeberechtigten Mutter, sondern zugleich in der auch ihrem Partner zugeordneten Wohnung und empfängt auch damit eine ihm gesetzlich zustehende Leistung.

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Gerade dieser Fall hat nach Ansicht des Senats den Gesetzgeber veranlaßt, die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BBesG n.F. bei Zugehörigkeit beider Partner zum öffentlichen Dienst einzuführen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der gemeinsame Kinder hervorgehen, denen gegenüber beide Elternteile wegen der gemeinschaftlichen Haushaltsführung gleichartige Leistungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, mögen diese auch unterschiedlichen Ursprungs sein, erbringen, ist als typischer Lebenssachverhalt dahin geregelt worden, daß der die Aufnahme des Kindes abgeltende Unterschiedsbetrag nicht aufgrund der formal stärkeren Sorgepflicht eines der Partner, sondern durch Aufteilung zwischen ihnen vergeben wird.

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Der Senat verkennt nicht, daß rechtsdogmatische Schwierigkeiten und zum Teil auch verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen könnten, eine gesetzliche Aufnahmeverpflichtung zu begründen, die letztlich durch eine Willensentscheidung des Aufnehmenden bedingt ist und zu einer dauerhaften Bindung allenfalls über das Vertrauen des Aufgenommenen auf weitere Erfüllung der einmal übernommenen Verpflichtung führt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen hat der Senat nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen.

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c) Soweit sich die Rücknahme der Bewilligung auf den Ortszuschlag der Stufe 2 für die Zeit seit dem 1. Januar 1986 erstreckt, steht der Rechtmäßigkeit nicht die an diesem Tage in Kraft getretene neue Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BBesG entgegen. Denn nach den glaubhaften Angaben des Klägers über die Einkommensverhältnisse der zu seinem Haushalt gehörenden Personen stehen für das Kind Manuel auch bei Berücksichtigung des der Lebensgefährtin gezahlten Kindergeldes und dem Kläger gewährten kinderbezogenen Ortszuschlags nicht die in der Vorschrift angegebenen Mittel von ca. 840,-- DM monatlich zur Verfügung: Das Kindergeld beläuft sich für das dritte Kind auf 220,-- DM monatlich (§ 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetztes, Fassung vom 21. 1. 1986 - BKGG -), der kinderbezogene Ortszuschlag (§ 40 Abs. 4 BBesG) auf ca. 120,-- DM monatlich. Zusätzlich mag der dem Kind unentgeltlich zugewendete Anteil am Nutzungswert der Wohnung mit ca. 100,-- DM monatlich berücksichtigt werden. Dagegen entspräche es nicht dem Sinn der Vorschrift, die Unterhaltsleistungen, die der Kläger ihm gewährt, zu seinen Lasten mit zu bewerten.

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2. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, soweit die Beklagte eine Änderung der von ihr mit Bescheid vom 29. April 1983 ausgesprochenen Bewilligung kinderbezogener Ortszuschlagsteile für die beiden Töchter der Lebensgefährtin, Kerstin und Regina, anstrebt. Die Rücknahme dieser Bewilligung durch den angefochtenen Bescheid vom 8. März 1984 ist insoweit rechtmäßig (§ 48 VwVfG), als sie sich auf die Besoldungszeiträume seit dem 1. November 1983 bezieht.

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a) Die Bewilligung vom 29. April 1983 war i.S. des § 48 Abs. 1 VwGO ein rechtswidriger Verwaltungsakt, weil die Voraussetzungen für die Zahlung kinderbezogener Ortszuschlagsteile an den Kläger für Kerstin und Regina nicht vorgelegen haben und auch nicht vorliegen. Als Beamter der Ortszuschlagsstufe 2 hat der Kläger einen Anspruch auf kinderbezogene Ortszuschlagsteile nach § 40 Abs. 3 BBesG, soweit ihm Kindergeld nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde. Diese Voraussetzung wäre für die Kinder Kerstin und Regina nur dann erfüllt, wenn sie bei dem Kläger als Kinder i.S. des § 2 BKGG berücksichtigt würden. Das ist - abweichend von der Mitteilung der Kindergeldkasse des Arbeitsamts Oldenburg an die Beklagte - nicht der Fall.

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG werden als Kinder auch Pflegekinder berücksichtigt; das sind nach der gesetzlichen Klammerdefinition Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat. Eine gleichlautende Vorschrift war zur Zeit des Bewilligungsbescheides und seiner Rücknahme in dem damaligen § 2 Abs. 1 Nr. 6 BKGG (BGBl I 1982, 14) enthalten. Kerstin und Regina können nicht als Pflegekinder des Klägers im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet werden.

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Allerdings hat der Kläger sie im Sinne der gesetzlichen Definition in seinen Haushalt aufgenommen. Der Umstand, daß es sich um den gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Lebensgefährtin handelt, ändert hieran nichts; der Haushalt ist aus den gleichen Gründen wie die Wohnung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beiden Partnern zuzuordnen, insbesondere, wenn sie, wie hier, die Kosten der gemeinschaftlichen Haushaltsführung durch Zusammenlegen ihrer Einkünfte aufbringen und die im Haushalt anfallenden Arbeiten gemeinsam verrichten oder zwischen sich aufteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, daß einer der Partner wegen geringerer Einkünfte nur einen kleineren Geldbetrag beisteuert oder daß der andere als Verfügungsberechtigter über Grundvermögen den Nutzungswert der gemeinsamen Wohnung allein einbringt. Entgegen der mißverständlichen Formulierung im Runderlaß 375/74 der Bundesanstalt für Arbeit zum BKGG (abgedruckt bei Kümmel/Pohl, Gruppe 6 C/1), Nr. 2.162 in Verbindung mit Nr. 2.173, kann in diesem Fall auch nicht entscheidend sein, ob der leibliche Elternteil nur einen unwesentlichen Beitrag zu den Kosten des Haushalts (bis zu 20 v.H.) leistet. Diese Faustregel mag für die Zuordnung des Kindes zum Haushalt anderer Personen, insbesondere den Großeltern, gelten, wenn dort außer dem Kind auch dessen nicht erwerbstätige Mutter Aufnahme gefunden hat. Anders verhält es sich aber bei der Zuordnung des Haushalts von Partnern, die auf gleicher Ebene, sei es auch mit unterschiedlich hohen Beiträgen, eine Lebens- und Haushaltsgemeinschaft begründet haben. Hier kann eine Arbeitsteilung vereinbart werden, nach der ein Partner die Hausarbeit und die Erziehungsaufgaben verrichtet und mit Rücksicht auf den Wert dieser Leistungen von einer Erwerbstätigkeit freigestellt wird, während der andere Partner durch seine Erwerbseinkünfte die erforderlichen Barmittel für die Haushaltsführung erwirtschaftet. Gleichwohl handelt es sich dann für jeden der Partner um "seinen" Haushalt.

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In diesen seinen Haushalt kann er auch die leiblichen Kinder des Partners aufnehmen, die dieser aus einer früheren Ehe in die Lebensgemeinschaft mitbringt. Eine durch das Sorgerecht begründete stärkere Bindung dieser Kinder an den leiblichen Elternteil schließt deren Zuordnung zum Haushalt (auch) des neuen Lebenspartners nicht aus. Hierauf beruht auch die - im Bereich des § 40 Abs. 3 BBesG im übrigen bedeutungslose Konkurrenzregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKGG. Denn wenn die Zuordnung zum Haushalt des leiblichen Elternteils schon ein Pflegekindverhältnis zu dessen neuem, nichtehelichen Lebenspartner ausschlösse, hätte nicht die Notwendigkeit bestanden, gerade für diesen Fall gemeinsamer Haushaltsführung die Möglichkeit eines Zusammentreffens mehrerer Kindergeldansprüche gesetzlich zu regeln (ebenso VGH Bad.-Würt., Urt. v. 27. 10. 1987, S. 18).

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Es fehlt aber an dem weiteren Erfordernis eines "familienähnlichen, auf längere Dauer berechneten Bandes"; durch ein solches ist der Kläger mit den Kindern Kerstin und Regina seiner Lebensgefährtin nicht verbunden. Der Senat hält für die Anwendung dieses Begriffs - übereinstimmend mit dem VGH (aaO) - eine individualisierende Bewertung für erforderlich. Die Rechtsanwendung muß sich an dem herkömmlichen Bild des Pflegekindverhältnisses ausrichten, ohne daß auf die engeren Voraussetzungen, etwa des § 27 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (BGBl I 1977, 633 - JWG -), abzustellen wäre. Der Begriff der Pflege im weiteren Sinne einer aufgrund rechtlicher Bindung übernommenen Personensorge (vgl. § 1630 Abs. 3 BGB) muß für die Verbindung mit dem Kind prägend sein. Für ein familienähnliches Band i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG reicht es deshalb nach Ansicht des Senats nicht aus, wenn eine aus einer aufgelösten Ehe hervorgegangene, seit mehreren Jahren bestehende Halbfamilie (hier: Witwe mit zwei schulpflichtigen Kindern) um einen neuen Lebenspartner des bisher Alleinerziehenden ohne Eheschließung erweitert wird und hierfür ein Pflegebedürfnis oder eine beabsichtigte Erziehungshilfe für die Kinder nicht ausschlaggebend ist. Lassen sich der Alleinerziehende und sein neuer Partner schwerpunktmäßig von dem Bestreben leiten, eine eheähnliche Beziehung einzugehen und damit u.a. den Verlust des versorgungsrechtlichen Status der Witwe zu vermeiden, so stehen die Kinder des verwitweten Partners nicht im Zentrum der neuen Verbindung, sondern werden von dem hinzutretenden neuen Partner nur am Rande der für ihn wesentlichen persönlichen Beziehung toleriert. Die Eheähnlichkeit der Bindung zwischen den neuen Partnern bewirkt dann noch nicht, daß eine familienähnliche Beziehung auch zu ihren wechselseitigen leiblichen Kindern entsteht. Insbesondere dann, wenn diese Kinder bereits, wie es hier der Fall war, das 10. Lebensjahr überschritten haben und zuvor allein von der Mutter betreut worden sind, hat sich regelmäßig eine feste Familienbindung entwickelt, die durch das Hinzutreten eines neuen Partners des verwitweten Elternteils eher beeinträchtigt als vervollkommnet wird.

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Pflegekindverhältnisse zu den leiblichen Kindern eines nichtehelichen Lebenspartners beschränken sich damit aber nicht auf untypische Ausnahmefälle, sondern werden regelmäßig anzuerkennen sein, wenn die Auflösung einer Ehe oder die Beendigung einer anderen Partnerbeziehung denjenigen, der die Kinder bei sich behalten hat, vor schwerwiegende Betreuungs- oder Erziehungsprobleme stellt, denen er sich allein nicht gewachsen sieht und die deshalb für den Aufbau einer Bindung zu einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin bestimmend sind. Besonders dann, wenn die Mutter eines Kleinkindes verstorben ist oder die eheliche Gemeinschaft verlassen hat, wird deshalb die neue Lebensgefährtin des Vaters typischerweise die Rolle der Pflegemutter übernehmen. Das familienähnliche Band stellt sich dann typischerweise infolge des Pflegedefizits der bisherigen Teilfamilie ein.

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Ein solches typisches Pflegekindverhältnis ist mit der Begründung des gemeinsamen Haushalts des Klägers, seiner Lebensgefährtin und ihrer beiden Töchter zu diesen nicht entstanden. Hierfür reicht weder die festgestellte Aufnahme der beiden Kinder in den Haushalt (auch) des Klägers aus, noch genügt es, daß den Töchtern der erhöhte Lebensstandard infolge des gesicherten Einkommens des Klägers und der von ihm zur Haushaltsgemeinschaft beigesteuerten Barbeträge zustatten kommt. Weitere Anzeichen für eine familienähnliche Bindung zu den Töchtern der Lebensgefährtin ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Der Senat unterstellt dabei, daß der Kläger die Bereitschaft zeigt und betätigt, seine Lebensgefährtin auch von bestimmten Erziehungspflichten gegenüber ihren beiden Töchtern zu entlasten. Solche Hilfeleistungen kommen aber auch sonst bei Wohngemeinschaften oder im Freundeskreis vor und sind noch kein Anzeichen für ein Pflegebedürfnis, so daß die Rolle seiner Lebensgefährtin als alleinerziehender Mutter nicht wesentlich eingeengt ist.

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Den formularmäßigen Erklärungen des Klägers vom 11. Mai 1983 über das Bestehen eines familienähnlichen Verhältnisses kann in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die dem Kläger vorgegebenen Formulierungen verwandten Rechtsbegriffe, ohne Subsumtionshilfen zu geben oder Erklärungsalternativen zu eröffnen. Viel deutlicher hat der Kläger seine Sicht der Lebensbeziehung in seinem Schreiben vom 26. November 1982 ausgedrückt. Danach sah er sich "aus sittlich moralischen Gründen verpflichtet, Frau Z. mit unserem Sohn und mit ihren beiden Töchtern in meinen Haushalt aufzunehmen". Offensichtlich stand das Bestreben im Vordergrund, mit der (werdenden) Mutter des eigenen Kindes eine Gemeinschaft aufzubauen, an der die vorhandenen Kinder der Lebensgefährtin zwar beteiligt, ihre familiären Bindungen zu ihrer Mutter aber nicht verändert werden sollten. Dies erscheint auch mit Rücksicht auf das Selbständigkeitsstreben der heranwachsenden Töchter der Lebensgefährtin (vgl. § 1626 Abs. 2 BGB) angemessen und sachgerecht.

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Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu hergebrachten, das Beamtenverhältnis prägenden Grundsätzen (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Pflicht zur Alimentation bezieht sich nur auf den Beamten und seine Familie, also die mit ihm durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen. Die Regelung der kinderbezogenen Ortszuschläge bezieht sich auf eine Sozialzulage, die den Besoldungsempfängern aus Gründen staatlicher Fürsorge und nach Maßstäben gewährt wird, die teilweise über den Rahmen der Beamtenfamilie hinausgreifen. Soweit dabei die Bezugnahme auf das BKGG zu einer Differenzierung zwischen Pflegekindern und sonstigen haushaltsangehörigen Kindern führt, steht diese im allgemeinen Rechtssystem angelegte Unterscheidung nicht im Widerspruch zu Grundsätzen, nach denen das Besoldungsrecht auszugestalten ist.

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Klarzustellen ist andererseits, daß es der Senat nicht für geboten hält, die Ortszuschlagberechtigung für Pflegekinder schon deswegen einzuschränken, weil das Einkommenssteuerrecht neuerdings für Pflegekinder die Voraussetzung aufgestellt hat, "daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält" (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz, BGBl I 1985, 1153 - EStG -). Die Rezeption dieses Begriffs ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa wegen der durch § 11 a BKGG vorgenommenen "Verzahnung" des Kindergeldes mit der Einkommenssteuer geboten. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, daß das BKGG durchaus mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vergleichbare Einschränkungen der Bezugsberechtigung enthält, wie sich aus § 3 BKGG ergibt, daß aber gerade diese Einschränkungen nach § 40 Abs. 3 BBesG außer Betracht bleiben sollen. Insofern ist es unbedenklich, daß ein weitergehender Personenkreis als derjenige der steuerbegünstigten Pflegeeltern kinderbezogene Ortszuschläge für Pflegekinder beziehen kann.

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b) Ein Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 2 VwVfG) steht der Rücknahme der Bewilligung nur für die Besoldungszeiträume vom 1. April 1982 bis 31. Oktober 1983 entgegen. Der Kläger konnte, solange die kinderbezogenen Ortszuschläge vorbehaltlos gezahlt wurden, die Rechtswidrigkeit der die Kinder Kerstin und Regina betreffenden Bewilligung nicht erkennen, weil sie sich, wie dargelegt, erst aufgrund umfangreicher rechtlicher Erörterung ergeben hat und auch eine "Parallelwertung in der Laienssphäre" die Bewilligung nicht als offenkundig rechtswidrig erscheinen ließ. Der Kläger hatte die Bewilligung auch nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Seine Angaben über die Aufnahme der Kinder in seinen Haushalt trafen zu; zugleich war seinen Angaben eindeutig zu entnehmen, daß er in diesem Haushalt auch mit der leiblichen Mutter der beiden Kinder zusammenlebte. Seine Motive hierfür hatte er, wie erwähnt, offengelegt. Der Umstand, daß er die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung nicht (ungefragt) mitteilte, war auf die Bewilligung der kinderbezogenen Ortszuschlagsteile für Kerstin und Regina ohne erkennbaren Einfluß. Wegen der Wirtschaftslage der Haushaltsgemeinschaft ist davon auszugehen, daß die im Frühjahr 1983 nachgezahlten und in den folgenden Monaten weitergezahlten Ortszuschlagsteile in gutgläubigem Vertrauen auf die Richtigkeit der nach längerer Rechtsprüfung verfügten Bewilligung verbraucht worden sind.

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c) Nicht schutzfähig ist hingegen das Vertrauen des Klägers auf die Rechtmäßigkeit des Weiterbezugs dieser kinderbezogenen Ortszuschlagsteile seit dem 1. November 1983. Denn mit Schreiben vom 7. Oktober 1983 hatte ihm die Beklagte mitgeteilt, daß nach einem anhängigen Rechtsstreit vor dem zuständigen Sozialgericht nicht auszuschließen sei, daß es zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage komme; deshalb würden die über die Stufe 1 hinausgehenden Ortszuschläge nur noch unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gezahlt, sofern sich nach Beendigung des Rechtsstreits die Rechtswidrigkeit der an den Kläger geleisteten Zahlungen herausstellen sollte. Trotz der Einschränkungen dieses Vorbehalts war für den Kläger aus dieser Mitteilung erkennbar, daß die Beklagte Grund hatte, jedenfalls ihren Bewilligungsbescheid vom 29. April 1983 hinsichtlich der kinderbezogenen Ortszuschlagsteile - nur hierfür konnte eine sozialgerichtliche Entscheidung als vorgreiflich angesehen werden - für rechtswidrig zu halten. Auch wenn die Gründe der möglichen Rechtswidrigkeit nicht angegeben waren, konnte von dem Kläger erwartet werden, sich im Zeitpunkt der nächsten Besoldungszahlung darauf einzustellen, daß die Auszahlung der auf Kerstin und Regina bezogenen Ortszuschlagsteile sich als rechtsgrundlos herausstellen könne. Durch dieses Bewußtsein war ein weiteres Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vom 29. April 1983 ausgeschlossen. Insoweit lagen daher die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligung vom 29. April 1983, die auch nach § 48 Abs. 4 VwVfG noch möglich war, vor.

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Die Rücknahme liegt zwar nach § 48 VwVfG im Ermessen der Behörde. Die Beklagte hat aber, für den Kläger erkennbar, schon mit ihren Schreiben vom 7. Oktober 1983 und 26. Januar 1984 zum Ausdruck gebracht, daß sie beabsichtige, ihre Bewilligungsbescheide an die Rechtslage anzupassen. Gründe, die es hätten rechtfertigen können, hierfür für zukünftige Besoldungszeiträume abzusehen, sind vom Kläger daraufhin nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Der Rücknahmebescheid begegnet deshalb, soweit er dem Kläger die auf Kerstin und Regina bezogenen Ortszuschlagsteile für die Zeit nach dem Oktober 1983 entzieht, keinen rechtlichen Bedenken.

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d) Insoweit entstand mit der Rücknahme auch eine Erstattungspflicht, die von der Beklagten zugleich mit der Rücknahme festgesetzt werden durfte (§ 48 Abs. 2 Sätze 5 - 8 VwVfG). Der Kläger mag zwar die entsprechenden Teile seiner Dienstbezüge auch in der Zeit von November 1983 bis zur Einstellung der Zahlungen zum Lebensunterhalt für sich und die Mitglieder seines Haushalts verbraucht haben. Wegen des ihm von der Beklagten ausdrücklich mitgeteilten Vorbehalts konnte er sich insoweit aber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG iVm § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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3. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten auch insoweit, als sie eine Bestätigung der in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Schadensersatzforderung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Zinsverlusts, erreichen möchte. Ein derartiger Anspruch steht ihr auch für den unter 2) c), d) bezeichneten Rückforderungszeitraum nicht zu. Der Kläger hat nicht durch unrichtige Angaben Überzahlungen verursacht. Die auf Veranlassung der Beklagten abgegebenen Erklärungen waren auch nicht unvollständig. Der Beamte, der die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen für die ihm zustehenden Leistungen nicht zu kennen braucht, muß nur diejenigen seine Privatssphäre betreffenden Fragen der Besoldungsstelle exakt beantworten, die ihm ausdrücklich gestellt sind. Auch wenn er vermutet, daß die Frage vielleicht nicht exakt genug gestellt ist, braucht er nicht von sich aus weitere Aufklärung über Sachverhalte anzubieten, die die Besoldungsstelle möglicherweise interessieren könnten. Abgesehen davon, waren solche Umstände in dem Bereich, in dem es zu Überzahlungen gekommen ist, nicht ersichtlich. Der Beklagten waren im Bewilligungszeitpunkt nur die Rechtsverhältnisse bezüglich der Wohnung und der Witwengeldbezug der Lebensgefährtin nicht bekannt. Eine nähere Kenntnis dieser Sachverhalte hätte eine Bewilligung kinderbezogener Ortszuschläge nach der Rechtsauffassung, von der sich die Beklagte noch im April 1983 leiten ließ, wahrscheinlich nicht verhindert.

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Soweit unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ein Zinsverlust geltend gemacht wird, steht einem Anspruch der Beklagten auch entgegen, daß sie einen durch die Überzahlung verursachten Zinsaufwand nicht dargelegt hat. Auch sonst sind Anhaltspunkte für einen derartigen Schadenseintritt nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 9. 1987 - BVerwG 2 C 58.84 -).

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Für den Rückforderungszeitraum seit 1. November 1983 kann Schadensersatz in der Gestalt des Zinsverlusts auch deshalb nicht beansprucht werden, weil die Beklagte die Zahlungen trotz eigener Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit geleistet hat.

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Unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere demjenigen der Erstattungszinsen, hat sie ihre Forderung in dem angefochtenen Bescheid nicht geltend gemacht. Im übrigen fehlte es hierfür auch an den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG iVm § 820 Abs. 2 BGB hat der Empfänger einer unter Vorbehalt erbrachten Leistung erst von dem Zeitpunkt an Zinsen zu entrichten, in welchem er erfährt, daß der Rechtsgrund weggefallen ist. Dies war in dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Weitergewährung kinderbezogener Ortszuschlagsteile unter einen Vorbehalt stellte, noch nicht der Fall, weil die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1983 selbst noch nicht sicher wußte, wie die Rechtslage endgültig zu beurteilen wäre. Auch das Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 1984 unterrichtete den Kläger nur über die von der Beklagten für anwendbar gehaltenen Kindergeldrichtlinien, nicht dagegen über die wirkliche Rechtslage zum Begriff des Pflegekindes.

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4. Soweit ein Rückforderungsanspruch besteht, entsprechen die angefochtenen Bescheide dem Erfordernis einer Billigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 BBesG insofern, als dem Kläger eine Rückzahlungsvereinbarung unter Bewilligung von Ratenzahlungen in Aussicht gestellt worden ist. Die dafür von der

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Beklagten genannten Bedingungen wird sie allerdings noch zu überprüfen haben. Mit Beschluß vom 12. Juli 1988 - 2 OVG B 29/88 - hat der Senat Zweifel an der Berechtigung von Stundungszinsen für den Fall geäußert, daß das Handeln der Besoldungsstelle nicht unbedeutend mitursächlich für das Zustandekommen einer Überzahlung gewesen ist. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderlichen Billigkeitserwägungen müssen nach diesem Beschluß jedenfalls dann, wenn es sich um größere Summen handelt, den Gesichtspunkt der hinreichenden Alimentation des Beamten einbeziehen. Das Angebot einer Stundung zu Bedingungen, denen er sich auch bei Aufnahme eines Bankkredits unterwerfen müßte, wird für den Besoldungsempfänger in dieser Situation meist nutzlos sein. Indessen bedarf diese Frage hier nicht der abschließenden Entscheidung, weil aus den dargelegten Gründen nur noch eine Rückzahlung der auf Kerstin und Regina entfallenden Ortszuschlagsteile für November 1983 bis Februar 1984 verblieben ist, der die dem Kläger zustehende Nachzahlung des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufen 1 und 2 aufgrund des bestehengebliebenen Bewilligungsbescheides vom 22. März 1983 gegenübersteht. Durch die damit mögliche Verrechnung werden weitere Überlegungen zur Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG voraussichtlich gegenstandslos werden.

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Bei der Kostenentscheidung hat der Senat gemäß § 155 Abs. 1 VwGO berücksichtigt, daß zwar die Klage gegen die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung zum überwiegenden Teil Erfolg gehabt hat, daß sich aber der aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 29. April 1983 auch über den Zeitpunkt des Rücknahmebescheides hinaus Geltung beigelegt hatte, so daß insoweit der Kläger zum nicht unbedeutenden Teil unterlegen ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO.

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Die aus den schon dargelegten Gründen getroffene Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Sommer

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Dr. Große

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Dehnbostel