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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GWBewRdErl - Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
Redaktionelle Abkürzung
GWBewRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Das Erfordernis, im Rahmen des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens jeweils im Einzelfall die örtlichen Auswirkungen zu prüfen, bleibt von den Regelungen in den Nummern 1 und 2 unberührt. Der GLD ist zu beteiligen, wenn wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind (siehe Bezugserlass).

Die zulässige Überschreitung der festgelegten Jahresentnahmemenge für die landwirtschaftliche Feldberegnung (Nummer 6.2.1) ist in die Prüfung mit einzubeziehen.

Entnahmen von Grundwasser dürfen nicht dazu führen, dass die in § 6 WHG genannten Grundsätze sowie insbesondere die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 GrwV verfehlt werden.

Der GLD ist unter Bezug auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV zu beteiligen, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die beantragte Grundwasserentnahme

  1. a)

    die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 WHG für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, verfehlt werden,

  2. b)

    sich der Zustand dieser Oberflächengewässer i. S. von § 3 Nr. 8 WHG signifikant verschlechtert,

  3. c)

    Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden oder

  4. d)

    das Grundwasser durch Zustrom von Salzwasser oder anderen Schadstoffen infolge räumlich und zeitlich begrenzter Änderungen der Grundwasserfließrichtung nachteilig verändert wird (z. B. Verlagerung der Süß-Salzwassergrenze).

Die gemäß Buchstabe c i. S. der WRRL bedeutenden grundwasserabhängigen Landökosysteme wurden gemäß Artikel 5 i. V. m. Anhang II Nrn. 2.1 und 2.2 der WRRL der EU mitgeteilt. Nur diese sind für die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c GrwV relevant. Die gemäß der WRRL im Zusammenhang mit der Zustandsbewertung bedeutsamen grundwasserabhängigen Landökosysteme können den Anhängen B-2 und B-3 des Niedersächsischen Beitrags zu den Bewirtschaftungsplänen 2021 bis 2027 der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein, MU Dezember 2021 entnommen werden (https://www.nlwkn.niedersachsen.de/Bewirtschaftungsplan_Massnahmenprogramm2021_2027/aktualisierte-wrrl-bewirtschaftungsplane-und-massnahmenprogramme-fur-den-zeitraum-2021-bis-2027128758.html).

Hervorgerufen durch den Klimawandel ist zu erwarten, dass zukünftig besonders niedrige Grundwasserstände häufiger auftreten können. Soweit es angesichts des Umfangs oder der möglichen Auswirkungen der Grundwasserentnahme angemessen ist, sollen in der Zulassung daher Maßnahmen in Anlehnung an das DVGW Arbeitsblatt W 150 geregelt werden - einschließlich Messstellen -, mit denen der Antragsteller die Auswirkungen einer Grundwasserentnahme auf den Wasserhaushalt beobachtet (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c WHG). Dabei soll auch die Konstellation einer zeitweise hohen Entnahmemenge im Sommer einbezogen werden. Das gilt auch für Entnahmen, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen, z. B. für die Feldberegnung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)