Abschnitt 7 GWBewRdErl - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
- Redaktionelle Abkürzung
- GWBewRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
7.1 Liegt der zuständigen unteren Wasserbehörde zum Inkrafttreten dieses RdErl. ein vollständiger Wasserrechtsantrag vor, kann über diesen noch auf Basis der Regelungen des bis zum 31.12.2022 geltenden RdErl. d. MU v. 29.05.2015 (Nds. MBl. S. 790) entschieden werden.
7.2 Hat ein Nutzer beim Inkrafttreten dieses RdErl. schon ein großräumiges Modell für einen Wasserrechtsantrag vollständig erstellt und mit dem GLD abgestimmt, welches für eine Überprüfung gemäß Nummer 4.3 geeignet ist, und wird ein vollständiger Antrag bis zum 31.12.2025 vorgelegt, kann über diesen noch auf Basis der Regelungen des bis zum 31.12.2022 geltenden RdErl. d. MU v. 29.05.2015 (Nds. MBl. S. 790) entschieden werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)