§ 13 VO-GO - Freiwilliges Zurücktreten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten Versetzungsentscheidung.
(2) Am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann in das erste Schulhalbjahr zurücktreten, wer die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstzeit nach § 3 ablegen kann.
(3) 1Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. 2Aus dem Angebot der Schule können Prüfungsfächer und andere Fächer nach dem Zurücktreten neu gewählt werden.
(4) Absatz 3 gilt für die Wiederholung von Schulhalbjahren der Qualifikationsphase entsprechend.