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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 StrHFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
Redaktionelle Abkürzung
StrHFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Ausgaben für Personal gemäß Nummer 4.2,

  • Ausgaben für Betreuungskräfte,

  • Ausgaben für Verwaltungskräfte,

  • Ausgaben für Fort- und Weiterbildung des Personals gemäß Nummer 4.2,

  • Ausgaben für Sachmittel.

5.3 Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss in Höhe von 90 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben, sowie einen Sachkostenzuschuss in einer Höhe von 15 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der als zuwendungsfähig anerkannten Sachkosten.

5.4 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.2, die für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.5 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 24. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 643, Nds. Rpfl. S. 501)