Art. 2 GZAAbk
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- GZAAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle erfüllt alle Aufgaben, die den zentralen Adoptionsstellen durch die §§ 2 bis 4, 7, 9, 9b, 10 bis 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugewiesen sind. Sie hat insbesondere
- 1.
Anträge freier Träger mit Sitz in den vertragschließenden Ländern auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen und darüber zu entscheiden (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 2.
Anträge der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter auf Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall zu prüfen und darüber zu entscheiden (§ 2a Abs. 3 Nr. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 3.
mit der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammenzuarbeiten, diese über jeden Vermittlungsfall zu unterrichten, dieser jährlich zusammenfassend über ihre Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle Auskunft zu geben (§ 2a Abs. 4 und 5 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 4.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der personellen Mindestausstattung der Adoptionsvermittlungsstellen zu prüfen und darüber zu entscheiden (§ 3 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 5.
Anträge auf Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle zu prüfen und darüber zu entscheiden (§ 4 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 6.
Berichte über die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern entgegenzunehmen, zu prüfen und den zuständigen ausländischen Stellen zuzuleiten (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 7.
Vermittlungsakten aufgelöster Adoptionsvermittlungsstellen aufzubewahren (§ 9b Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 8.
Adoptionsbewerber für schwer zu vermittelnde Kinder zu suchen und diese im Einzelfall selbst zu vermitteln (§ 10 Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 9.
die Adoptionsvermittlungsstellen in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen zu beraten und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz),
- 10.
in Adoptionsverfahren, an denen auf Seiten der Adoptionsbewerber oder des Kindes ein Ausländer beteiligt ist, Stellungnahmen gemäß § 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben und
- 11.
unbeschadet der Verantwortlichkeit der Jugendämter in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern und ihren für die Heimaufsicht zuständigen Stellen zu prüfen, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 12 Adoptionsvermittlungsgesetz).
Zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen und Untersuchungen kann sie die Hilfe der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in Anspruch nehmen.
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."