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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 TourHWSRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Touristische Hinweisschilder in der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Redaktionelle Abkürzung
TourHWSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

Die Aufstellung der Schilder ist beim jeweiligen Geschäftsbereich der NLStBV zu beantragen. Diese hört die zuständige Straßenverkehrsbehörde an. Ein Entgelt für die Benutzung des öffentlichen Straßengrundes wird von der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebs- oder Verkaufsstätte nicht erhoben Die Einzelheiten der Aufstellung sind durch zivilrechtlichen Nutzungsvertrag mit der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zu regeln. Danach hat die oder der Berechtigte die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung des Schildes zu übernehmen. Die oder der Berechtigte ist darauf hinzuweisen, dass ein mangelhaftes Schild auf ihre oder seine Kosten beseitigt werden kann, wenn sie oder er nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf Anforderung die für die Beseitigung einer Beschädigung erforderlichen Mittel bereitstellt. Bei Beschädigung von Sammelschildern haften alle Berechtigten als Gesamtschuldner. An Autobahnen gilt ab 1. 1. 2021 die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1653)