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§ 23 NJG - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Auf schriftlichen Antrag wird als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

(2) Die fachliche Eignung erfordert

  1. 1.

    Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller

    1. a)

      praktisch alles, was sie oder er hört, liest oder mittels Gebärdensprache aufnimmt, mühelos verstehen kann,

    2. b)

      sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken kann und

    3. c)

      auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann,

    und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie

  2. 2.

    sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(3) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihre oder seine fachliche Eignung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. 2Die Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.

(4) Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung oder ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.

(5) Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

(6) 1Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ist dem Antrag

  1. 1.

    ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf und

  2. 2.

    eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,

beizufügen sowie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Meldebehörde zu beantragen. 2Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich ist.

(7) Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

  1. 1.

    nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,

  2. 2.

    in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages

    1. a)

      wegen eines Verbrechens,

    2. b)

      wegen eines Vergehens nach dem Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem Fünfzehnten Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder

    3. c)

      wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung

    rechtskräftig verurteilt worden ist oder

  3. 3.

    sich im Vermögensverfall befindet.

Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.