§ 4 GenAktVfg - Aufbau des Generalaktenplans
Bibliographie
- Titel
- Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Amtliche Abkürzung
- GenAktVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660000000009
(1) Der Generalaktenplan ist nach dem Dezimalsystem aufgebaut. Die Grundlage bilden die 9 Hauptgebiete mit den Nummern 1 bis 9. Jedes Hauptgebiet umfaßt 10 Gruppen (Nr. 10 bis 99), jede Gruppe 10 Untergruppen (Nr. 100 bis 999), jede Untergruppe wiederum 10 Einzelakten (Nr. 1000 bis 9999). In den Gruppen, den Untergruppen und bei den Einzelakten sind jedoch nicht alle verfügbaren Nummern benutzt, um die künftige Unterbringung neu hinzutretender Arbeitsgebiete zu ermöglichen.
(2) Für die Bedürfnisse des Justizministeriums ist die Teilung des Stoffes bis zu den Einzelakten (Nr. 1000 bis 9999) angebracht. Für die nachgeordneten Behörden wird eine so weite Aufspaltung in der Regel nicht erforderlich sein; sie bilden sich daher innerhalb des durch den Generalaktenplan gezogenen Rahmens eigene Generalaktenverzeichnisse gemäß § 5.
(3) Die hinter der Bezeichnung der Einzelakten stehenden Zahlen sind Verweisungen auf verwandte Akten. Sie erstrecken sich nur auf solche Akten, die anderen Hauptgebieten, Gruppen oder Untergruppen angehören, nicht auch auf die Einzelakten derselben Untergruppen, weil bei diesen die enge Verbundenheit sich aus der Zusammenfassung in einer Untergruppe von selbst ergibt.
(4) Jede eigenmächtige Verwendung freier Nummern gefährdet die Einheit des Plans. Etwa bisher besetzte Nummern, die in nachstehendem Generalaktenplan nicht in Anspruch genommen sind, sind deshalb zu räumen. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen sind durch gemeinsamen Beschluß des Bundesministers der Justiz und der Landesjustizverwaltungen herbeizuführen.