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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 MBOFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
Redaktionelle Abkürzung
MBOFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

5.1 Die durch die Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände sind fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Bindungsfrist beginnt am Tag nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Die Bewilligungsbehörde kann die Zuwendung widerrufen, sollten die erworbenen oder hergestellten Gegenstände innerhalb dieser Zweckbindungsfrist veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Nach Ablauf dieser Zweckbindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger über diese Gegenstände frei verfügen.

5.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der notwendigen Datenerhebung für die Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn es bereits beendet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)