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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 MBOFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
Redaktionelle Abkürzung
MBOFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.3 Der Zuwendungsempfänger hat mindestens einen Eigenanteil von fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.

Zur Kofinanzierung des Projekts können Leistungen des eigenen Personals während des Durchführungszeitraumes herangezogen werden, bei dem bereits ein Arbeitsvertrag mit der geförderten Einrichtung besteht, welcher nicht auf einen Zeitraum vor Projektbeginn befristet war ("passive Kofinanzierung") und bei dem für das Projekt eine entsprechende Freistellung erfolgt.

4.4 Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln ist möglich, sofern die genutzten Förderprogramme dies ebenfalls zulassen und andere Vorschriften, insbesondere EU-Beihilfevorschriften, dem nicht entgegenstehen.

4.5 Der Zuwendungsempfänger hat vorrangig alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Kürzung möglicher Zuwendungen von anderer Seite führen.

4.6 Zuwendungsfähig sind Sach-, Personal- und Investitionsausgaben.

4.7 Zuwendungsfähige Personalausgaben - für zusätzliches Personal - werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land Niedersachsen bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt.

4.8 Für die Abrechnung von Dienstreisen gelten die für die Landesbediensteten bestehenden Vorschriften.

4.9 Für alle Projekte nach Nummer 2.2 werden Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Kongressen, Seminaren, Workshops usw.) wie Bewirtung, Veranstaltungsraum, Technik, Honorare und Aufwandsentschädigungen für externe Fachreferentinnen/Fachreferenten in angemessener Höhe als zuwendungsfähig anerkannt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)