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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 MBOFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
Redaktionelle Abkürzung
MBOFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das ArL Weser-Ems.

6.3 Anträge sind an die Geschäftsstelle des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V., Bahnhofstraße 37, 27749 Delmenhorst, zu richten. Antragsvordrucke sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

6.4 Anträge sind in der Regel spätestens bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Antragsstichtage zulassen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der MR HB-OL (www.metropolregion-nordwest.de).

6.5 Bei der Bewertung der eingereichten Anträge werden die Förderkriterien (Anlage) zugrunde gelegt.

6.6 Die Bewertung der Anträge erfolgt durch die Facharbeitskreise, den Lenkungsausschuss und den Vorstand, der abschließend über eine Förderempfehlung entscheidet (vgl. § 9 Abs. 8 und 9 sowie § 10 Abs. 2 der Satzung der MR HB-OL). Es darf keine Entscheidung gegen die Stimme eines Bundeslandes erfolgen. Die Geschäftsstelle erstellt auf dieser Grundlage ein Ranking.

6.7 Die endgültige Entscheidung über Art und Umfang der Zuwendung erfolgt in der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit den Beschlüssen des Vereinsvorstandes und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)