Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.11.2013, Az.: 2 K 47/13

Änderbarkeit eines angefochtenen Steuerbescheides nach § 10 Abs. 2 Buchst. a) S. 8 EStG

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
20.11.2013
Aktenzeichen
2 K 47/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 54466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:1120.2K47.13.0A

Fundstelle

  • EFG 2014, 438-440

Amtlicher Leitsatz

Die Änderungsvorschrift des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung anwendbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Änderbarkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F.

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Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr (2010) gaben sie bei den Beiträgen des Klägers zu Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen zu hohe Beitragszahlungen an. Sie wurden entsprechend ihren Angaben mit Bescheid vom 10. November 2011 veranlagt, der Bescheid wurde sogleich unter dem 24. November 2011 geändert. Zu diesen Zeitpunkten lag dem FA der die zutreffenden Beiträge enthaltende Datensatz vom 12. April 2011 auch bereits vor, wurde jedoch anscheinend nicht eingesehen. Am 25. September 2012 ist der Bescheid erneut geändert worden, da das FA nunmehr die elektronische Datenübermittlung vom 12. April 2011 entsprechend auswertete und dabei die zu hoch erfassten Beträge feststellte. Bei der Änderung berief sich das FA auf § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. Durch die Änderung minderten sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen von ... € auf ... €.

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Gegen diesen Änderungsbescheid richtet sich nach erfolglosen Einspruchsverfahren nunmehr die Klage. Die Formulierung im Gesetzeswortlaut "soweit Daten... übermittelt worden" könne nur so verstanden werden, dass es sich dabei ausschließlich um eine Steueränderungsnorm handele. Die Anwendung dieser Norm könne im Hinblick auf ihren Wortlaut und ihren Zweck nur für den Fall vorgesehen sein, dass nach Ergehen eines Steuerbescheides Daten übermittelt würden, die bei seinem Erlass noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Dies sei im Streitfall hingegen nicht der Fall, da die Daten - zwischenzeitlich unstreitig - bei der erstmaligen Veranlagung bereits vorlagen. Wäre die Auffassung des FA richtig, hätte es der Gesetzesänderung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG nicht bedurft.

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Bei der Auslegung der Vorschrift sei zudem zu beachten, dass der Vorschrift ein gesetzgeberischer Paradigmenwechsel zu Grunde liege. Denn der Gesetzgeber sei vom Deklarationsprinzip hin zum Verifikationsprinzip gewechselt. Es würden die Sonderausgaben nur in der Höhe der übermittelten Daten in Abzug gebracht, die Angaben des Steuerpflichtigen in den Erklärungsformularen hätten nur noch für die Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG Bedeutung. In diesem Kontext sei auch die Änderungsvorschrift zu verstehen, welche unabhängig vom nachträglichen Bekanntwerden und unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen eine Änderung ermöglichen solle und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Angaben gemacht hätte, jedoch in die Datenübermittlung eingewilligt habe. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf die Gesetzesbegründung, aus welcher sich ergäbe, dass nur für den Fall der Datenübermittlung nach Bestandskraft des Bescheids eine Änderung möglich sein solle. Den hier maßgeblichen Fall, nämlich die erst spätere Auswertung der bereits übermittelten Daten, habe der Gesetzgeber nicht gesehen und nicht regeln wollen.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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den Einkommensteuerbescheid vom 25. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheid vom 11. Februar 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verweist insoweit auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. In dieser hatte das FA ausgeführt, § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. gelte auch dann, wenn die übermittelten Daten erst später ausgewertet würden. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs der Änderungsvorschrift sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Zudem sei die spätere Umformulierung der Änderungsvorschrift im Interesse der Rechtssicherheit klarstellend erfolgt, weswegen sich ein Unterschied zur Neufassung nicht ergebe.

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Entgegen dem zunächst vorgetragenen Sachverhalt geht mittlerweile auch der Beklagte davon aus, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Bearbeitung der Steuererklärung die übermittelten Daten hätten eingesehen werden können. Eine Änderung aufgrund von § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) komme daher ausdrücklich nicht in Betracht.

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Die hier im Streit stehende Änderungsvorschrift solle sicherstellen, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung durch den Beitragsempfänger steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Gesetzgeber habe damit eine grundsätzliche Änderungsmöglichkeit geschaffen, um die übermittelten Daten auch dann noch in der richtigen Höhe berücksichtigen zu können, wenn diese bei der Veranlagung bereits vorgelegen hätten, aber aus irgendwelchen Gründen bisher nicht abgeglichen worden seien. Bereits mit dem Bürgerentlastungsgesetz habe der Gesetzgeber die Intention verfolgt, die Steuerbescheide auch dann ändern zu können, wenn die Daten bei der Veranlagung bereits vorgelegen hätten. Dies habe der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung der Vorschrift auch deutlich so zum Ausdruck gebracht. Die Datenübermittlung diene lediglich als Nachweis der Höhe nach. Der Steuerpflichtige werde dadurch von seiner Pflicht zum Nachweis der aufgewendeten Beiträge entlastet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

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II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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1. Das FA war berechtigt, den Einkommensteuerbescheid nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. zu ändern.

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a) Nach dieser Vorschrift - in der hier maßgeblichen Fassung - konnte ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder 7 der Vorschrift übermittelt wurden. Dabei ist nicht die Fassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG anzuwenden, welche sie aufgrund des BeitrRLUmsG gefunden hat. Dies wäre für den hier im Streit stehenden Veranlagungszeitraum 2010 nur dann der Fall, soweit am 14. Dezember 2011 die Steuer noch nicht festgesetzt gewesen wäre (§ 52 Abs. 24 Satz 5 EStG), was hier aufgrund ursprünglichen Bescheids vom 10. November 2011 nicht der Fall war.

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b) Der Wortlaut der Vorschrift spricht aus Sicht des Senats weder eindeutig für die Auffassung der Kläger, noch für diejenige des FA. Die Formulierung "soweit Daten [...] übermittelt wurden" kann in zweierlei Hinsicht verstanden werden. Es wäre denkbar, dass damit lediglich auf den Vorgang der Übermittlung als solchen abgestellt wird, als auch, dass damit in zeitlicher Hinsicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass nur anlässlich einer (neuen oder erstmaligen), Datenübermittlung die Änderung eröffnet wird. Wenn nur auf den Vorgang der Übermittlung abgestellt würde, es also nur darauf ankommt, dass die Daten zu welchem Zeitpunkt auch immer übermittelt worden sind, wäre die vorgenommene Änderung möglich. Würde hingegen auf die neue oder erstmalige Übermittlung als Anlass der Änderung abgestellt, wäre eine Änderung nicht eröffnet, da die maßgeblichen Daten bereits vor der erstmaligen Veranlagung übermittelt und lesbar waren.

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c) In systematischer Hinsicht spricht mehr für die vom Beklagten vertretene Auffassung.

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aa) Es bietet sich zunächst ein Vergleich der hier in Streit stehenden Norm mit § 173 Abs. 1 AO einerseits und mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO andererseits an.

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Die erstgenannte Vorschrift ist nur bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen anwendbar. Ein ähnliches Ergebnis nehmen die Kläger für ihre Position in Anspruch, da nach ihrer Auffassung nur eine "nachträgliche" Änderung der bisherigen Datenübermittlung dazu führe, dass ein schon bestehender Bescheid geändert werden könne. Eine derartige Einschränkung enthält der Wortlaut des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. jedoch gerade nicht. Zudem darf - jedenfalls soweit es wie im Streitfall um eine steuererhöhende Änderung geht - nicht übersehen werden, dass aufgrund der Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Vorschrift des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. weitgehend leerliefe.

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Der Senat teilt dabei nicht die Auffassung der Kläger, § 173 AO sei nicht anwendbar. Selbstredend ist § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. die für den Streitfall "zugeschnittene" Änderungsnorm und damit lex specialis gegenüber § 173 AO. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass § 173 AO auch verdrängt würde, vielmehr wäre bei der von den Klägern bevorzugten Auslegung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. gerade in Änderungsfällen zugunsten der Steuerpflichtigen die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geboten, da ansonsten eine Änderung regelmäßig ausschiede. Im Übrigen erlaubt § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO eine Änderung von Steuerbescheiden soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist, also auch nach § 173 AO. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist nicht erkennbar.

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§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO enthält eine Änderungsvorschrift für dem Grunde nach dem Streitfall - auch wenn hier kein Grundlagen-Folgebescheid-Verhältnis existiert - vergleichbare Konstellationen: Der schon bestehende Bescheid soll eine Änderung aufgrund von durch eine andere Stelle ermittelten Besteuerungsgrundlagen erfahren. Hierzu vertritt die Rechtsprechung seit langem die Auffassung, dass es auf die Frage, wann die Mitteilung dem für den Folgebescheid zuständigen FA vorliegt, nicht ankommt. Dementsprechend ist eine Änderung im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO selbst dann möglich, wenn eine Mitteilung schon bei der ursprünglichen Veranlagung vorlag, jedoch nicht berücksichtigt worden ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1). Die Änderungsvorschrift dient somit der materiellen Richtigkeit des Folgebescheids, was mit einer Änderungsverpflichtung einhergeht. Dies gilt, obwohl der Wortlaut der Vorschrift eine andere Auslegung zugelassen hätte. Denn bei der Formulierung "soweit ein Grundlagenbescheid ... geändert wird" ist es aus Sicht des Senats jedenfalls eher als bei der Formulierung "übermittelt wurde" denkbar, auf den Zeitpunkt der Änderung (bzw. der Übermittlung) abzustellen.

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bb) Auch § 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG a.F. enthielt für Fälle einer unzutreffenden Datenübermittlung eine Änderungsvorschrift. Betroffen waren insoweit Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Die genannten Änderungsvorschriften bezogen sich dabei ausdrücklich auf den Zeitpunkt "nach Bekanntgabe des Steuerbescheids". Im Umkehrschluss sieht es der Senat daher als zielführend an, aus der fehlenden Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. darauf zu schließen, dass es darauf nicht ankommt.

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cc) Aus der Systematik des § 10 Abs. 2a EStG a.F. selbst kann demgegenüber wenig hergeleitet werden. Soweit die Änderungsnorm die Sätze 6 und 7 der Vorschrift in Bezug nimmt, werden damit vor allem Fälle einer "nachträglichen" Übermittlung erfasst. Gerade die Bezugnahme auf Satz 4 der Vorschrift erfasst aber auch die Fälle der erstmaligen Übermittlung, welche angesichts der Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres nur in wenigen Fällen nach der Veranlagung sein wird. Für die Frage, wie mit vorliegenden Daten, welche nur später ausgewertet werden, umzugehen ist, enthält die Vorschrift demgegenüber keinen Anhaltspunkt.

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Aus diesem Grund kann der Aussage im Bericht des Finanzausschusses in BT-Drs. 17/7524, S. 10, wonach die Änderung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG, nach der es auf die Frage des Zeitpunkt der Datenübermittlung nicht ankomme, nur eine im Interesse der Rechtssicherheit klarstellende Bedeutung zukomme, kein Gewicht beigemessen werden. Denn ob der Gesetzgeber der hier im Streit stehenden Fassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. das sich im Streitfall ergebende Problem überhaupt gesehen hat, wird damit nicht belegt. Vielmehr ist die Frage, ob die Neuregelung "klarstellend" war, allein anhand der Altregelung zu beurteilen.

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In der für die hier anzuwendende Altregelung maßgeblichen Gesetzesbegründung lassen sich jedoch keine klaren Anhaltspunkte finden (vgl. BR-Drs. 168/09, S. 28 sowie BT-Drs. 16/12254, S. 24 jeweils zum Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung). Zwar finden sich darin die von den Klägern hervorgehobenen Passagen, wonach bei einer Übermittlung nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids dieser noch geändert werden könne. Jedoch wird ebenso ausgeführt: "Die Regelung stellt sicher, dass die Beiträge unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung durch den Beitragsempfänger steuerlich berücksichtigt werden können." Die Gesetzesbegründung lässt daher nach Auffassung des Senats ebenso die beiden oben unter II.1.b) dargestellten Auslegungsmöglichkeiten zu. Denn es ist nicht hinreichend klar ersichtlich, ob die hier wörtlich wiedergegebene Passage sich auf den vorhergehenden Satz bezieht oder darüber hinausgehen sollte.

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d) Nach der Systematik der Vorschrift erscheint daher die Auffassung, es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung an, vorzugswürdig. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der hier in Streit stehenden Norm wird dieses Ergebnis bestärkt.

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Zum einen wäre - sollte die Ansicht der Kläger zutreffen - eine Änderung zugunsten der Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation regelmäßig nur unter den erhöhten Anforderungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, also nur dann, wenn kein grobes Verschulden vorläge. Sollte ein Steuerpflichtiger also zu niedrige Beiträge selbst erklären und das FA diese (ggf. ungeprüft) übernehmen, obwohl die entsprechenden Daten vorlagen, käme eine Änderung in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr in Betracht, obwohl aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Steuerpflichtige durch die Datenübermittlung doch gerade auch entlastet werden sollte. Sollte gar die vom Senat nicht geteilte Auffassung der Kläger zutreffen, die Vorschrift des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. schließe die Anwendbarkeit von § 173 AO aus, verbliebe im Regelfall keine Änderungsmöglichkeit mehr, was der gesetzgeberischen Konzeption erkennbar zuwiderliefe, zumal der maßgebliche Fehler in diesen Fällen auf Seiten des FA läge. Da die Änderungsvorschrift des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG aber verschuldensunabhängig ausgestaltet ist und daher solche Erwägungen keine Berücksichtigung finden können, muss für eine Änderung zugunsten derselbe Maßstab wie für eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen angelegt werden.

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Zum anderen führte die von den Klägern vertretene Ansicht zu teilweise kaum praktikablen Ergebnissen, welche dem Vereinfachungszweck der Datenübermittlung ebenfalls entgegenliefen. Denn es müsste - wobei der Senat keine Kenntnis darüber hat, inwieweit dies technisch möglich ist - im Einzelfall geklärt werden, wann der konkrete Datensatz übermittelt worden ist und wann dieser dem veranlagenden FA bekannt geworden ist bzw. wann dieses darauf zugreifen konnte. Denn ist es durchaus denkbar, das in der Praxis die vorgesehene Übermittlungsfrist bis zum 28. Februar des Folgejahres nicht stets eingehalten wird. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass entsprechende Überlegungen bei der Anwendung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. eine Rolle spielen sollten.

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e) Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. nur die Datenübermittlung erforderlich ist, es auf den Zeitpunkt der Übermittlung aber nicht ankommt.

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2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen anderer Änderungs- oder Berichtigungsvorschriften nicht vorliegen. Insbesondere kam eine Änderung aufgrund von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht, da keine Tatsachen nachträglich, also nach der Veranlagung, bekannt geworden sind. Denn nach dem korrigierten Vorbringen des FA lagen die richtigen Daten bereits bei der erstmaligen Veranlagung vor und wurden schlichtweg nicht beachtet. Die fehlende Kenntnisnahme der elektronisch übermittelten Daten führt aber ebenso wenig zu einem nachträglichen Bekanntwerden wie die fehlende Kenntnisnahme in der Akte vorhandener Schriftstücke.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Bei der hier anzuwendenden Fassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. handelt es sich um auslaufendes Recht.