Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.11.2013, Az.: 13 K 139/12

Steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohnhaus des Pächters i.R. einer Domänenverpachtung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.11.2013
Aktenzeichen
13 K 139/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 57564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:1112.13K139.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 15.12.2016 - AZ: IV R 22/14

Amtlicher Leitsatz

Zur steuerlichen Behandlung von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohnhaus des Pächters im Rahmen einer Domänenverpachtung.

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohnhaus des Pächters im Rahmen einer Domänenverpachtung.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus den Gesellschaftern A (Vater), B (Sohn) und C besteht. Die Gesellschaft wurde durch Vertrag vom 30. Juni 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2002 gegründet. Der Gesellschafter C ist zum 30. Juni 2007 wieder ausgeschieden. Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Acker- und Rinderproduktion.

3

Mit Vertrag vom 12. Juni 2002 wurden die Gesellschafter B und C als weitere Pächter mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in das für die Zeit bis zum 30. Juni 2004 zwischen dem Gesellschafter A und der Domänenverwaltung des Landes N bestehende Pachtverhältnis für die Domäne L in Z aufgenommen. Mit Vertrag vom 1. Juli 2003 schloss die Klägerin mit der Domänenverwaltung des Landes N einen Pachtvertrag über die Domäne L für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2022. Verpachtet wurden die Domäne mit einer Gesamtfläche von 124,158 ha, eine Milchquote über 386.152 kg und das Recht der Jagdausübung. Die vertraglich vereinbarte jährliche Pacht beträgt (gerundet, auf der Grundlage einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 112 ha und einer Pacht von 153 €/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche) 17.100 €. In § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages verpflichtete sich die Klägerin des Weiteren, bei erforderlichen Baumaßnahmen bis zu einem Bruttoinvestitionsvolumen von 100.000 € in den ersten 6 Jahren des Pachtvertrages ab 1. Juli 2004 jeweils die übliche Beteiligung von 50:50 bzw. 60:40 zu übernehmen.

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Für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 bis 2008/2009 erklärte die Klägerin u.a. Erhaltungsaufwendungen für das zur Domäne gehörende Wohnhaus, in dem der Gesellschafter B wohnt, für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 in Höhe von 10.839 €, für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Höhe von 1.157 € und für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Höhe von 40.029 €. Die Aufwendungen entfallen insbesondere auf die Dach- und Badsanierung des Wohnhauses.

5

In der Zeit vom 7. April bis 11. Mai 2011 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 statt. Die Betriebsprüfung erkannte die Aufwendungen für die Wohnhaussanierung nicht als Betriebsausgaben an, sondern ordnete sie den Kosten der privaten Lebensführung zu (BP-Bericht vom 25. Mai 2011, Tz. 13 und 17). Daraufhin erließ das Finanzamt am 18. Juli 2011 gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008, in denen es die Betriebsausgaben um die auf das Wohnhaus entfallenden Aufwendungen kürzte.

6

Hiergegen legte die Klägerin am 25. Juli 2011 Einspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Erhaltung des Wohnhauses nicht zuletzt aufgrund der Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsauffassung beantragte sie zugleich, die aus den nicht anerkannten Erhaltungsaufwendungen resultierende Gewinnerhöhung anteilig nicht auch C zuzurechnen, weil dieser zum 1.07.2007 aus der GbR ausgeschieden sei und ihm im Rahmen der Auseinandersetzung die wertverbessernden Gebäudereparaturen bereits als stille Reserven zugerechnet und im Abfindungsguthaben enthalten seien.

7

Mit Einspruchsbescheiden vom 18. April 2012 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008 hielt das Finanzamt an seiner Rechtsauffassung fest, nahm aber die für die Jahre 2006 und 2007 von der Klägerin begehrte abweichende Verteilung der Einkünfte auf die Beteiligten antragsgemäß vor. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.

8

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Zur Begründung trägt sie vor, nach § 6 des Pachtvertrages habe sie sich als Pächterin verpflichtet, bei erforderlichen Baumaßnahmen die Kosten bis zu einem Bruttoinvestitionsvolumen von 100.000,00 € in den ersten 6 Jahren anteilig zu tragen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auf den gesamten Pachtgegenstand, einschließlich der gepachteten Wohngebäude. Einen Aufwendungsersatzanspruch habe sie hierfür nicht. Die Entscheidung, an welchem Gebäude Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, treffe der Verpächter. Die Klägerin als Pächterin sei hieran gebunden. Der Pachtaufwand umfasse damit sowohl die jährliche Pachtrate als auch die Gebäudeunterhaltungsverpflichtung, so dass die Aufwendungen insgesamt betrieblich veranlasst seien. Der Pachtgegenstand umfasse neben den landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Flächen auch mehrere Wohngebäude. Eines dieser Wohngebäude werde gemäß der vertraglichen Verpflichtung durch den Gesellschafter B, der auch Betriebsleiter sei, zu Wohnzwecken genutzt. Die vertragliche Verpflichtung ergebe sich daraus, dass nach Tz. 10.1.3 der Allgemeinen Pachtbedingungen eine Residenzpflicht bestehe. Das Wohngebäude sei dem Gesellschafter B von der Klägerin in den Streitjahren unentgeltlich überlassen worden. Zutreffend weise das Finanzamt darauf hin, dass die jährlich zu zahlende Pacht in den Streitjahren wegen der eingegangenen Verpflichtung zur Übernahme von Gebäudeerhaltungsaufwendungen in den ersten 6 Jahren deutlich geringer gewesen sei als für Betriebe dieser Größenordnung üblich. Dementsprechend sehe der Pachtvertrag in § 3 eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des Pachtpreises erstmals mit Beginn des 7. Pachtjahres vor. Auch dies zeige, dass die übernommenen Gebäudeunterhaltungsaufwendungen wirtschaftlich ein Pachtzinsersatz seien. Der Vorteil für den Kläger liege darin, dass er im Gegenzug für die Verpflichtung, sich bei erforderlichen Baumaßnahmen an Aufwendungen zu beteiligen, eine geringere Pacht zu entrichten habe. Der Vorteil für den Verpächter sei, dass der Pächter auf Grund seiner Kostenbeteiligung auf sinnvolle und kostengünstige Baumaßnahmen hinwirke und diese vor Ort beaufsichtigen könne. Wäre der Pachtvertrag ohne Kostenbeteiligung mit entsprechend höherem Pachtpreis abgeschlossen worden, dann wären die Pachtaufwendungen, unabhängig davon welche Erhaltungsaufwendungen der Verpächter an seinen verpachteten Gebäuden durchführt, Betriebsausgaben. Aus diesem Grund seien die, neben den jährlichen Pachtzahlungen von 17.100 €, geleisteten Aufwendungen, auch soweit sie auf das vom Gesellschafter genutzte Wohngebäude entfielen, nicht privat veranlasst, sondern Betriebsausgaben. Wirtschaftlich gesehen bleibe es gleich, ob ein höherer Pachtzins zu zahlen sei oder eine Übernahme von Erhaltungsaufwendungen erfolge. Auch steuerlich könne somit keine unterschiedliche Betrachtung erfolgen. Auch der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 13.05.2004 (Az.: IV R 1/02) entschieden, dass die Aufwendungen eines Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Erneuerung der Dacheindeckung als Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen seien. Es sei lediglich der Teil der Pachtaufwendungen nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, der anteilig auf die Wohnung des Betriebsleiters entfalle. Dieser Teil sei im Rahmen der vorangegangenen Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 8. Juni 2007, Tz. 16.3) mit jährlich 2.400,00 € angesetzt und in den Streitjahren entsprechend berücksichtigt worden. Eine ausschließlich private Veranlassung der Gebäudeinstandhaltungsaufwendungen am Pachtgegenstand, wie vom Finanzamt angenommen, liege nicht vor.

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Die Klägerin beantragt,

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die angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2008 vom 18. Juli 2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 11. April 2012 zu ändern und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

11
  1. a)

    für 2006 auf ... € festzusetzen sowie den Anteil des Beteiligten B an den Einkünften auf ... € herabzusetzen,

12
  1. b)

    für 2007 auf ... € festzusetzen sowie den Anteil des Beteiligten B an den Einkünften auf ... € herabzusetzen und

13
  1. c)

    für 2008 auf ... € festzusetzen sowie den Anteil des Beteiligten B an den Einkünften auf ... € herabzusetzen.

14

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Finanzamt ist weiterhin der Auffassung, dass die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Zur Begründung führt es aus, Domänenverpachtungen erfolgten regelmäßig gegen zu zahlende Barpacht und eine Gebäudeunterhaltungsverpflichtung. Verpachtet würden neben den betrieblichen Flächen und Wirtschaftsgebäuden auch das vom Pächter genutzte Wohnhaus. Entsprechend sei auch der Pachtvertrag im Streitfall abgefasst. Gebäudeunterhaltungen könnten sich auf das Wohnhaus oder die Wirtschaftsgebäude beziehen. Im Streitfall beträfen die Erhaltungsaufwendungen unstreitig das Wohnhaus, dessen Bad und Dach vom Pächter saniert worden sei. Unstreitig sei ebenfalls, dass es sich um Erhaltungsaufwendungen und nicht um Herstellungskosten handele. Erhaltungsaufwendungen seien auch bei Domäneverpachtungen nur abzugsfähig, soweit sie auf Betriebsgebäude entfielen. Die für das private Wohnhaus getätigten Aufwendungen seien daher von den Betriebsausgaben abzugrenzen. Der Grund sei, dass Wohngebäude, soweit es sich nicht um denkmalgeschützte Gebäude handele, zum 31.12.1998 mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zwangsweise aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien. Da es sich bei dem im Streitfall betroffenen Wohngebäude unstreitig nicht um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, sei hierfür folglich auch kein Nutzungswert mehr anzusetzen. Nutze ein Landwirt aufgrund eines (Betriebs-)Pachtvertrags eine Wohnung mit zugehörigen Grund und Boden für eigene Wohnzwecke, so könne er das auf diese Wohnung entfallende (anteilige) Pachtentgelt folglich nicht als Betriebsausgabe abziehen. Gleiches müsse für Erhaltungsaufwendungen gelten, die auf das Wohnhaus entfielen. Daran, dass das Wohnhaus notwendiges Privatvermögen sei, ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin nach dem Pachtvertrag verpflichtet gewesen sei, in den ersten 6 Jahren anteilig auch Aufwendungen für das Wohnhaus zu übernehmen. Zum einen sei die Klägerin diese Vertragsverpflichtung freiwillig eingegangen und zum anderen sei die jährliche Pacht wegen der Übernahmeverpflichtungen für die Erhaltungsaufwendungen deutlich niedriger ausgefallen als es für Betriebe dieser Größenordnung üblich sei. Der Gesellschafter B wohne damit bereits erheblich verbilligt und könne nun nicht auch noch die Aufwendungen für das Wohnhaus als Betriebsausgaben abziehen.

17

Die Klägerin hatte für die drei Streitjahre ursprünglich drei getrennte Klagen erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 wurden die Verfahren 13 K 139/12, 13 K 140/12 und 13 K 141/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 13 K 139/12 verbunden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom beklagten Finanzamt vorgelegten Steuerakten und die BP-Arbeitsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

20

1.)

Die angefochtenen Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008 vom 18. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11. April 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das beklagte Finanzamt den Abzug der geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben versagt.

21

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH, Beschluss vom 4.07.1990 - GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; BFH, Beschluss vom 21.11.1983 - GrS 2/82, BStBl II 1984, 160; BFH, Beschluss vom 27.11.1989 - GrS 1/88, BStBl II 1990, 160). Zu den Betriebsausgaben gehören daher u.a. Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen (BFH, Urteil vom 13.05.2004 - IV R 1/02, BStBl II 2004, 780). Die betriebliche Veranlassung kann sich auch daraus ergeben, dass der Mieter oder Pächter die Miet- oder Pachtsache für seine betrieblichen Zwecke herrichtet, ohne einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu haben, um diese weiterhin nutzen zu können oder die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten zu verbessern (BFH, Urteil vom 28.07.1994 - IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379 m.w.N.). Voraussetzung für die Anerkennung von Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist daher, dass sie betrieblich veranlasst sind.

22

Es muss feststehen, dass eine Aufwendung in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht angefallen ist (BFH, Urteil vom 26.11.1997 - X R 146/94, BFH/NV 1998, 961) und dass eine gegebenenfalls private Mitveranlassung (§ 12 EStG) unbedeutend ist (BFH, Urteil vom 25.11.1993 - IV R 37/93, BStBl II 1994, 350 [BFH 25.11.1993 - IV R 37/93]). Ein zunächst bestehender betrieblicher Zusammenhang kann durch außerbetriebliche Umstände überlagert werden und umgekehrt. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welches das auslösende Moment für die Aufwendung war und ob es dem betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich zuzurechnen ist. Dabei ist § 12 EStG zu beachten. Aufwendungen eines Personengesellschafters, die beim Einzelunternehmer keine Betriebsausgaben wären, weil sie die private Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) betreffen, sind nicht dadurch betrieblich veranlasst, dass andere Gesellschafter beteiligt sind (BFH, BFH, Urteil vom 29.10.1991 - VIII R 148/85, BStBl II 1992, 647), die Leistung verlangen (BFH, Urteil vom 7.10.1982 - IV R 32/80, BStBl II 1893, 101) oder übernehmen (Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 32. Aufl. 2013, § 4 EStG, Rn 480 m.w.N.).

23

Gemessen daran hat das beklagte Finanzamt den Betriebsausgabenabzug der geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen zu Recht abgelehnt, da sie privat und nicht betrieblich veranlasst sind. Die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen betreffen ausschließlich das von dem Gesellschafter B als Betriebsleiter der Domäne L zum privaten Wohnen genutzte Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes und setzten sich in den Streitjahren wie folgt zusammen (vgl. dazu auch den BP-Bericht vom 25. Mai 2011, Tz. 13):

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2006/2007

25
Heizungsreparatur1.802,25 €
26
Dielenboden2.976,44 €
27
Putzerneuerung1.628,31 €
28
Fenster3.348,01 €
29
Baumaterial1.084,69 €
30

2007/2008

31
Baumaterial1.157,96 €
32

2008/2009

33
Dachsanierung27.529,52 €
34
Badsanierung7.622,66 €
35
Fenster3.348,01 €
36
Baumaterial973,29 €
37

Sie sind damit nahezu ausschließlich durch die private Lebensführung des Gesellschafters B und nicht durch den Betrieb der Domäne veranlasst. Zwar ist auch das von dem Gesellschafter B als Betriebsleiter genutzte Wohnhaus Teil des Pachtgegenstandes des zwischen der Domänenverwaltung des Landes N und der Klägerin am 1. Juli 2003 für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 geschlossenen Pachtvertrages und damit an die Klägerin (mit-)verpachtet. Auch erstreckt sich die aus § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages sich ergebende Verpflichtung der Klägerin, bei erforderlichen Baumaßnahmen bis zu einem Bruttoinvestitionsvolumen von 100.000 € in den ersten 6 Jahren des Pachtvertrages ab dem 1. Juli 2004, jeweils die übliche Beteiligung von 50:50 bzw. 60:40 zu übernehmen, auch auf das mitverpachtete und von dem Gesellschafter B als Betriebsleiter genutzte Wohnhaus. Jedoch ändert dies nichts daran, dass die Nutzung des Wohnhauses zu privaten Wohnzwecken erfolgte und damit der privaten Lebensführung unterfällt, so dass die hierauf entfallenden Aufwendungen im Wesentlichen privat veranlasst sind. Dem steht auch die von der Klägerin angeführte Residenzpflicht des Betriebsleiters nicht entgegen. Denn die sich aus Tz. 10.1.3 der Allgemeinen Pachtbedingungen ergebende Verpflichtung des Betriebsleiters zur Wohnsitznahme auf einem der Pachtgrundstücke vermag nichts daran zu ändern, dass die Nutzung des Wohngebäudes zu privaten Wohnzwecken erfolgt und damit der privaten Lebensführung unterfällt. Seit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1998 (vgl. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl. 2005, § 13, Rn 175 ff.) sind die auf das private Wohnen entfallenden Aufwendungen des Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes steuerlich nicht (mehr) als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die von der Klägerin geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen sind daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 13.05.2004 - IV R 1/02, BStBl II 2004, 780) zu der Frage, ob die Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden Gebäudes, das vom Pächter (mit-)gepachtet war, als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen Betriebes abziehbar sind. Denn die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf die Dacheindeckung für ein dem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Wirtschaftsgebäude. Sie ist daher auf ein zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Wohngebäude, das - wie im Streitfall - ausschließlich zum privaten Wohnen genutzt wird, nicht übertragbar.

39

Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages zur anteiligen Kostentragung und der in § 2 des Pachtvertrages vereinbarte jährliche Pachtzins von 17.100 € sich gegenseitig bedingen. Zwar trägt die Klägerin - wovon auch das beklagte Finanzamt ausgeht - insoweit plausibel und nachvollziehbar vor, dass ohne die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung für erforderliche Baumaßnahmen nach § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages der jährlich zu zahlende Pachtzins deutlich höher ausgefallen wäre. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin auch einen Pachtvertrag mit einem anderen Inhalt (höherer Pachtzins bei gleichzeitigem Wegfall der Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung) hätte abschließen können. Steuerlich maßgeblich ist allein, dass die Klägerin im Streitfall in dem Vertrag mit der Domänenverwaltung für die ersten 6 Jahre des Pachtvertrages einerseits in § 2 des Pachtvertrages die Verpflichtung zur Zahlung eines jährlichen Pachtzinses von 17.100 € und andererseits in § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung für erforderliche Baumaßnahmen übernommen hat. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung als Teil des vertraglich insgesamt geschuldeten Pachtentgeltes anzusehen ist. Da die geltend gemachten Aufwendungen allein auf das von dem Gesellschafter B zum privaten Wohnen genutzte Wohnhaus entfallen und damit - wie bereits dargelegt - nahezu ausschließlich privat veranlasst sind, wären sie auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich hierbei um einen Teil der geschuldeten Pachtzahlungen handeln würde.

40

Im Übrigen geht die Klägerin selbst davon aus, dass auf das zum privaten Wohnen genutzte Wohnhaus entfallende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Denn auch für die Streitjahre hat sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzinszahlungen - entsprechend den Ergebnissen der Vor-BP (BP-Bericht vom 8. Juni 2007, Tz. 16.3) - um die auf das Wohngebäude entfallenden anteiligen Pachtzahlungen in Höhe von 2.400 € gekürzt.

41

2.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

42

3.)

Die Revision war antragsgemäß wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).