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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de
Redaktionelle Abkürzung
LFGB§40InfoRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Die Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB erfolgt grundsätzlich durch die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Herstellerin oder der Hersteller oder die Zentrale der verantwortlichen Inverkehrbringerin oder des verantwortlichen Inverkehrbringers den Sitz hat oder unter deren oder dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel vermarktet wird. Dies gilt auch dann, wenn das Lebensmittel selbst in diesem Land nicht in Verkehr gebracht wird oder die Herstellerin oder der Hersteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland ihren oder seinen Sitz hat. In Fällen, in denen das Lebensmittel von der Herstellerin oder dem Hersteller direkt und über weitere Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer vermarktet wurde, können mehrere Warnungen der Öffentlichkeit notwendig sein. Die zuständigen Behörden stimmen sich hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit ab und beziehen ggf. die Kontaktstelle ein.

Unterlässt das Sitzland eine Warnung der Öffentlichkeit und ist Niedersachsen infolge der Vertriebswege betroffen, so wird das ML von der niedersächsischen Länderkontaktstelle informiert. Das ML entscheidet über eine Veröffentlichung. Gleiches gilt, sofern dem ML die Maßnahme des Sitzlandes im Hinblick auf die Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher in Niedersachsen als nicht ausreichend erscheint.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)