Abschnitt 3 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Verfahren für die Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 LFGB
Bibliographie
- Titel
- Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de
- Redaktionelle Abkürzung
- LFGB§40InfoRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78550
Erfährt die zuständige Behörde von einem Fall gesundheitsgefährdender Lebensmittel (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) oder liegt ein Fall i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 2 LFGB vor, so werden unverzüglich die Ermittlungen des Sachverhalts aufgenommen. Es ist unter anderem zu klären, ob die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer bereit ist, ihrer oder seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit unverzüglich nachzukommen.
Weigert sich die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer, die Endverbraucherinnen und -verbraucher selbst zu unterrichten oder erreichen die Informationen die Endverbraucherinnen und -verbraucher nicht, leitet die zuständige Behörde umgehend ein Anhörungsverfahren gemäß § 40 Abs. 3 LFGB ein und informiert die Öffentlichkeit selbst, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 LFGB vorliegen. Es sollte eine Prüfung von der Behörde erfolgen, ob alle in der öffentlichen Information genannten Herstellerinnen oder Hersteller bzw. Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer anzuhören sind.
Eine genaue und effektive Unterrichtung der Endverbraucherinnen und -verbraucher durch die Behörde setzt voraus, dass im Regelfall zumindest eine Pressemitteilung erstellt wird. Als Hilfestellung kann die anliegende Muster-Pressemitteilung (Anlage 1) genutzt werden.
Des Weiteren ist in jedem Fall bei überregional vertriebenen Lebensmitteln eine Veröffentlichung der Informationen im Internetportal www.lebensmittelwarnung.de zu veranlassen.
Sofern die Behörde über regelmäßig genutzte andere Kommunikationskanäle wie z. B. über eine Internetseite oder soziale Medien an die Endverbraucherinnen und -verbraucher herantritt, soll die Information der Öffentlichkeit auch über diese Kanäle erfolgen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)