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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Verfahren für die Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 LFGB

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de
Redaktionelle Abkürzung
LFGB§40InfoRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis über eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer oder sonstige Wirtschaftsbeteiligte, so kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit darauf hinweisen.

Zur Publikation der Informationen ist bei überregional vertriebenen Lebensmitteln immer das Internetportal www.lebensmittelwarnung.de zu nutzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)