§ 37 ZRHO - Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Bei Ersuchen um Vernehmung ist stets anzugeben, ob die Vernehmung nicht eidlich oder eidlich erfolgen soll.
(2) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Gesetzesbestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht wörtlich anzuführen. Auf ein Aussageverweigerungsrecht ist hinzuweisen. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über dieses Recht zu belehren.
(3) Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist ferner anzugeben, daß nach deutschem Recht das Aussageverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch über dieses Recht zu belehren.
(4) Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, daß die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei gemäß § 453 Abs. 2, § 446 ZPO zu belehren; der wesentliche Inhalt dieser Bestimmung ist in das Ersuchen aufzunehmen.