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§ 37 ZRHO - Zentralstelle

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 3 Satz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion. Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist, sowie nur in Ausnahmefällen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstelle an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.