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§ 185 NSchG - Übergangsregelung für das Gymnasium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und § 11 sind erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2015/2016 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden; auf die übrigen Schuljahrgänge ist insoweit das bis zum 31. Juli 2015 geltende Recht weiter anzuwenden.