§ 185 NSchG - Übergangsregelung für das Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und § 11 sind erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2015/2016 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden; auf die übrigen Schuljahrgänge ist insoweit das bis zum 31. Juli 2015 geltende Recht weiter anzuwenden.