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§ 185 NSchG - Sonderregelung für Tagesbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Die Schulbehörde hat eine Tagesbildungsstätte auch dann als geeignet anzuerkennen, wenn ihr Träger am 1. August 1980 abweichend von § 164 Abs. 1 Nr. 1 eine kommunale Körperschaft ist.