§ 185 NSchG - Zusammengefasste Haupt- und Realschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Nach § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung in einer Schule zusammengefasste Haupt- und Realschulen können bis zum 31. Juli 2008 fortgeführt werden. Für sie findet § 24 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Am 31. Juli 2008 bestehende zusammengefasste Haupt- und Realschulen werden zum 1. August 2008 in Kooperative Haupt- und Realschulen umgewandelt.