§ 185 NSchG - Gymnasiale Oberstufe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Soweit die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und des § 11 Abs. 2 und 3 Sätze 1 bis 3 bestimmen, dass das Gymnasium mit dem 12. Schuljahrgang endet, sind sie erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2004/2005 im 5. oder 6. Schuljahrgang befinden.
(2) Landesweit einheitliche Aufgaben für die schriftliche Prüfung der Abiturprüfung (§ 11 Abs. 7 Satz 2) werden erstmals für die Abiturprüfung 2006 gestellt.
(3) § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 8 ist erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2005/2006 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe befindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Schulformen oder Schulzweige, in denen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.