Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.08.2021, Az.: 16 U 561/21
Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Zafira Style CDTI; Behauptung einer Prüfstanderkennung im Sinne einer Umschaltlogik ins Blaue hinein; Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.08.2021
- Aktenzeichen
- 16 U 561/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 64757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 25.11.2020 - AZ: 5 O 138/20
Rechtsgrundlagen
- § 826 BGB
- § 31 BGB
In dem Rechtsstreit
U. T., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ...,
gegen
A. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2021 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- 2.
Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- 3.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
- 4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
[Entscheidungsgründe]
Gründ:
I.
Der Kläger nimmt die Herstellerin des Motors eines neuen PKW Opel Zafira Style 1,6 l CDTI EURO 6 auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug beim Autohaus D. GmbH in C. mit Kaufvertrag vom 4. August 2015 zu einem Kaufpreis von 24.596,88 € (Rechnung, Anlage K 1, Bl. 29 d.A.).
Nach einem Unfall am 14. März 2019 bei einem Kilometerstand von 62.342 km betrugen laut Gutachten (Anlage K 4, Bl. 32ff d.A.) sein Wiederbeschaffungswert 13.900 € und sein Restwert 5.110 €. Am 23. März 2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug für 12.800 € weiter. Der Kläger hat behauptet, die im Fahrzeug verbaute Software sei so programmiert, dass sie bei einer Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkenne und sodann die Abgasrückführung in einen Modus schalte, in dem es zu einem geringeren Schadstoffausstoß komme, um dadurch die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Im normalen Fahrbetrieb schalte die Software demgegenüber in einen anderen Modus, wodurch die Emissionen um ein Vielfaches höher seien als im Prüfzyklus. Weiterhin sei das Fahrzeug mit einem SCR-System ausgestattet, bei dem eine ausreichende Menge des benötigten Harnstoffes nur während des Durchfahrens des NEFZ beigemischt werde, während dies bei dem realen Fahrbetrieb nicht der Fall sei. Das Fahrzeug sei von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom 23. Januar 2020 (Referenznummer 8290) erfasst. Der Beklagten zufolge sei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von dem Rückruf des KBA erfasst, da es bereits im Rahmen des freiwilligen Software-Updates im Juli 2018 auf den aktuellsten technischen Stand gebracht worden sei. Im Übrigen habe das Fahrzeug auch vor diesem Update nicht erkannt, ob es sich auf einem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befinde oder nicht. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Prüfstand- oder Prüfzykluserkennung gegeben. Die entsprechenden Behauptungen des Klägers seien ins Blaue hinein aufgestellt bzw. aus dem sog. "VW-Abgasskandal" entlehnt worden. Das Emissionskontrollsystem arbeite vielmehr - dies sei Industriestandard - parametergesteuert. Das KBA habe den Rückruf der noch nicht freiwillig nachgerüsteten Fahrzeuge angeordnet, da nach seiner Ansicht nicht ausreichend belastbar nachgewiesen worden sei, dass bestimmte Software-Parameter des ursprünglichen Emissionskontrollsystems zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall zur Gewährleistung des sicheren Fahrbetriebs notwendig seien. Mit einer Prüfzykluserkennung, wie sie aus dem Volkswagen-Motortyp EA189 bekannt sei, habe dies nichts zu tun. Die Opel Automobile GmbH sei gegen den entsprechenden Bescheid des KBA gerichtlich vorgegangen. Weiterhin sei dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Durch Urteil vom 25. November 2020 (Bl. 174 ff. d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage zum Teil als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen, da jedenfalls nach der Weiterveräußerung kein verbleibender finanzieller Schaden ersichtlich sei.
Auf die weitere Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. Dabei kann offenbleiben, inwieweit dem Kläger nach Veräußerung des Fahrzeugs überhaupt ein Schaden entstanden ist.
1. Denn der Kläger hat bereits die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB nicht schlüssig vorgetragen.
a) Zwar kommt, wenn unter Täuschung im EG-Typengenehmigungsverfahren bewusst eine unzulässige Motorsteuerungssoftware verbaut wird, eine deliktische Haftung des Herstellers nach §§ 826, 31 BGB grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 -, juris; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris; Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20 -, juris; vgl. ferner: OLG Celle, Urteile vom 20. November 2019 - 7 U 244/18 -, juris, Rn. 26 ff. und vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 -, juris).
b) Weiterhin sind im Hinblick auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der Rechtsprechung des für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs keine zu hohen Anforderungen an die Substanz des Klägervortrags zu stellen, vielmehr sei der Tatrichter dazu berufen, den Sachverhalt, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, aufzuklären.
Insofern hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az.: VIII ZR 57/19, juris Rn. 7) ausgeführt, dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich sei, wenn die Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten sei nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung seien. Das gelte insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen habe. Das Gericht müsse nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorlägen. Seien diese Anforderungen erfüllt, sei es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Eine Behauptung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne sei indes Zurückhaltung geboten.
c) Auf Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung zum sog. "Diesel-Abgasskandals" bestehen grundsätzlich zwei Ansatzmöglichkeiten, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu bejahen.
aa) Im Falle einer Prüfstanderkennung wie der sog. "Umschaltlogik" des Motors EA189 der Volkswagen AG liegt die Täuschung des KBA, auf die es nach den einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofs ankommt, in der unzulässigen Abschalteinrichtung selbst, weil die emissionsmindernde Strategie von vornherein darauf ausgelegt ist, ausschließlich im NEFZ zur Anwendung zu kommen, und im Realbetrieb keine entsprechende Abgasreinigung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 16 ff.). Mit im Kern derselben Begründung nimmt ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Haftung wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung auch dann an, wenn eine bestimmte Strategie zur Emissionsminderung z.B. nur beim gleichzeitigen Vorliegen von acht Schaltkriterien im Sinne einer "UND-Verknüpfung" aktiv ist. In dieser Konstellation ließe sich u.U. von einer mittelbaren bzw. faktischen Prüfstanderkennung sprechen, die auf die Rahmenbedingungen des Prüfzyklus reagiert und (fast) nur dort die Emissionen mindert, so dass im Ergebnis genauso getäuscht wird wie durch die o.g. "Umschaltlogik" (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 257/19 -, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 39/20 -, BeckRS 2020, 35220).
bb) Wird hingegen eine unzulässige Abschalteinrichtung behauptet, die im Prüfzyklus und im Realbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise arbeitet und auch keine spezifisch auf die Rahmenbedingungen des NEFZ abgestimmte Bedatung aufweist, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere bzw. andere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die den Hersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt dann jedenfalls voraus, "dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen" (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 19 ff., juris). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Anspruchsteller, der zunächst greifbare Anhaltspunkte für ein derartiges Vorstellungsbild aufzuzeigen hat. Als genügendes Indiz hat der Bundesgerichtshof etwa unzutreffende Angaben des Herstellers über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems im Typgenehmigungsverfahren anerkannt, z.B. wenn die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate durch die Außentemperatur gegenüber dem KBA verschleiert wird (BGH, a.a.O., Rn. 23 ff.).
d) In Anwendung dieser Maßstäbe trägt das klägerische Vorbringen den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht. Die Behauptung des Klägers, es sei eine Prüfstanderkennung im Sinne einer Umschaltlogik wie beim Motor EA 189 der Volkswagen AG verbaut, stellt in diesem Sinne eine Behauptung ins Blaue hinein dar und ist daher nicht zu berücksichtigen. Es fehlen insoweit greifbare Anhaltspunkte.
Hinsichtlich der in der Klageschrift vom 30. April 2020 auf Seite 17 aufgestellten Behauptung des Vorhandenseins einer Umschaltlogik im streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt es bereits an einer auch nur ansatzweisen Darstellung der Funktionsweise derselben, auch werden keinerlei Anhaltspunkte für den tatsächlichen Verbau einer entsprechenden Schaltung vorgetragen. Soweit sich der Kläger auf eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung mittels des SCR-Systems beruft (Schriftsatz vom 12. August 2020, Seite 1ff, Bl. 97ff d.A.), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem SCR-System nicht per se um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, wie der entsprechende Vortrag des Klägers jedenfalls nahelegt, sondern vielmehr um eine Technik zur Reduktion von Stickoxiden. Wie die von ihm behauptete Abschalteinrichtung im Rahmen des SCR-Systems funktioniert bzw. welche Anhaltspunkte es den angeblichen Einbau geben soll, sagt der Kläger nicht. Auch entkräftet der Kläger nicht den Einwand der Beklagten, der SCR-Katalysator benötige die vom Kläger behauptete Regeneration überhaupt nicht (Schriftsatz vom 12. Oktober 2020, S. 2f, Bl. 133f d.A.). Das vom Kläger insoweit in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2019 bezieht sich auf einen vom der Daimler AG gebauten Motor und hat für den hiesigen Fall keinerlei Aussagekraft. Auch im Übrigen bezieht sich der Kläger ausschließlich auf Rechtsprechung, die zu Motoren anderer Hersteller, insbesondere der Volkswagen AG, nicht jedoch zu Motoren von Opel ergangen ist.
Auch aus dem Rückruf des KBA selbst, der sich unstreitig nicht unmittelbar auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezieht, bzw. der diesbezüglich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 6. November 2019 (Anlage K 13, Bl. 166ff d.A.) ergeben sich keine positiven Hinweise auf die Installation einer Umschaltlogik im streitgegenständlichen Fahrzeug. Vielmehr war der Ausgang des (Hauptsache-) Verfahrens nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf eine etwaige Zulässigkeit der Abschalteinrichtung offen, die Zurückweisung der Beschwerde beruhte letztlich auf Gründen der Folgenabwägung.
In dem von Beklagtenseite eingereichten "Bericht der Untersuchungskommission `Volkswagen`" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Seite 100 wird im Übrigen festgehalten, dass sich bei dem untersuchten Opel Zafira 1,6 l EURO 6 keine Hinweise auf eine Vorkonditionierungserkennung ergeben hätten und die Harnstoff-Eindosierung sowohl auf dem Prüfstand als auch auf der Straße von -30 bis 50 Grad Celsius funktioniere (Anlage B 3, Bl. 151, 156 d.A.).
Fehlt es danach an greifbaren Anhaltspunkten für die Installation einer Umschaltlogik, käme eine deliktische Haftung nur in Betracht, wenn in dem oben genannten Sinne (c), bb)) zu dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung weitere Umstände hinzutreten würden, die das Verhalten der für die den Hersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Derartige Umstände hat der Kläger indes nicht dargelegt.
Zwar wäre ein typisches Indiz für ein verwerfliches Vorgehen, wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren erforderliche Angaben verschwiegen, z.B. verschleiert hätte, dass die Abgasrückführungsrate durch die Außentemperatur mitbestimmt wird und somit die Zulassungsbehörde über die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems getäuscht hätte. Konkreter Tatsachenvortrag, der einen solchen Vorwurf gegenüber der Beklagten rechtfertigte, lässt sich seinem Vorbringen allerdings nicht entnehmen. Ein solcher wird insbesondere auch nicht durch die schlichte Behauptung ersetzt, die Beklagte hätte die angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA nicht offengelegt.
Es oblag dabei auch nicht der Beklagten, ggf. im Rahmen einer sekundären Darlegungslast dazu vorzutragen, dass keine unzureichenden oder fehlerhaften Informationen der Genehmigungsbehörde bezüglich der Eigenschaften und Funktionsweise der von ihr verwendeten Motorsteuerungssoftware abgegeben wurden, oder die von ihr seinerzeit eingereichten Unterlagen vorzulegen. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Verwerflichkeit des Handelns der Mitarbeiter der Beklagten begründen soll, trifft den Kläger (BGH, Beschluss v. 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris-Rn. 19). Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu den Einzelheiten der von ihr erfolgten Angaben im Typengenehmigungsverfahren wäre daher erst gegeben, wenn der Kläger seinerseits hinreichende Anhaltspunkte für unzureichende oder unrichtige Angaben vorgetragen hätte. Eben hieran fehlt es vorliegend jedoch.
2. Schadensersatzsprüche bestehen im Übrigen auch nicht auf anderer Grundlage.
Insbesondere haftet die Beklagte wegen der fehlenden Stoffgleichheit zwischen einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers und den denkbaren Vermögensvorteilen der Beklagten nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (BGH, Urteil v. 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris-Rn. 24).
Auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet aus, weil die vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezwecken und damit nicht dessen Interesse dienen (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rn. 11).
3. Steht dem Kläger nach alledem schon keine Hauptforderung zu, hat er auch keine Ansprüche auf Zinsen (Antrag zu 1), Feststellung der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht (Antrag zu 2) bzw. Freistellung bzw. Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (Antrag zu 3).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 2, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.