Amtsgericht Hannover
Urt. v. 23.06.1999, Az.: 552 C 19144/98

Voraussetzungen für eine Haftung als Gesamtschuldner; Anspruch auf Erstattung des anlässlich des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
23.06.1999
Aktenzeichen
552 C 19144/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 30051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:1999:0623.552C19144.98.0A

Fundstelle

  • DAR 2000, 276 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz aus Verkehrsunfall

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 552 -
auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.1999
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 268,37 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.146,96 DM für die Zeit vom 01.11.1998 bis zum 31.01.1999 und auf 268,37 DM seit dem 01.02.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 211,30 DM zu tragen, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 58,70 DM zu tragen.

Die übrigen Gerichtskosten (165,00 DM) bleiben gemäß § 8 GKG außer Ansatz.

Von den außergerichtlichen Kosten der Parteien hat die Klägerin 89 % zu tragen, 11 % haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist lediglich in Höhe eines Betrages von 268,37 DM begründet, im Übrigen unbegründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung von 80 % des ihr anlässlich des Verkehrsunfalles vom 12.10.1998 entstandenen Schadens gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG. Der Unfall ist auf ein alleiniges Verschulden des Beklagten zu 2. zurückzuführen, der aus der Ausfahrt auf die General-Wever-Straße eingebogen ist und dabei das herannahende Fahrzeug der Klägerin übersehen hat. Allerdings muss sich die Klägerin die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen, denn von einer Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ist vorliegend nicht auszugehen. Der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin war unstreitig nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Diese war ihm ca. 7 Monate vor dem Unfallereignis entzogen worden. Aus dem Entzug der Fahrerlaubnis ist zu schließen, dass der Fahrer zum Fahren von Fahrzeugen im Straßenverkehr nicht geeignet war; zudem verfügte er seit zumindest 7 Monaten nicht über eine entsprechende Fahrpraxis. Unter diesen Umständen ist eine Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht anzunehmen.

4

Die Klägerin kann daher lediglich 80 % des ihr anlässlich des Verkehrsunfalles entstandenen Schadens erstattet verlangen, sie muss sich aufgrund der fehlenden Unabwendbarkeit 20 % selbst anrechnen lassen. Der Klägerin ist ein Gesamtschaden in Höhe von 2.683,70 DM entstanden. Die Positionen Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM und Sachverständigenkosten in Höhe von 443,70 DM sind unstreitig. Als Fahrzeugschaden ist lediglich ein Betrag in Höhe von 2.200,00 DM, nämlich der Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 DM abzüglich eines Restwertes von 800,00 DM in Ansatz zu bringen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin bemisst sich nicht nach den efektiven Reparaturkosten. Zwar kann ein Geschädigter gemäß § 249 Satz 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, wobei es ihm freisteht, ob er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand weiterfährt, ob er es verkauft oder, ob er die Reparatur durchführt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB, aber auch aus § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach sind unverhältnismäßige Aufwendungen nicht zu erstatten.

5

Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist der Klägerin als Geschädigter dann untersagt, wenn eine vollständige Reparatur von ihr noch gar nicht durchgeführt worden ist und eine Reparatur gegenüber einer Ersatzbeschaffung unwirtschaftlich wäre. Die Klägerin hat als Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten positiven Interesses. Sie soll wirtschaftlich so gestellt werden, sie wie stehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die Klägerin hatte vor dem Unfall ein Fahrzeug, das einen Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 DM netto hatte. Nach dem Unfall betrug der Restwert ihres Fahrzeugs 800,00 DM, so dass ihr ein Schaden in Höhe von 2.200,00 DM entstanden ist. Für die nach der Behauptung der Klägerin ausgeführte Teilreparatur hat sie einen geringeren Betrag gezahlt. Soweit die Klägerin behauptet, sie beabsichtige, eine vollständige Reparatur durchzuführen, ist dieses Vorbringen derzeit unbeachtlich, denn tatsächlich hat die Klägerin bisher eine vollständige Reparatur und einen entsprechenden Reparaturaufwand nicht durchgeführt und nicht nachgewiesen.

6

Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von 2.683,70 DM steht der Klägerin unter Zugrundelegung einer Quote von 80 % ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.146,96 DM abzüglich des gezahlten Betrages von 1.878,59 DM, mithin ein restlicher Betrag in Höhe von 268,37 DM zu. Im Übrigen war die Klage unbegründet.

7

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO.

9

Bei der Entscheidung über die Gerichtskosten waren lediglich die Gerichtskosten nach einem Streitwert von bis zu 1.800,00 DM zugrunde zu legen. Die Klageschrift ist am 22.12.1998 eingegangen, der Gerichtskostenvorschuss war in voller Höhe gezahlt worden. Gleichwohl war die Klage nicht sogleich dem Abteilungsrichter vorgelegt worden, vielmehr ist eine Vorlage - offenbar aufgrund eines Versehens im Gerichtsbereich - erstmals am 01.04.1999 erfolgt worden. Zu diesem Zeitpunkt war in Höhe eines Teilbetrages von 1.878,59 DM eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgt, so dass zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Betrag in Höhe von 1.234,39 DM streitig war. Gemäß § 8 GKG waren die Gerichtskosten, soweit sie einen höheren Streitwert als bis zu 1.800,00 DM betreffen, nicht zu erheben.

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.