Amtsgericht Hannover
Urt. v. 28.04.1998, Az.: 555 C 8841/97
Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch das Sozialamt; Inanspruchnahme der Kinder eines Sozialhilfeempfängers; Pflicht zur anteiligen Verwertung eines unbelasteten Hausgrundstücks; Ermittlung des geschützten, angemessenen ("kleinen") Hausgrundstücks; Berücksichtigung von Eigenleistungen und finanzieller Beteiligungen der Familienangehörigen ; Wohnrechte und Nutzungsrechte
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 28.04.1998
- Aktenzeichen
- 555 C 8841/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 19812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:1998:0428.555C8841.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1601 BGB
- § 1602 Abs. 1 BGB
- § 1603 Abs. 1 BGB
- § 1606 BGB
- § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
- § 90 BSHG a.F.
Fundstelle
- ZfF 2000, 133-135
Verfahrensgegenstand
übergeleitete Unterhaltsansprüche
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im eigenen Haus wohnende Unterhaltsverpflichtete haben zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht den über das sogenannte "kleine Hausgrundstück" hinausgehenden Teil ihres Hauses und ihres Grundstücks in zumutbarem Umfang zu verwerten.
- 2.
Bei Ermittlung des angemessenen Hausgrundstücks sind nur solche Wohnrechte, Mitbestimmungsbefugnisse und sonstigen Nutzungsrechte zu berücksichtigen, die sich aus dem Grundbuch ergeben. Andernfalls ist auch die Art und Weise des Erwerbs unerheblich.
- 3.
Bei nur geringem Einkommen, das die Aufnahme eines Bankkredits nicht zulässt, ist eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks zumindest in der Weise zumutbar, dass beim zuständigen Sozialamt ein zinsloses Darlehen in Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeträge unter Bestellung einer Sicherungshypothek beantragt wird.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 555 -
auf die mündliche Verhandlung vom 31.03.1998
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.713,47 DM nebst 7,06 % Zinsen seit dem 14.01.1997 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.200,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin gemäß § 90 BSHG a.F. auf sie übergeleitete Unterhaltsansprüche der Frau ..., geb. am 02.01.1996, gestorben am 12.10.1994, gemäß § 1601 ff. BGB gegen ihre Tochter.
Frau ... erhielt von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1993 Sozialhilfe in Form der Übernahme nicht durch eigene Einkünfte gedeckter Restheimkosten in Höhe von 51.141,26 DM, die sich wie folgt zusammensetzen:
1.
Pflegesatzkosten:
01.01. bis 31.12.1992 = | |
---|---|
366 Tage á 161,80 DM = | 59.218,80 DM |
01.01. bis 30.06.1993 = | |
181 Tage á 176,80 DM = | 32.000,80 DM |
2.
Barbetrag:
01.01. bis 30.06.1992 = | |
---|---|
6 Monate á 213,30 DM = | 1.279,80 DM |
01.07.1992 bis 30.06.1993 = | |
12 Monate á 226,28 DM = | 2.715,36 DM |
Weihnachtsbeihilfe 1992 = | 61,00 DM |
Bruttokosten der Heimunterbringung: | 95.275,76 DM |
Hiervon abzuziehen sind die eingesetzten eigenen Einkünfte der Heimbewohnerin sowie die Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder:
1. | Erwerbsunfähigkeits- und Witwenrente der Frau ... | |
---|---|---|
01.01. bis 30.06.1992 = | ||
6 Monate á 1.432,73 DM = | 8.596,38 DM | |
01.07.1992 bis 30.06.1993 = | ||
12 Monate á 1.471,51 DM = | 17.658,12 DM | |
2. | Unterhalt des Sohnes ... | |
Januar und Februar 1992 á 221,50 DM | 443,00 DM | |
01.03.1992 bis 30.06.1993 = | ||
16 Monate á 220,50 DM = | 3.528,00 DM | |
3. | Unterhalt des Sohnes ... | |
01.01.1992 bis 31.01.1993 = | ||
13 Monate á 298,00 DM | 3.874,00 DM | |
01.02.1993 bis 31.05.1993 = | ||
4 Monate á 398,00 DM = | 1.592,00 DM | |
Juni 1993 = 1 Monat á 343,00 DM = | 343,00 DM | |
4. | daneben zahlt Herr ... mtl. 450,00 DM Wertersatz für ein Wohnrecht der Frau ... = | |
18 Monate á 450,00 DM = | 8.100,00 DM | |
einzusetzende Einkünfte und Unterhaltsbeiträge insgesamt: | 44.134,50 DM | |
Nettokosten der Sozialhilfe vom 01.01.1992 bis 30.06.1993: | 51.141,26 DM |
Frau ... hatte neben ihrer Tochter, der Beklagten ... noch weitere Kinder, nämlich Frau ... Herrn ... und Herrn ...
Frau ... muß nach der Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinen Beitrag zum Unterhalt für ihre Mutter leisten.
Herr ... und ... hatten nach Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die vorstehend genannten Beträge zur Deckung des Unterhalts für ihre Mutter zu zahlen.
Die Beklagte selbst ist aufgrund eigener Einkünfte ebenfalls nicht verpflichtet, Unterhaltsbeiträge ... zu leisten.
Sie verfügt lediglich über eine Rente in Höhe von monatlich 1.136,84 DM sowie eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 33,50 DM.
Die Beklagte ist Miteigentümerin zu 1/2 am teilweise selbst bewohnten Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung ... in Hannover, das im Grundbuch von ... eingetragen ist.
Die Wohnfläche beträgt 201 qm. Die Einliegerwohnung wird von der erwachsenen Tochter der Beklagten mietfrei bewohnt, da sie sich finanziell am Aufbau der Wohnung beteiligt hat. Fiktive Mieten werden nicht besteuert.
Laut Verkehrswertschätzung durch die Stelle für Grundstücksbewertung des Stadtvermessungsamtes der Stadt Hannover betrug der Verkehrswert der Immobilie im Jahr 1993 580.000,00 DM.
Auf dieser Grundlage hat die Klägerin einen Unterhaltsbeitrag aus Haus- und Grundvermögen wie folgt berechnet:
Die Wohnfläche der Immobilie beträgt 201 qm, geschützt gem. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sind 160 qm. Es verbleiben 41 nicht geschützte Quadratmeter, davon Anteil der Unterhaltspflichtigen = 20,5 qm = 10,2 % der Gesamtwohnfläche.
Die Grundstücksfläche beträgt 568 qm. Hiervon sind 500 qm geschützt gem. § 68 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Nicht geschützt sind 68 qm, der Anteil der Unterhaltspflichtigen hieran beträgt 34 qm. Dies sind 6 % der Gesamtgrundstücksfläche.
Gemäß dem Verkehrswertgutachten betrug der Gesamtverkehrswert 580.000,00 DM (= 100 %). Diese setzten sich zusammen aus 165.880,00 DM Bodenwert (28,6 %), Außenanlagen 18.140,00 DM (3,3 %) sowie dem Gebäudewert in Höhe von 394.980,00 DM (68,1 %).
Belastungen auf dem Grundstück existieren nicht mehr.
Nettowerte der nicht geschützten Anteile der Unterhaltspflichtigen:
a. Wohnfläche 40.284,03 DM b. Grundstücksfläche 9.929,44 DM Gesamtvermögen 50.213,47 DM Vermögensfreibetrag 22.500,00 DM einzusetzender Unterhaltsfreibetrag aus Vermögen = 27.713,47 DM
Mit Schreiben vom 05.12.1991, das am 11.12.1991 zugestellt wurde, wurde der Beklagten die Überleitung der Unterhaltsansprüche ihrer Mutter auf die Klägerin gemäß § 90 BSHG a.F. mitgeteilt. Mit Schreiben vom 02.11.1995 wurde der Beklagten die Berechnung mitgeteilt und sie wurde zur Zahlung der entsprechenden Summe aufgefordert. Hiergegen hatte die Beklagte Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1996 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat Mahnbescheid über die klaggegenständliche Forderung gegen die Beklagte beantragt, der am 14.01.1997 zugestellt wurde.
Die Klägerin ist ausweislich der Schuldenbescheinigung für das Jahr 1996 zu einem Durchschnittszinssatz zu 7,06 % in einer die Klageforderung überschreitenden Höhe verschuldet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.713,47 DM nebst 7,06 % Zinsen seit dem 14.01.1997 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 27.713,47 DM auf den Miteigentumsanteil zu 1/2, der im Eigentum der Beklagten steht, an dem Grundstück ... (Grundbuch von ...) zu bewilligen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin 27.713,47 DM Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.06.1993 für ihre Mutter, Frau ... geb. am 02.01.1906, gestorben am 12.10.1994, schuldet. Die geschuldete Forderung wird fällig beim Tode der Beklagten. Sollte vor dem Tode der Beklagten das im Klageantrag zu 1. genannte Grundstück ganz oder teilweise veräußert werden, so wird die Forderung sofort fällig, und zwar bis zur Befriedigung der hiesigen Forderung aus dem auf die Beklagte entfallenden anteiligen Verkaufserlös. Dies gilt auch für die eventuelle Zwangsversteigerung des Grundstücks.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Schriftsatz vom 29.09.1997, der im Termin am 30.09.1997 überreicht wurde, beanstandet die Beklagte die Berechnung der Klägerin.
Es sei zwar richtig, daß sie zu 1/2 Miteigentümerin des Grundstücks sei. Dieses Hausgrundstück sei jedoch gekauft und das Haus errichtet worden nicht nur von der Beklagten und ihrem Ehemann, sondern auch von ihrem Sohn, ... der Tochter ..., und deren Ehemann, .... Nur durch die Eigenleistungen der Familie sei es überhaupt möglich geworden, das Grundstück zu erwerben und zu bebauen. Deshalb sei zwischen der Beklagten und den übrigen Angehörigen vereinbart worden, daß die Eheleute ... die Erdgeschoßwohnung nutzen sollten, der Sohn ... alle weiteren Räume im Keller und die Räume, die nicht von den Eheleuten ... genutzt wurden in der Einliegerwohnung. Des weiteren sei vereinbart worden, daß der Sohn ... die von ihm genutzten Räume aufgrund der finanziellen Beteiligung der Eheleute ... diesen zur Verfügung stellt, sobald er sich eine eigene Wohnung nehmen konnte, was zwischenzeitlich geschehen sei.
Wirtschaftlich gesehen stünden der Beklagten und ihrem Ehemann lediglich die Erdgeschoßwohnung und die dazugehörigen Kellerräume zur Verfügung. Alle übrigen Räume seien vereinbarungsgemäß von der Familie ... zu nutzen. Mit der Familie ... sei von Anfang an vereinbart worden, daß eine Belastung des Grundbesitzes durch die Beklagte oder ihren Ehemann oder von beiden gemeinsam nicht in Betracht kommen solle, weil der gesamte Grundbesitz in Eigenleistung überwiegend von den Kindern der Beklagten, nämlich ... und ... sowie Herrn ... geschaffen worden sei.
Aus diesem Grunde gehe die Berechnungsweise der Klägerin ins Leere. Sie sei auch wirtschaftlich nicht in der Lage, den Grundbesitz zu belasten. Aufgrund ihres geringen Renteneinkommens bekäme sie auch bei einer Bank keinen Kredit. Von ... und ... würde auch nie eine Zustimmung zur Belastung erteilt werden. Im übrigen habe der Grundbesitz einen maximalen Verkehrswert zwischen 320.000,00 DM und 350.000,00 DM.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf 27.713,47 DM gemäß §§ 90 ff. BSHG in Verbindung mit §§ 1601 ff. BGB.
Die Mutter der Beklagten hatte in der Zeit vom 01.1.1992 bis 30.06.1993 Heimkosten in Höhe von 95.275,76 DM. Nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte sowie der Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder ... verblieben Nettokosten der Sozialhilfe in Höhe von 51.141,62 DM.
In dieser Höhe war die Mutter der Beklagten bedürftig, denn sie war außer Stande, sich in vollem Umfange selbst zu unterhalten, § 1602 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte war gemäß § 1603 Abs. 1 BGB auch Unterhaltspflichtig. Die Beklagte war nämlich unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen im Stande, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt für ihre Mutter zumindest anteilig zu gewähren.
Soweit die Kinder der Mutter der Beklagten gemäß § 1606 BGB anteilig gemäß ihrer Leistungsfähigkeit haften, war aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags der Klägerin davon auszugehen, daß Frau ... nicht leistungsfähig war und die Herren ... lediglich in dem benannten Umfange und daß weitere Unterhaltsleistungen aus Einkommen oder Vermögen von den übrigen Kindern der Mutter der Beklagten nicht zu fordern waren.
Aus diesem Grunde haftet die Beklagte für die verbleibenden Kosten alleine.
Die Beklagte haftet nicht aus eigenem Einkommen, jedoch aus Vermögen. Sie ist Eigentümerin zu 1/2 des unbelasteten Eigentumsgrundstücks, Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung ..., Grundbuch von ....
Die Berechnung der Klägerin im Hinblick auf die anteilige Verwertbarkeit des Grundstücks ist schlüssig, nachvollziehbar und begegnet keinen Bedenken.
Zunächst ist von einem Verkehrswert von 580.000,00 DM auszugehen. Insofern ist das Bestreiten der Beklagten und die Behauptung eines Verkehrswertes von lediglich 320.000,00 DM bis 350.000,00 DM nicht hinreichend substantiiert. Im Hinblick auf die von der Stadt Hannover durchgeführte Verkehrswertberechnung hätte es eines substantiierten und nachvollziehbaren Vortrags bedurft, um den dort ermittelten Verkehrswert nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Dies ist nicht geschehen, weshalb von dem von der Stadt Hannover ermittelten Verkehrswert auszugehen ist.
Ausgehend von einer Grundstücksfläche von 568 qm und einer Wohnfläche von 201 qm war das gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützte Vermögen zu ermitteln. Die von der Klägerin dargelegte Berechnung begegnet insofern keinen Bedenken. Auf sie wird hiermit Bezug genommen.
Die Ermittlung des sogenannten "kleinen Hausgrundstücks" (bzw. nach heutiger Sprachregelung angemessenen Hausgrundstücks) ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und korrekt. Die Beklagte ist mithin verpflichtet, den über das sogenannte "kleine Hausgrundstück" hinaus gehenden Teil ihres Hauses und ihres Grundstückes in zumutbarem Umfange zu verwerten.
Der Beklagten steht der Anteil, der über das "kleine Hausgrundstück" hinausgeht, auch in vollem Umfang zur Hälfte zu. Der Vortrag der Beklagten zur Art und Weise des Erwerbs des Vermögens ist unerheblich. Die Beklagte steht allein mit ihrem Ehemann im Grundbuch und ist mithin Miteigentümer zu 1/2. Dingliche Wohnrechte oder sonstige dingliche Mitbestimmungsbefugnisse der Kinder der Beklagten oder der Bewohner des Hauses der Beklagten und ihres Ehemannes sind nicht ersichtlich. Insofern entbehrt es dem Vortrag der Beklagten an jeglicher Substanz. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, in welchem Umfange die Kinder der Beklagten wann und mit welchem Gegenwert Eigenleistungen erbracht haben. Aus rechtlicher Sicht, und dies allein ist entscheidend, ist die Beklagte als Miteigentümerin zu 1/2 des Grundstücks allein und ohne Rücksicht auf etwaige Mitbewohner des Hauses berechtigt, den ihr gehörenden Anteil des. Grundstücks dinglich zu belasten. [xxxxx]Die Beklagte ist auch in der Lage, das Grundstücksteil sinnvoll wirtschaftlich zu verwerten. Die Beklagte ist nicht gezwungen, einen Bankkredit aufzunehmen und diesen mit ihrem Renteneinkommen zu verzinsen und zu tilgen. Vielmehr steht es der Beklagten offen, beim zuständigen ... ein zinsloses Darlehen in streitgegenständlicher Höhe zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte könnte ihr Grundstück durch Bestellung einer Sicherungshypothek als Sicherheit verwerten.
Daß die Klägerin bereit ist, eine derartige Regelung zu gewähren, ergibt sich bereits aus dem hilfsweise gestellten Antrag auf Bestellung und Bewilligung einer Sicherungshypothek.
Über den Hilfsantrag war jedoch aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden, da er lediglich hilfsweise gestellt und über ihn mithin nach Stattgabe des Hauptantrages nicht zu entscheiden war.
Eine derartige wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks ist der Beklagten auch zumutbar. Sie wird zu ihren Lebzeiten dadurch wirtschaftlich nicht belastet. Auswirkungen etwa auf den überlebenden Ehemann der Beklagten, [xxxxx]die unverhältnismäßig und hier zu berücksichtigen wären, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
[xxxxx] Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.
Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.