Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.10.2015, Az.: 5 K 220/12

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.10.2015
Aktenzeichen
5 K 220/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 30402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2015:1015.5K220.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 29.03.2017 - AZ: XI R 20/15

Fundstellen

  • BB 2015, 2901
  • EFG 2016, 75-77
  • KÖSDI 2016, 19641
  • MwStR 2015, 950-951

Amtlicher Leitsatz

Vermietung von Abstellplätzen an Kfz Händler kann umsatzsteuerpflichtig sein.

Tatbestand

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Fraglich ist, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. Es handelt sich um ein Grundstück, das teilweise bebaut ist. Das aufstehende Gebäude ist teilweise gewerblich und teilweise (2 Penthouse-Wohnungen) für private Wohnzwecke vermietet. Der ganz überwiegende Teil des Grundstücks besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die in ca. ... Einheiten aufgeteilt und teilweise durch Hecken und Zäune abgetrennt sind. Die Klägerin vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die auf diesen Grundstücken den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreiben. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Der Vermietung liegen einheitliche Mietverträge für gewerbliche Flächen zugrunde, nach deren Inhalt das jeweilige Grundstück zum Betrieb eines Kfz-Handels überlassen und die Mietflächen näher bezeichnet werden.

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Bei der Klägerin wurde aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14. September 2011 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Besteuerungszeiträume 2008 und 2009 durchgeführt, die eine für die Besteuerungszeiträume Januar - Dezember 2010 am 14. April 2011 begonnene Umsatzsteuer-Sonderprüfung erweiterte. Im Rahmen dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin seit dem Beginn ihrer Tätigkeit am 1. März 2008 monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichte, in denen sie ihre Besteuerungsgrundlagen im vollem Umfang schätzte, weil bis zum Wechsel zu den aktuellen steuerlichen Bevollmächtigten Mitte des Jahres 2010 weder eine laufende Buchführung noch Jahresabschlüsse erstellt wurden. Im Rahmen einer Schlussbesprechung am 28. Oktober 2011 erzielten der Beklagte mit der Klägerin Einigung über die Höhe der Mieterlöse. Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Nettoumsatzerlöse aus den Vermietungen der ca. 25 Parkflächen i. H. v. 273.330,35 € (2008) bzw. 161.011,76 € (2009) erzielten die Beteiligten keine Einigung. Der Betriebsprüfer berücksichtigte diese Beträge ohne Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlages als umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

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Am 14. November 2011 erteilte das Finanzamt (FA) gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009, in denen die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung berücksichtigt und die Vorbehalte der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO jeweils beibehalten wurden. Diese Bescheide wurden nicht angefochten.

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Mit Schreiben vom 26. April 2012 beantragte die Klägerin eine Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO der vorgenannten Umsatzsteuerfestsetzung vom 14. November 2011 um die vorstehend beschriebene Nettoumsatzerlöse i. H. v. 273.330,35 € (2008) bzw. 161.011,76 € (2009) als steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG zu behandeln. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich nicht um eine Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handele. Der Beklagte wies mit Bescheid vom 16. Mai 2012 den Antrag zurück. Dagegen legte die Klägerin am 15. Juni 2012 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 19. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin Klage.

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Die Klägerin trägt vor, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vorliegen würden. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung, dass eine Vermietung zum Abstellen von Fahrzeugen erfolgt sei. Es handele sich vielmehr um eine Vermietung zum Zwecke des Betriebs von jeweils einem Autohandel. Überdies sei zu berücksichtigen, dass neben dem Abstellen von Fahrzeugen auch eine Vermietung der Fläche erfolgt sei, um Container, Wohnwagen etc. dort abzustellen, so dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zusammen mit dieser Vermietung eine umsatzsteuerfreie Vermietung vorliege. Auch widerspreche die Besteuerung der Systematik der Umsatzbesteuerung. Des Weiteren ergebe eine Untersuchung der sprachlichen Fassungen der maßgeblichen Regelung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, dass nur Parkplätze erfasst werden sollten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Umsatzsteuerbescheid 2008 und 2009 vom 14. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2012 zu ändern und die Umsatzsteuer 2008 auf 57.609,96 € und die Umsatzsteuer 2009 auf 111.403,37 € festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorlägen. Insbesondere sei die Vermietung der streitigen Flächen erfolgt, um dort Pkw abzustellen. Es komme nicht auf den wirtschaftlichen Zweck der Maßnahme, sondern auf die tatsächliche Nutzung der Fläche an. Auch liege nicht der Ausnahmefall der Entscheidung des EuGH vor, wonach in Fällen der Überlassung von Parkflächen als Nebenleistung zu beurteilen sei. Die Steuerpflicht würde im Streitfall auch nicht systemwidrig sein. Des Weiteren sei in Fällen unterschiedlicher sprachlicher Fassungen der betreffenden Regelung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine weite Auslegung der Vorschrift erforderlich.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist unbegründet.

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Der Ablehnungsbescheid vom 26. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Die Klägerin hat keinen Änderungsanspruch nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Vermietung der streitigen Grundstücksflächen sind umsatzsteuerpflichtig, da die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG im Streitfall vorliegen.

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1. Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist u. a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin hat ein Grundstück vermietet, so dass diese Vermietungsleistung grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG fallen würde.

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Nicht befreit ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Mit der Vorschrift wird Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) (jetzt Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL) - ABl.EU Nr. L 347, 1) in nationales Recht umgesetzt. Nach der Richtlinienbestimmung befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.

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2. Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen des Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 135 MwStSystRL) umschrieben sind, sind eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH Urteil vom 3. März 2005 C-428/02, Fonden Marselinsborg Lystbadehavn, Rdnr. 29, BFH/NV Beilage 2005, 175; Urteil vom 3. März 2005 C-472/03, Arthur Andersen, Rdnr. 24, BFH/NV Beilage 2005, 188). Dabei muss aber die Auslegung der in den Steuerbefreiungsvorschriften verwendeten Begriffe mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 C-498/03, Kingscrest und Montecello, UR 2005, 453[EuGH 26.05.2005 - C 498/03] Rz. 29; Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911 Rz. 42). Dagegen sind Ausnahmen von der Befreiung nicht eng auszulegen (EuGH-Urteil vom 3. März 2005 C-428/02, Fonden Marselinsborg Lystbadehavn, Rdnr. 43 in BFH/NV Beilage 2005, 175; BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 52/05, BStBl II 2006, 731 [BFH 30.03.2006 - V R 52/05]). Bezogen auf die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG hat dies zur Konsequenz, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen der allgemeinen Regelung der Richtlinie untergeordnet ist, nach der alle steuerbaren Umsätze der Steuer unterworfen sein sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist (EuGH-Urteil vom 13. Juli 1989 Rs. 173/88, Morten Henriksen, UR 1991, 42 Rz.12).

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3. Im Streitfall erlaubt die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG daher nicht, eine einschränkende Auslegung dergestalt, wonach nur eine Vermietung von Plätzen erfasst wird, die den Zweck der Nutzung zu Parkzwecken hat. Dies gilt nicht nur für die Fälle einer Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Nutzung zu Parkzwecken durch einen anderen als den Mieter selbst (s. hierzu BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 52/05, BStBl. II 2006, 731), sondern auch für einen anderen Zweck der Nutzung zum Abstellen von Fahrzeugen. Wie im Streitfall kann die Nutzung der Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen (ebenso Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG (Loseblatt), § 4 Nr. 12 Rz. 68 mit Hinweis auf eine Entscheidung zum französischen Recht durch das TA Lyon vom 7. September 1999, RJF 11/99 Nr. 1349). Dies entspricht auch dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt. Die Gewerbetreibenden und Mieter der Grundstücke, die mit dem Verkauf der Fahrzeuge umsatzsteuerliche Erlöse erzielen, können grundsätzlich aus den Mietaufwendungen entsprechende Vorsteuerbeträge geltend machen.

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Diese Beurteilung entspricht auch der Auslegung des EuGH und der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BGBl. I 1992, 297). Der EuGH hat hervorgehoben, dass mit "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" wegen der erforderlichen weiten Auslegung die Vermietung "aller" für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Flächen umfasst (EuGH-Urteil vom 13. Juli 1989 Rs. 173/88, Morten Henriksen, UR 1991, 42 Rz.17 und Leitsatz). Damit kommt es nach Auffassung des EuGH nicht auf die konkrete Zweckbestimmung der Nutzung an. Es sollen alle Nutzungsformen erfasst werden. Die Entscheidung veranlasste auch den Gesetzgeber § 4 Nr. 12 UStG insoweit zu ändern, als vor 1992 nur die "kurzfristige" Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen gesetzlich als Ausnahme von der Steuerbefreiung geregelt war. Auf diese Einschränkung ("kurzfristig") wurde daher aufgrund der EuGH-Rechtsprechung verzichtet (s. BT-Drucks. 12/1506, 178).

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4. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den vermieteten Parzellen Container etc. abgestellt waren oder nicht. Denn wären auf diesen Flächen auch Container etc. im Streitzeitraum bzw. vorher abgestellt worden, in denen sich die "Verkaufsbüros" der Pkw-Händler befunden hätten, wären diese als "Zubehör" zu den vermieteten Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zu behandeln. Wie der Begriff der Vermietung von Grundstücken, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, auch als "Zubehör" die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen mitumfassen kann (EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009 Rs. C-102/08, Salix Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, BFH/NV 2009, 1222 [EuGH 04.06.2009 - Rs. C-102/08] Rz. 38; Urteil vom 13. Juli 1989 Rs. 173/88, Morten Henriksen, UR 1991, 42 Rz.14 und 15; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 V B 12/06, BFH/NV 2007, 2363 [BFH 28.06.2007 - V B 12/06]), so kann auch umgekehrt die Vermietung von Grundstücksteilen zu anderen Zwecken als zu Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen (hier die "Verkaufsbüros") als "Zubehör" zur steuerpflichtigen Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gehören.

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5. Den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen vorgetragenen Argumenten ist nicht zu folgen.

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So sprechen zwar evtl. in anderen Sprachen bestehende andere sprachliche Fassungen des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL gegen den hier angenommenen Wortsinn. In diesem Sinne mag die englische sprachliche Fassung "parking" für ein eingeschränktes Wortverständnis i. S. v. "Parken" sprechen. Der deutsche Wortlaut "Abstellen" geht darüber hinaus und lässt den Zweck für das Abstellen außen vor. Der EuGH hat für diesen Fall widersprüchlicher sprachlicher Fassungen jedoch gerade zum Ausdruck gebracht, dass dann eine einschränkende Bestimmung des Begriffs nicht erfolgen soll (EuGH-Urteil vom 13. Juli 1989 Rs. 173/88, Morten Henriksen, UR 1991, 42 Rz.10ff).

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Auch ist es nicht so, dass mit der Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen allein das mit dem Endverbraucher getätigte Umsatzgeschäft der Umsatzbesteuerung unterworfen werden soll. Wie die Entscheidung des BFH vom 30. März 2006 (V R 52/05, BStBl. II 2006, 731) gerade zeigt, sind auch Vermietungen steuerpflichtig, wenn der Mieter dort nicht selbst parkt.

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Darüber hinaus kommt es für die Frage der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die ansonsten fehlerhafte Umsatzbesteuerung durch berichtigte Rechnungen ausgleichen kann oder nicht. Die Steuerpflicht ist nicht von den faktischen Handlungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen abhängig. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen Billigkeitsmaßnahmen anstreben sollte (mit dem Ergebnis eines Erlasses der entstandenen Steuer gemäß §§ 163, 227 AO), kann darüber im vorliegenden Verfahren der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht entschieden werden.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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III. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).