Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.12.2013, Az.: 5 B 6686/13

Alttextilien; Anzeigepflicht; gewerbliche Sammlung; Untersagung; Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
10.12.2013
Aktenzeichen
5 B 6686/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. November 2013 gegen die abfallrechtliche Verfügung vom 18. Oktober 2013 wird angeordnet, soweit er gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gerichtet ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Aussetzungsantrag gegen die abfallrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2013. Darin hat ihm der Antragsgegner unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung als Inhaber der Firma … die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Landkreis F. untersagt und ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro angedroht. Der Antragsteller hält dies für rechtswidrig und seinen, unter dem 19. November 2013 erhobenen Widerspruch für aussichtsreich. Mangels hinreichender Anhörung sei die Verfügung schon formell rechtswidrig. Materiell-rechtlich sei sie fehlerhaft, weil die … nicht Träger der gewerblichen Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - sei, sondern nur Dienstleistungen für die „D. T.“ - ….., vertreten durch den Geschäftsführer N., erbringe, die die Sammlung ordnungsgemäß unter dem 25. August 2012/29. Oktober 2013 beim Antragsgegner angezeigt habe. Dies erschließe sich aus dem von der ….. GmbH Anfang November 2013 im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstleistungsvertrag vom 11./12. Dezember 2012 und der pauschalen Bezahlung der Dienstleistungen unabhängig von der Menge gesammelter Abfälle (etwa Rechnung vom 27. September 2013). Keineswegs werde hierdurch die Sammlung auf die … übertragen. Das Dienstleisterverhältnis zur ….. GmbH werde auch durch die Aufkleber auf den Sammelcontainern („Betreuung durch…“) klargestellt, ohne dass es einer Benennung des Trägers der Sammlung bedurfte. Der eigenen Anzeigepflicht als bloß dienstleistender Sammler nach § 53 KrWG sei er durch Anzeige unter dem 31. Januar 2013 nachgekommen. Schließlich sei die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hätte die …. vorrangig auffordern können, die Aufnahme der Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG anzuzeigen. Die Zwangsgeldandrohung „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ sei unzulässig.

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Aussetzungsantrag ist überwiegend unbegründet.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Widerspruch gegen die abfallrechtliche Untersagungsverfügung infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der gleiche Ausschluss des Suspensiveffekts des Widerspruchs ergibt sich von Gesetzes wegen für die Zwangsgeldandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 64 Abs. 4, 70 Nds. SOG).

Die Begründung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Untersagungsverfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ein besonders öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass im öffentlichen und auch privaten Interesse Gefahren für eine geordnete und funktionierende Abfallwirtschaft begegnet werden müsse, zumal sich mangels Anzeige eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht klären lasse. Demgegenüber müssten primär wirtschaftliche Interessen an der unrechtmäßig geschaffenen Tatsachenlage der … zurücktreten. Mit dieser Begründung dokumentiert der Antragsgegner, dass ihm hier der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst war, und er versetzt den Antragsteller in die Lage, seine Rechte wirksam zu verfolgen.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (hier des unter dem 19. November 2013 eingelegten Widerspruchs) gegen die Untersagungsverfügung vom 18. Oktober 2013 wiederherstellen (und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldanordnung anordnen), wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Untersagungsverfügung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist und auch sonst öffentliche Interessen am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen.

Nach der Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte (Beschlüsse des Nds. OVG vom 14. August 2013 - 7 ME 54/13 und 7 ME 64/13 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 6 B 20/13 - und VG Braunschweig, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 B 795/13 -) erweisen sich vergleichbare Untersagungsverfügungen anderer Landkreise gegen die …. bzw. den Antragsteller voraussichtlich als rechtmäßig, so dass die Kammer - auch mangels überzeugender Einlassungen des Antragstellers - an ihren in der Eingangsverfügung vom 20. November 2013 geäußerten Bedenken nicht mehr festhält. Das Gericht bezieht sich auf die genannte Rechtsprechung und verweist im Übrigen auf Folgendes:

Auf eine Verletzung des Anhörungserfordernisses nach § 28 Abs. 1 VwVfG kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 18. und 19. Juni 2013 fernmündlich angehört und insbesondere auf eigene Anzeigeobliegenheiten nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG hingewiesen wurde. Im Übrigen hatte er im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Aussetzungsverfahren Gelegenheit, sich zu äußern, die er zwar zur eigenen Vorlage des Dienstleistungsvertrags vom 11./12. Dezember 2012 und zu rechtlichen Einlassungen genutzt hat, nicht aber auch zur aller Voraussicht nach gebotenen Anzeige einer eigenen Sammlung.

Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 i.V.m. §§ 17 und 18 KrWG. Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 KrWG zur Untersagung als lex specialis gilt nur für angezeigte Sammlungen (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 14. August 2013, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 - juris, Rdnr. 9). Jedenfalls in Fällen wie hier, in denen das Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG seinen Zweck gerade aufgrund unvollständiger Angaben des Anzeigenden nicht erfüllen kann, ist diese Ermächtigungsgrundlage einschlägig und ermöglicht unter Wahrung belastbarer Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit die vorläufige Untersagung gewerblicher Sammlungen.

Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 KrWG setzt eine „angezeigte Sammlung“ voraus. Diese fehlt hier, weil sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die Anzeige der …. GmbH (oder deren Rechtsvorgängerin) vom 25. August 2012 (ggf. mit Ergänzung durch Schreiben vom 29. Oktober 2013, Bl. 28 BA) berufen kann und auch bis heute keine eigene Anzeige mit Unterlagen nach § 18 Abs. 2 KrWG vorgelegt hat; die Anzeige nach § 53 KrWG vom 31. Januar 2013 gegenüber der B. Stadtverwaltung ist hierfür unzureichend. Insoweit verweist die Kammer auf die einhellige Auslegung des Dienstleistungsvertrags vom Dezember 2012 in der dem Antragsteller bekannten Rechtsprechung der oben genannten niedersächsischen Verwaltungsgerichte, die auch durch den ergänzenden Vortrag in diesem Verfahren nicht erschüttert wird. Danach ist eine Zurechnung einer Anzeige der ….GmbH (oder Rechtsvorgängerin) von Ende August 2012 zugunsten der … schon fraglich, weil das Vertragsverhältnis nach dem Dienstleistungsvertrag erst zum 1. Januar 2013 beginnen solle. Plausible Erläuterungen zur zeitlichen Diskrepanz und stimmige vertragliche Anpassungen finden sich im Schreiben der …. GmbH vom 29. Oktober 2013 nicht. Vor allem ist aber von einer praktisch vollständigen vertraglichen Delegation der Sammlungstätigkeit auf die … auszugehen (vgl. die o.g. Rechtsprechung, insbesondere des VG Braunschweig). Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass hierbei der Begriff „Träger der Sammlung“ verkannt werde. Ebenso wenig sieht sie in der nunmehr in Ablichtung überreichten pauschalen Rechnung vom 27. September 2013 für September 2013 ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die … nur ein unselbständiger Dienstleister ist. Vielmehr dürfen Behörden und Gerichte die knappen und teilweise widersprüchlichen Vertragsbestimmungen verständig vor dem Hintergrund des KrWG auslegen.

Die Verhältnismäßigkeits- und Ermessenserwägungen des Antragsgegners begegnen (auch hier) voraussichtlich keinen Bedenken. Insoweit hat das Niedersächsische OVG schon in parallel gelagerten Verfahren darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG anzuzeigen und die Einhaltung der gesetzlichen Anzeigepflicht keineswegs unzumutbar sei. Der Sache nach hat der Antragsteller jedenfalls auch ansatzweise mit Blick auf die grundrechtsrelevanten Auswirkungen der Sammlungsuntersagung mit in den Blick genommen, ob ggf. später Untersagungstatbestände gemäß § 18 Abs. 5 KrWG in Betracht kommen könnten. So verweist er zutreffend darauf, dass sich mangels gebotener Anzeige der Sammlung durch die … selbst etwa die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG noch nicht abschließend beurteilen lässt, der Antragsteller aber wohl insoweit rechtswidrig handelt, als er Container ohne Genehmigung auf privaten Grundstücken aufstellen lässt (vgl. Blatt 23 bis 27, 32, 37 bis 38, 40 bis 42 der Beiakte) und die Container teilweise in einem so schlechten Zustand seien (vgl. Blatt 22 b bis 22 j der Beiakte), dass ordnungsbehördlich eingeschritten werden müsse. Zudem bleibt die nach dem KrWG gebotene ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der gesammelten Abfälle im Dunkeln.

Allerdings begegnet die auf §§ 64 Abs. 1, 67 und 70 Nds. SOG beruhende Zwangsgeldandrohung voraussichtlich rechtlichen Bedenken, weil das niedersächsische Landesrecht keine Rechtsgrundlage für eine Androhung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ enthält (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 13 ME 86/10 - juris); insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.