Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.12.2013, Az.: 5 B 6743/13

Ausschluss vom Elternsprechtag; Elternsprechtag

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.12.2013
Aktenzeichen
5 B 6743/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Ausschluss eines Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Elternsprechtag ist nicht zu beanstanden, wenn ersichtlich ist, dass es diesem nicht darum geht, mit den Lehrkräften ein sachliches und auf die schulische Entwicklung und den Leistungsstand seines Kindes bezogenes Gespräch zu führen, sondern zu erwarten ist, dass er den Termin nur als Plattform für beleidigende Angriffe nutzen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der andere Erziehungsberechtigte am Elternsprechtag teilnehmen kann und die Erziehungsberechtigten damit von der grundlegenden Information über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand des gemeinsamen Kindes nicht gänzlich ausgeschlossen sind.

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

1. ihm das Recht einzuräumen, am Elternsprechtag 2013 des Kindes N. der Klassenlehrerin Frau B. teilzunehmen,

2. ihm als Ersatz für den schon vergangenen Termin des Elternsprechtages am 14. November 2013 einen Ersatztermin zur Verfügung zu stellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig, da der vorgesehene Termin für das Elterngespräch mit der Klassenlehrerin Frau B. bezüglich des Kindes N. im Rahmen des Elternsprechtags für das erste Schulhalbjahr 2013/2013 bereits am 14. November 2013 stattgefunden hat und von der Mutter des Kindes und Ehefrau des Antragstellers auch wahrgenommen worden ist. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Teilnahme an einem bereits durchgeführten Termin zu ermöglichen, scheidet aus, da insoweit - noch vor Antragstellung bei Gericht - Erledigung eingetreten war.

Der Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, den geltend gemachten Anspruch darauf, dass ihm für den schon vergangenen Termin des Elternsprechtages am 14. November 2013 ein Ersatztermin zur Verfügung gestellt wird, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die den Antragsteller betreffenden rechtskräftigen Urteile vom 13. September 2013 (- 5 A 4988/12 - und - 5 A 755/13 -), in denen das Gericht unter Hinweis auf mehrere im selben Rechtsverhältnis getroffene und jeweils vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigte Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Umfang und Grenzen der in § 55 Abs. 2 und 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) geregelten Dialog- (Absatz 2) bzw. Informationspflichten (Absatz 3) umfassend dargelegt hat. An diesen Ausführungen hält die Kammer fest.

Soweit die Schule - wie hier im Rahmen der Elternsprechtags anlässlich der bevorstehenden Halbjahreszeugnisses - allen Erziehungsberechtigten unabhängig vom Vorhandensein entwicklungsspezifischer Problemstellungen des jeweiligen Kindes die Möglichkeit eines Schule-Eltern-Dialogs anbietet, kann sie sich für die Verweigerung eines Gesprächs zwar grundsätzlich nicht darauf berufen, dass bei dem jeweiligen Kind Auffälligkeiten nicht bestehen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die mit § 55 Abs. 2 und 3 NSchG verfolgten Zielsetzungen von vornherein nicht zum Tragen kommen, weil ersichtlich ist, dass es dem Erziehungsberechtigten gar nicht darum geht, ein sachliches und auf die schulische Entwicklung und den Leistungsstand seines Kindes bezogenes Zwiegespräch mit der Schule zu führen.

Dies ist hier der Fall. Aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakten vorangegangener Verfahren ist ersichtlich, dass direkte persönliche Gespräche des Antragstellers mit der Antragsgegnerin weder sachlich noch zielführend sind, da sie - unabhängig von eventuellen Differenzen in der Sache - regelmäßig mit Drohungen und Beleidigungen durch den Antragsteller verbunden sind:

·Im Rahmen des am 22. November 2012 durchgeführten Elternsprechtags habe der Antragsteller den Lehrkräften laut Gesprächsvermerken vom 29. November 2012 vorgeworfen, sie seien unfähig, Beobachtungen und Bewertungen im Unterricht vorzunehmen, und habe versucht, sie durch Sachfragen bloßzustellen und eine von ihm vermutete Inkompetenz offenzulegen (Bl. 128 ff. der Beiakte B);
·im Rahmen eines am 12. März 2013 geführten Gesprächs anlässlich eines Vorfalles, bei dem sich ein Schüler am Kopf verletzt hat, nachdem die Tochter des Antragstellers dem Kind den Stuhl weggezogen hat, sei der Antragsteller laut Gesprächsprotokoll vom 15. März 2013 zunehmend unsachlich geworden, habe sich wiederholt nicht an Gesprächsregeln gehalten, sei den Gesprächsteilnehmern lautstark ins Wort gefallen und habe die anwesende Frau B. mit den Worten „Sie sind nur ekelig, abartig und unfähig. Das haben Sie ja schon an ihrer alten Schule bewiesen.“ sowie die Personalratsvorsitzende Frau A., die bereits mit einem Schreiben an den schulfachlichen Dezernenten B. des Landesschulbehörde vom 29. November über die psychischen Belastungen der unterrichtenden Lehrkräfte durch den Antragsteller und seine Ehefrau berichtet hat (Bl. 128 g der Beiakte B), mit den Worten („Sie können mich am Arsch lecken“) beleidigt, so dass das Gespräch abgebrochen werden musste (Bl. 1 der Beiakte A);
·im Rahmen eines am 29. Oktober 2013 zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau, der Lehrerin Frau B. und dem Schulleiter Herrn S. durchgeführten Elterngesprächs wegen der Bewertung eines Aufsatzes durch die Lehrerin Frau B., bei dem eine Teilnahme des Antragstellers nur gestattet wurde, weil er versprochen hat, sich ruhig zu verhalten und seine Frau das Gespräch führen zu lassen, habe er laut Gesprächsprotokoll vom selben Tage nach wenigen Minuten die Qualifikation von Frau B. für die Erteilung von Deutschunterricht angezweifelt, Frau B. die Kompetenz abgesprochen, qualifizierte Aussagen zu machen, alle Aussagen von Frau B. mit hämischem Lachen bewertet und sei ihr ständig ins Wort gefallen, so dass kein vernünftiges Gespräch habe geführt werden können (Bl. 5 f. der Beiakte A). Per E-Mail vom selben Tag schrieb der Antragsteller im Nachgang zu diesem Gespräch an den Schulleiter Herrn S. und Frau B. „Sie können sich einfach nicht benehmen. Willkür und arrogantes Ausnutzen Ihrer Positionen ist Ihr Leitmotiv und nicht das überzeugende Argument“ (Bl. 6 f. der Beiakte A).

Darüber hinaus hat der Antragsteller in der Vergangenheit auch außerhalb des persönlichen Gesprächs über Telefonate, E-Mails, Schreiben und Veröffentlichungen im Internet insbesondere Frau B. bedroht, beleidigt und zu diskreditieren versucht, um zu verhindern, dass sie als Klassenlehrerin seiner Tochter eingesetzt wird:

·E-Mail vom 3. September 2012 an den schulfachlichen Dezernenten B. von der Nds. Landesschulbehörde, in der sich der Antragsteller gegen die neue Klassenlehrerin Frau B. wendet: „Meine Tochter ist kein Spielball für psychisch instabile Lehrer“ (Bl. 47 der Beiakte B);
·E-Mail vom 4. September 2012 an die Antragsgegnerin, mit der er sich gegen Frau B. als neue Klassenlehrerin wendet, die nach „jahrelangem ekelhaften Verhalten gegenüber Kindern, Eltern und Kollegen erst von ihrer Schule ‚vertrieben‘ wurde, als der letzte ältere Kollege pensioniert worden war“ mit dem Zusatz „Man hat mir heute geraten, nicht nur das Internet, sondern die Bild-Zeitung zu informieren. (…) Vielleicht ist das für Ihr ignorantes Verhalten das richtige Medium“ (Bl. 50 der Beiakte B);
·Schreiben vom 5. September 2012 an den Schulleiter der Antragsgegnerin mit der Drohung, wenn er Frau B. nicht anweise, „ihre destruktive und verletzende Ansprache gegenüber allen Kindern fallen zu lassen“, werde er „eine Kinderpsychologin, das Jugendamt und das Kultusministerium einschalten“ und „alle Fakten, die mir die Elternvertreter der L-Schule in S. über Frau B. jahrelange Quälereien mitgeteilt haben, veröffentlichen“ (Bl. 54 der Beiakte B);
·E-Mails vom 15. und 25. September 2012 an alle Eltern der Klasse, in denen Vorwürfe gegen Frau B. erhoben werden (Bl. 60, 71 der Beiakte B);
·E-Mail vom 27. September 2012 an Frau B. mit einer Kopie an Herrn B. von der Nds. Landesschulbehörde, in welcher der Antragsteller Frau B. Vorhaltungen zu ihm - so behauptet er - von Dritten zugetragenen Sachverhalten aus ihrer Zeit als frühere Schulleiterin der Grundschule S. macht und ihr - unter dem Vorwand des bloßen Zitierens angeblicher Charakterisierungen durch Dritte - vorwirft, sie sei faul, unselbständig, von Problemen durchsetzt, die sie durch launischen Unterricht an den Schülern abreagiere, sie sei ungerecht und würde einige Schüler ungeschminkt bevorzugen und andere durch lautes Anschreien und harte Strafen „unterbügeln“, ständiges Reglementieren durch lautes Anschreien bestimme ihren Unterricht (Bl. 77 der Beiakte B);
·Schreiben vom 29. September 2012 an Frau D. von der Nds. Landesschulbehörde: „Sollten die Landesschulbehörde und Frau B. sich aber auch weiterhin einem notwendigen Gespräch verweigern, um die mir glaubhaft zugetragenen Tatsachen über Frau B. zu entkräften, werde ich (…) die Tatsachen über Frau B. in einem gut platzierten Artikel ab dem 3. Oktober 2012 im Internet veröffentlichen“ (Bl. 80 Beiakte B);
·Internet-Veröffentlichung vom 3. Oktober 2012 „H.-Schule/ O.: A-..B. - HINTERGRÜNDE und erste FAKTEN“ (www.neue-mitmach-zeitung.de, Ausdruck vom 3. Oktober 2012, Bl. 84 Beiakte B);
·Internet-Veröffentlichung vom 10. Oktober 2012 „H.-Schule/ O.: Schulleitung missachtet Fürsorgepflicht + verweigert Auskünfte !! Offener Brief“ (www.neue-mitmach-zeitung.de, Ausdruck vom 11. Oktober 2012, Bl. 92 Beiakte B);
·Schreiben vom 16. November 2012 an Frau B., wegen einer seiner Tochter aufgegebenen Extra-Aufgabe: „Wie haben Sie sich eigentlich selbst bestraft, wenn Sie - wir mir nachweislich von Ihren früheren Eltern geschildert - Schüler gequält haben“ (Bl. 112 Beiakte B);
·E-Mail vom 28. November 2012 an den schulfachlichen Dezernenten B. von der Nds. Landesschulbehörde, in der Frau B. als „destruktiv und schülerfeindlich“ bezeichnet wird (Bl. 120 Beiakte B);
·Internet-Veröffentlichung vom 3. Dezember 2012 „H.-Schule/ O.: A. B. - Frühere Schulleiterin aus S. zeigt jetzt auch an der HES ihr wahres Gesicht“, www.neue-mitmach-zeitung.de, Ausdruck vom 23. Februar 2013 (Bl. 76 der Gerichtsakte im Verfahren 5 A 2051/13);
·Internet-Veröffentlichung vom 3. August 2013, „Seelische Quälereien gegenüber Schülern (…) werden von der Schulleitung nicht geahndet, sondern den Schülern innerhalb von zwei Jahren als „Bonbon“ A. B. als dritte Klassenlehrerin zugemutet, die in ihrer früheren Position als Schulleiterin der Grundschule in S. den Schüler einer Elternvertreterin vor allen anderen Schülern als P. bezeichnet hat und die eine Kollegin vor allen Schülern so fertiggemacht hat, dass die Schüler noch wochenlang ein Trauma hatten und den Namensgeber der Schule und alle Elterninstitutionen durch ihr aggressives Verhalten gegenüber Schülern gegen sich aufgebracht hat.“ (www.leer.buerger-zeitung.de, Ausdruck vom 25. November 2013 in der Gerichtsakte);
·Internet-Veröffentlichung vom 4. August 2013 mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wie die Internet-Veröffentlichung vom 3. August 2013 (www.online-artikel.de, zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2013, Ausdruck in der Gerichtsakte);
·YouTube-Video vom 4. September 2013 mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wie die Internet-Veröffentlichung vom 3. August 2013 (www.youtube.com/ watch… ab 1,25 min und 1,36 min, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2013, Ausdruck ab Bl. 428 der Gerichtsakte im Verfahren 5 A 4988/12).

Dass dieses Verhalten des Antragstellers kein nur die Lehrerin Frau B. betreffender Einzelfall ist, zeigen auch die weiteren zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen und Gerichtsakten enthaltenen Schreiben, Ausdrucke von E-Mails und Internetveröffentlichungen des Antragstellers sowie Gesprächsvermerke über mit dem Antragsteller geführte Telefonate, auf die verwiesen wird und von denen - aufgrund ihrer Vielzahl nur - folgende Beispiele genannt werden:

·E-Mail vom 4. Juli 2012 an den Schulleiter der Antragsgegnerin: Androhung eines Internet-Artikels mit dem Titel „H.-Schule O.“: Schulleiter verletzt Fürsorgepflicht und unternimmt nichts gegen sadistischen Kollegen. Kritischer Vater erhält rechtswidrig Hausverbot.“ (Bl. 25 der Beiakte B);
·Internet-Veröffentlichung vom 28. August 2012: „H.-S./ O.: Schulleiter und Dezernent handeln rechtswidrig.“; „…zu den konkreten Mobbing-Vorwürfen gegenüber dem Lehrer N. M.“; „Heimliche Gewalt (Mobbing) wird von der Schulleitung der H.-Schule und dem Dezernenten der Landesschulbehörde nicht geahndet“, www.neue-mitmach-zeitung.de, Ausdruck vom 3. September 2012, Bl. 49.1 der Beiakte B);
·Internet-Veröffentlichung vom 3. Dezember 2012: „H.-Schule/ O..: „Lehrerin C. S.-M.: ICH  MUSS MEINE NOTEN NICHT ERKLÄREN!“ (www.neue-mitmach-zeitung.de, vgl. Ausdruck vom 23. Februar 2013, Bl. 76 der Gerichtsakte im Verfahren 5 A 2051/13);
·Internet-Veröffentlichung vom 3. August 2013, „H.-Schule -O. - Verhalten-Schulleitung gegenüber Eltern: Note „Z“ (…) „Wenn Eltern den Schulleiter R. S. der HES charakterisieren als Mann ohne Rückgrat oder als Mann mit Vogelstrauß-Taktik, der notwendigen Gesprächen aus dem Weg geht - dann ist diese Charakterisierung eher freundlich“ (…) „nur ein Ausschnitt aus dem täglichen willkürlichen + arroganten Verhalten der Schulleitung gegenüber den Eltern“ (www.leer.buerger-zeitung.de, Ausdruck vom 25. November 2013, Ausdruck in der Gerichtsakte);
·Internet-Veröffentlichung vom 4. August 2013 mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wie die Internet-Veröffentlichung vom 3. August 2013 (www.online-artikel.de, zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2013, Ausdruck in der Gerichtsakte);
·YouTube-Video vom 4. September 2013 mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wie die Internet-Veröffentlichung vom 3. August 2013 (www.youtube.com/ watch?..., zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2013, Ausdruck ab Bl. 428 der Gerichtsakte im Verfahren 5 A 4988/12);
·Einrichtung der Internetseite www.grundschule-b.-aktuell.de, mit der der Antragsteller Vorwürfe gegen den Schulleiter der Grundschule B. erhebt, an der die Ehefrau des Antragstellers früher tätig war (Ausdruck vom 6. Dezember 2013 in der Gerichtsakte);
·Einrichtung der Internetseite www.grundschule-C-aktuell.de, mit der der Antragsteller eine innerfamiliäre Streitigkeit im Internet austrägt und hierdurch und durch im Internet angelegte Verweise auf diese Seite mit dem Inhalt „Jetzt im Internet: Aktuelle Informationen für Eltern von Eltern im Internet“ oder „Grundschule C. - Achtung liebe Eltern SIE WERDEN STAUNEN“ gezielt den Ruf der Schule und der Schulleiterin zu schädigen versucht (Ausdruck vom 25. November 2013 in der Gerichtsakte).

Im Hinblick auf die - auch bei unterschiedlichen Auffassungen in Sachfragen - völlig unangemessenen Verhaltensweisen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Durchführung eines Ersatztermins für den vom Antragsteller nicht wahrgenommenen Elternsprechtag unter Teilnahme von Frau B. zu ermöglichen, da zu erwarten ist, dass der Antragsteller einen solchen Termin nicht zu einem sachlichen und auf die schulische Entwicklung und den Leistungsstand seines Kindes bezogenen Gespräch mit der Schule nutzen wird, sondern nur als, um seine beleidigenden Angriffe gegen Frau B. fortzusetzen. Eine Schule ist nicht verpflichtet, ihre Lehrkräfte derartigem Verhalten aussetzen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass Frau B. bereits am 29. Oktober 2013, also knapp zwei Wochen vor dem Elternsprechtag ein Elterngespräch geführt hat, an dem auch der Antragsteller teilgenommen hat und das im Wesentlichen die durch Frau B. vorgenommene Bewertung des Aufsatzes im Fach Deutsch zum Inhalt hatte. Mit Blick auf die E-Mail des Antragstellers vom 29. Oktober 2013 (Bl. 6 f. der Beiakte A),  dessen Schreiben vom 11. November 2013 (Bl. 9 f. der Beiakte A) sowie vor allem das - vermeintlich von der Ehefrau des Antragstellers, nicht zuletzt mit Blick auf den Briefkopf aber wohl eher vom Antragsteller selbst erstellte - weitere Schreiben vom 11. November 2013 (Bl. 11 ff. der Beiakte A), in dem Frau B. gebeten wird, „bei dem gemeinsamen Gespräch (…) am Elternsprechtag (…) Ihre Argumente zur Klassenarbeit vorzustellen“, ist abzusehen, dass die aus Sicht der Eltern des Kindes zu Unrecht erfolgte Bewertung des Aufsatzes erneut wesentlicher Gesprächsgegenstand gewesen wäre. Der Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem Antragsteller, das unter der formalen Bezeichnung als Elternsprechtag tatsächlich aber nur eine Fortführung des bereits am 29. Oktober 2013 geführten Gesprächs gewesen wäre, das erst mit der Ehefrau des Antragstellers fortgeführt werden konnte, als der Antragsteller den Raum auf Aufforderung des Antragstellers verlassen hatte, bedurfte es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers, nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Fragen und die Kritik des Antragstellers - wie er meint - sachlich, konkret und nachvollziehbar gewesen sind, da jedenfalls die im Protokoll zu diesem Gespräch (Bl. 5 f. der Beiakte A) wiedergegebenen Verhaltensweisen des Antragstellers deutlich machen, dass ein sachliches und zielführendes Gespräch mit ihm nicht möglich ist.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erziehungsberechtigten des Kindes N. von dem Dialog, der im Rahmen eines Elternsprechtags stattfindet, nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Zum einen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. November 2013 lediglich Frau B. von ihrer Amtspflicht der persönlichen Gesprächsbereitschaft gegenüber dem Antragsteller anlässlich des Elternsprechtages 2013/14 entpflichtet, einen über den bereits geleisteten zumutbaren Umfang hinaus gewünschten Dialog also nur zwischen der Lehrkraft Frau B. und dem Antragsteller verweigert. Dagegen hat ein Gespräch zwischen Frau B. und Frau G., der Mutter des Kindes N. und Ehefrau des Antragstellers, im Rahmen des Elternsprechtages stattgefunden. Es kann den Eltern - selbst wenn sie, wie behauptet, teilweise unterschiedliche Auffassungen im Zusammenhang mit der Schule haben - durchaus zugemutet werden, sich bei offenen Fragen im Vorfeld untereinander abzustimmen, damit diese durch einen Erziehungsberechtigten geklärt werden können. Dass eine umfangreiche Abstimmung tatsächlich auch stattfindet, lässt sich, worauf die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu Recht hinweist, daran erkennen, dass der Schriftverkehr sowohl von beiden Erziehungsberechtigten in einer Weise geführt wird, dass die gegenseitigen Kenntnisse über das schulische Verhalten und die Leistungsentwicklung der gemeinsamen Tochter im Rahmen des § 55 NSchG offensichtlich sind (vgl. die von der Ehefrau des Antragstellers jedenfalls unterschriebenen Schreiben vom 11., 22 und 26. November 2013 (Bl. 11 ff. und 13 ff. und 17 f. der Beiakte A). Soweit der Antragsteller geltend macht, nach dem von seiner Ehefrau wahrgenommenen Elternsprechtag seien viele wichtige Fragen, die er selbst gerne gestellt hätte, offen geblieben, hat er im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwieweit für ihn über den geführten Dialog hinaus Klärungsbedarf bestanden hätte.

Die vom Antragsteller geäußerte Rechtsauffassung, der Ausschluss vom Elternsprechtag komme einem Hausverbot gleich und „hätte daher mit Verwaltungsakt und Rechtsmittelbelehrung ausgesprochen werden müssen“, ist in jeder Hinsicht unzutreffend.

Der Antragsteller hat im Übrigen keine hinreichenden Gründe dargetan, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigten.