Abschnitt 3 RL MuFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MuFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22160
3.1 Antragsberechtigt sind für alle Förderebenen rechtsfähige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und kommunale Gebietskörperschaften, die ihren (Wohn-)Sitz, eine Niederlassung oder ihren Arbeitsschwerpunkt in Niedersachsen haben.
3.2 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese angenommen wurde.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)