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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL MuFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL MuFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

2.1 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.1 musikalische Projekte, die durch ihren zeitgemäßen, zukunftsfähigen und künstlerisch qualitativ herausragenden Charakter eine besondere Bedeutung für die Kulturlandschaft in Niedersachsen haben.

2.2 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.2 Musikfestivals, die sich in der Vergangenheit durch herausragende künstlerische Qualität, ein besonderes Profil und durch eine starke Außenwirkung als niedersächsischer Kulturbotschafter etabliert haben müssen, für einen Zeitraum von drei Jahren.

2.3 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.3 künstlerisch herausragende Musikensembles/-bands bei der Umsetzung von einem oder mehreren Projekten für einen Zeitraum von drei Jahren.

2.4 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.4 künstlerisch herausragende Nachwuchschöre bei der Umsetzung von einem oder mehreren Projekten für einen Zeitraum von drei Jahren.

2.5 Es erfolgt in der Regel keine Förderung von Wiederaufnahmen bereits stattgefundener kultureller Projekte (gleiches Programm). Die Förderung von kommerziellen Aktivitäten, messeähnlichen Veranstaltungen, der Produktion von Ton- oder Bildtonträgern und investiven Projekten ist ebenfalls ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)