Abschnitt 4 RL MuFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MuFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22160
4.1 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden.
4.2 Projekte nach Nummer 1.1.1 müssen dramaturgisch schlüssig sein und sich durch Professionalität in der Durchführung auszeichnen. Die Projekte müssen der Öffentlichkeit in Niedersachsen zugänglich gemacht werden (z. B. durch Festivals, Konzerte, Workshops oder Wettbewerbe).
4.3 Projekte nach Nummer 1.1.2 müssen dramaturgisch schlüssig sein und sich durch Professionalität in der Durchführung auszeichnen. Die Festivals müssen in Niedersachsen und einmal jährlich während des Bewilligungszeitraumes stattfinden. Grundvoraussetzung für die mehrjährige Zuwendung ist die Vorlage eines dreijährigen Entwicklungskonzepts. Dieses soll eine überzeugende, strategische Weiterentwicklung des Festivals darstellen.
4.4 Musikensembles nach Nummer 1.1.3 müssen sich in der Vergangenheit durch herausragende künstlerische Qualität, ein besonderes Profil und eine starke Außenwirkung als niedersächsischer Kulturbotschafter etabliert haben. Grundvoraussetzung für die mehrjährige Zuwendung ist die Vorlage eines dreijährigen Entwicklungskonzepts, das die strategische Weiterentwicklung des Ensembles überzeugend darstellt.
4.5 Die Chöre nach Nummer 1.1.4 müssen sich in der Vergangenheit durch herausragende künstlerische Qualität, ein besonderes Profil und eine starke Außenwirkung als niedersächsischer Kulturbotschafter etabliert haben. Die künstlerische Qualität ist durch eine Aufnahmeprüfung der Chormitglieder sowie einen mehrjährigen und mehrstufigen Ausbildungsweg auf hohem künstlerischem und pädagogischem Niveau zu belegen. Grundvoraussetzung für die mehrjährige Zuwendung ist die Vorlage eines dreijährigen Entwicklungskonzepts, das die strategische Weiterentwicklung des Nachwuchschores überzeugend darstellt.
4.6 Projekte, die Teil einer Konzeptionsförderung nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 sind, können nicht zusätzlich über eine einmalige Projektförderung gemäß Nummer 1.1.1 gefördert werden.
4.7 Es ist besonders auf die Abgrenzung der Projektkosten im Vergleich zum laufenden Gesamtbetrieb zu achten. Es werden ausschließlich abgegrenzte Projektkosten gefördert.
4.8 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot von Doppelfinanzierung ist zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)