RL MuFördErl,NI - RL Musikförderung-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen
(RL Musikförderung)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL MuFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

Erl. d. MWK v. 01.10.2024 - 33-57 302 -

Vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)

- VORIS 22160 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)

Abschnitt 1 RL MuFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL MuFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen im Musikbereich mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität des Musiklandes Niedersachsen.

Die Musikförderung in Niedersachsen erfolgt auf vier Ebenen:

1.1.1 Förderung von Musikprojekten jährlich,

1.1.2 Konzeptionsförderung von Musikfestivals für drei Jahre,

1.1.3 Konzeptionsförderung von Musikensembles/-bands für drei Jahre,

1.1.4 Konzeptionsförderung von Nachwuchschören im Exzellenzbereich für drei Jahre.

1.2 Das Ziel der Förderung besteht insbesondere in der Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen und öffentlich zugänglichen Musik- und Musikvermittlungsangebots der freien professionellen Musikszene in Niedersachsen.

1.2.1 Konkrete Ziele der Musikprojektförderung gemäß Nummer 1.1.1 sind die Förderung von Musikprojekten mit landesweiter Bedeutung, der Erhalt und die Weiterentwicklung der großen Bandbreite musikalischer Stilrichtungen, die Teilhabe an musikalischen Angeboten in der Fläche Niedersachsens, die Entwicklung neuer Musikveranstaltungsformate und der Erhalt des kulturellen Erbes.

1.2.2 Konkrete Ziele der Konzeptionsförderung von Musikfestivals gemäß Nummer 1.1.2 sind es, neben den Zielen aus Nummer 1.2.1, den ausgewählten Musikfestivals über einen Zeitraum von drei Jahren Planungsmöglichkeiten und -sicherheiten zur Sicherung und Entwicklung (neuer) Musikveranstaltungen zu gewähren.

1.2.3 Konkrete Ziele der Konzeptionsförderung von Musikensembles/-bands gemäß Nummer 1.1.3 sind es, den ausgewählten Ensembles über einen Zeitraum von drei Jahren Planungsmöglichkeiten und -sicherheiten für die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen, öffentlichen Musikveranstaltungen, die Umsetzung von innovativen Vorhaben und neuen Formaten sowie die Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität, Nachwuchsförderung, Musikvermittlung, Bekanntheit, Teilhabe, Struktur und Nachhaltigkeit zu gewähren.

1.2.4 Konkrete Ziele der Konzeptionsförderung von Nachwuchschören im Exzellenzbereich gemäß Nummer 1.1.4 sind es, den ausgewählten Nachwuchschören über einen Zeitraum von drei Jahren Planungsmöglichkeiten und -sicherheiten für die Ermöglichung der Förderung des professionellen musikalischen Nachwuchses, die Umsetzung von innovativen Vorhaben und neuen Formaten sowie die Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität, Nachwuchsförderung, Musikvermittlung, Bekanntheit, Teilhabe, Struktur und Nachhaltigkeit zu gewähren.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)

Abschnitt 2 RL MuFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

2.1 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.1 musikalische Projekte, die durch ihren zeitgemäßen, zukunftsfähigen und künstlerisch qualitativ herausragenden Charakter eine besondere Bedeutung für die Kulturlandschaft in Niedersachsen haben.

2.2 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.2 Musikfestivals, die sich in der Vergangenheit durch herausragende künstlerische Qualität, ein besonderes Profil und durch eine starke Außenwirkung als niedersächsischer Kulturbotschafter etabliert haben müssen, für einen Zeitraum von drei Jahren.

2.3 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.3 künstlerisch herausragende Musikensembles/-bands bei der Umsetzung von einem oder mehreren Projekten für einen Zeitraum von drei Jahren.

2.4 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.4 künstlerisch herausragende Nachwuchschöre bei der Umsetzung von einem oder mehreren Projekten für einen Zeitraum von drei Jahren.

2.5 Es erfolgt in der Regel keine Förderung von Wiederaufnahmen bereits stattgefundener kultureller Projekte (gleiches Programm). Die Förderung von kommerziellen Aktivitäten, messeähnlichen Veranstaltungen, der Produktion von Ton- oder Bildtonträgern und investiven Projekten ist ebenfalls ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)

Abschnitt 3 RL MuFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

3.1 Antragsberechtigt sind für alle Förderebenen rechtsfähige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und kommunale Gebietskörperschaften, die ihren (Wohn-)Sitz, eine Niederlassung oder ihren Arbeitsschwerpunkt in Niedersachsen haben.

3.2 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese angenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)

Abschnitt 4 RL MuFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

4.1 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden.

4.2 Projekte nach Nummer 1.1.1 müssen dramaturgisch schlüssig sein und sich durch Professionalität in der Durchführung auszeichnen. Die Projekte müssen der Öffentlichkeit in Niedersachsen zugänglich gemacht werden (z. B. durch Festivals, Konzerte, Workshops oder Wettbewerbe).

4.3 Projekte nach Nummer 1.1.2 müssen dramaturgisch schlüssig sein und sich durch Professionalität in der Durchführung auszeichnen. Die Festivals müssen in Niedersachsen und einmal jährlich während des Bewilligungszeitraumes stattfinden. Grundvoraussetzung für die mehrjährige Zuwendung ist die Vorlage eines dreijährigen Entwicklungskonzepts. Dieses soll eine überzeugende, strategische Weiterentwicklung des Festivals darstellen.

4.4 Musikensembles nach Nummer 1.1.3 müssen sich in der Vergangenheit durch herausragende künstlerische Qualität, ein besonderes Profil und eine starke Außenwirkung als niedersächsischer Kulturbotschafter etabliert haben. Grundvoraussetzung für die mehrjährige Zuwendung ist die Vorlage eines dreijährigen Entwicklungskonzepts, das die strategische Weiterentwicklung des Ensembles überzeugend darstellt.

4.5 Die Chöre nach Nummer 1.1.4 müssen sich in der Vergangenheit durch herausragende künstlerische Qualität, ein besonderes Profil und eine starke Außenwirkung als niedersächsischer Kulturbotschafter etabliert haben. Die künstlerische Qualität ist durch eine Aufnahmeprüfung der Chormitglieder sowie einen mehrjährigen und mehrstufigen Ausbildungsweg auf hohem künstlerischem und pädagogischem Niveau zu belegen. Grundvoraussetzung für die mehrjährige Zuwendung ist die Vorlage eines dreijährigen Entwicklungskonzepts, das die strategische Weiterentwicklung des Nachwuchschores überzeugend darstellt.

4.6 Projekte, die Teil einer Konzeptionsförderung nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 sind, können nicht zusätzlich über eine einmalige Projektförderung gemäß Nummer 1.1.1 gefördert werden.

4.7 Es ist besonders auf die Abgrenzung der Projektkosten im Vergleich zum laufenden Gesamtbetrieb zu achten. Es werden ausschließlich abgegrenzte Projektkosten gefördert.

4.8 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot von Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)