1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen im Musikbereich mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität des Musiklandes Niedersachsen.
Die Musikförderung in Niedersachsen erfolgt auf vier Ebenen:
1.1.1 Förderung von Musikprojekten jährlich,
1.1.2 Konzeptionsförderung von Musikfestivals für drei Jahre,
1.1.3 Konzeptionsförderung von Musikensembles/-bands für drei Jahre,
1.1.4 Konzeptionsförderung von Nachwuchschören im Exzellenzbereich für drei Jahre.
1.2 Das Ziel der Förderung besteht insbesondere in der Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen und öffentlich zugänglichen Musik- und Musikvermittlungsangebots der freien professionellen Musikszene in Niedersachsen.
1.2.1 Konkrete Ziele der Musikprojektförderung gemäß Nummer 1.1.1 sind die Förderung von Musikprojekten mit landesweiter Bedeutung, der Erhalt und die Weiterentwicklung der großen Bandbreite musikalischer Stilrichtungen, die Teilhabe an musikalischen Angeboten in der Fläche Niedersachsens, die Entwicklung neuer Musikveranstaltungsformate und der Erhalt des kulturellen Erbes.
1.2.2 Konkrete Ziele der Konzeptionsförderung von Musikfestivals gemäß Nummer 1.1.2 sind es, neben den Zielen aus Nummer 1.2.1, den ausgewählten Musikfestivals über einen Zeitraum von drei Jahren Planungsmöglichkeiten und -sicherheiten zur Sicherung und Entwicklung (neuer) Musikveranstaltungen zu gewähren.
1.2.3 Konkrete Ziele der Konzeptionsförderung von Musikensembles/-bands gemäß Nummer 1.1.3 sind es, den ausgewählten Ensembles über einen Zeitraum von drei Jahren Planungsmöglichkeiten und -sicherheiten für die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen, öffentlichen Musikveranstaltungen, die Umsetzung von innovativen Vorhaben und neuen Formaten sowie die Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität, Nachwuchsförderung, Musikvermittlung, Bekanntheit, Teilhabe, Struktur und Nachhaltigkeit zu gewähren.
1.2.4 Konkrete Ziele der Konzeptionsförderung von Nachwuchschören im Exzellenzbereich gemäß Nummer 1.1.4 sind es, den ausgewählten Nachwuchschören über einen Zeitraum von drei Jahren Planungsmöglichkeiten und -sicherheiten für die Ermöglichung der Förderung des professionellen musikalischen Nachwuchses, die Umsetzung von innovativen Vorhaben und neuen Formaten sowie die Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität, Nachwuchsförderung, Musikvermittlung, Bekanntheit, Teilhabe, Struktur und Nachhaltigkeit zu gewähren.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.