Abschnitt 5 RL MuFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MuFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22160
5.1 Die Zuwendung wird für die Empfängerin oder den Empfänger als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt
für Projekte nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 je Antrag zwischen 10 000 EUR und maximal 50 000 EUR pro Jahr.
für Projekte nach den Nummern 1.1.3 und 1.1.4 je Antrag zwischen 2 500 EUR und maximal 20 000 EUR pro Jahr.
Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können auch Bewilligungen an Gebietskörperschaften unter 25 000 EUR gewährt werden.
5.3 Die Zuwendung soll
bei Projekten nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 33,33 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein. In diesem Fall wird die Zuwendung bei Überschreiten einer Förderhöhe von 25 000 EUR und 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilfinanzierung gewährt;
bei Projekten nach den Nummern 1.1.3 und 1.1.4 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein. In diesem Fall wird die Zuwendung bei Überschreiten einer Förderhöhe von 25 000 EUR als Anteilfinanzierung gewährt.
5.4 Bei Projekten, die neben Landesmitteln auch Fördermittel aus Bundes- oder EU-Programmen erhalten, wird ggf. abweichend die Festlegung der Finanzierungart des Bundes, der EU oder anderer Förderer bei der Zuwendung zugrunde gelegt (gemäß VV Nr. 1.4.2 zu § 44 LHO).
5.5 Ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann mit 15 EUR/Stunde, maximal bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Empfängerin oder beim Empfänger gelten nicht als ehrenamtliches Engagement i. S. dieser Vorschrift.
5.6 Die Zuwendung für Musikfestivals, Ensembles und Chöre nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 erfolgt in jährlich gleichbleibender Höhe.
5.7 Zuwendungsfähig können angemessene Honorare und Gagen, Personal-, Reise- und Sachausgaben sein, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind. Dazu gehören u. a. Ausgaben für die folgenden Bereiche:
Konzeption,
Organisation und Verwaltung,
Programmgestaltung,
Vermittlungsangebote,
allgemein übliche Bewirtungs- und Repräsentationskosten,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Technik,
Räumlichkeiten,
Transport,
Sicherheit.
5.8 Eine Sachausgabenpauschale kann von bis zu 9 % der berücksichtigungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung und für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.
5.9 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.
5.10 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden (z. B. GEMA, Künstlersozialkasse), sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.
5.11 Die Höhe der Zuwendung wird auf Basis der Empfehlung der Auswahlkommission entsprechend der Kriterien aus Nummer 7.5 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)