Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2001, Az.: 12 U 84/01

Anspruch einer Brandschadenversicherung gegen den Brandverursacher nach Begleichung des Schadens aus übergegangenem Recht; Kausale Verursachung des Schadens durch grobe Fahrlässigkeit bei Schweißarbeiten in einem Sägewerk; Verletzung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße; Erforderlichkeit einer besonderen Sorgfalt bei der Vornahme von Schweißarbeiten an einem Ort mit hochempfindlichen Stoffen; Verpflichtung des Schweißarbeiten durchführenden Unternehmers zur Beseitigung einer Brandgefahr vor Beginn der Schweißarbeiten; Heranziehung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bei der Beurteilung von grob fahrlässigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.09.2001
Aktenzeichen
12 U 84/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0925.12U84.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 26.04.2001 - AZ: 4 O 3006/00

Fundstellen

  • BauR 2002, 1715-1718 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2003, 1262-1264 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. April 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte 4% Zinsen seit dem 16. Dezember 2000 zu zahlen hat. Die weitergehende Klage hinsichtlich der Zinsen wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 530.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für den Beklagten 60.000,- DM.

Tatbestand

1

Der Beklagte führte am 22. 5. 1999 Schweißarbeiten im Sägewerk von H... M... aus. Er wollte ein Schutzgitter an einer Vorkappsäge anbringen. Hierbei kam es zu einem Brand. Sägespäne und Holzreste, die sich in einer Grube unterhalb der Säge befanden, hatten sich entzündet.

2

Der Kläger ist als Brandschadensversicherer für den Schaden eingetreten. Er fordert Ersatz vom Beklagten aus übergegangenem Recht.

3

Der Kläger meint, der Beklagte hafte sowohl aus positiver Vertragsverletzung als auch aus Delikt. Der Beklagte sei im Rahmen eines Auftrags für M... tätig geworden. Er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er das entzündliche Material nicht vor Beginn der Arbeiten entfernt habe. Zumindest hätte für einen ausreichenden Schutz sorgen müssen. Die Grube unter der Säge sei lediglich mit Brettern abgedeckt gewesen. Zwischen den Brettern hätten sich Ritzen befunden. Hierdurch sei es möglich gewesen, dass glühende Metallteile vom Schweißen in die Sägespäne gefallen seien.

4

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm 473.914,16 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22. Mai 1999 bis zum 30. April 2000 und Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01. Mai 2000 zu zahlen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Der Beklagte behauptet, er habe mit M... vereinbart, dass er mit den Arbeiten "keinerlei Risiko eingehen solle". M... habe ihn auf 630,- DM-Basis eingestellt. Hieraus ergebe sich eine Haftungsbeschränkung entsprechend den arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Unabhängig hiervon habe es sich jedenfalls nur um ein Gefälligkeitsverhältnis gehandelt. M... habe ihn lediglich um einen Gefallen bitten wollen. Er habe ihn - wie unstreitig - nach dem Kirchgang angesprochen und gefragt, ob er die Arbeiten ausführen könne. Beiderseitige Rechtspflichten habe man nicht begründen wollen. Da er - der Beklagte - lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden sei, sei eine konkludent vereinbarte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein grob fahrlässiges Handeln sei ihm nicht anzulasten. Er habe vor Beginn der Schweißarbeiten die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen. Er habe die unterhalb der Säge befindlichen Bretter zusätzlich mit Schichtholzplatten abgedeckt. Zudem habe er einen Wasserschlauch bereit gelegt. Diese Maßnahmen hätten zwar nicht ausgereicht, um den Brand zu verhindern. Andererseits seien sie aber auch nicht ungeeignet gewesen. Aus der Tatsache, dass er weitere Schutzvorkehrungen nicht getroffen habe, könne man daher keinen groben Schuldvorwurf ableiten.

7

Das Landgericht hat mit dem am 26. April 2001 verkündeten Urteil der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Es geht davon aus, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat. Im übrigen sei - so das Landgericht - nicht festzustellen, dass eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden sei. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

8

Er wiederholt seine erstinstanzlichen Einwendungen. Insbesondere vertieft er sein Vorbringen zur Frage einer konkludent vereinbarten Haftungsbeschränkung. Er meint, der Wille von M..., ihn - den Beklagten - von den mit der Ausführung der Arbeiten verbundenen Gefahren freizustellen, ergebe sich insbesondere aus seinem Verhalten nach Schadenseintritt. Man habe verschiedene Bemühungen unternommen, um ihn zu entlasten. Dies belege, dass man bereits vor Beginn der Arbeiten stillschweigend davon ausgegangen sei, dass er zumindest von dem Risiko leichter Fahrlässigkeit befreit werden sollte. Im übrigen habe M... sogar auf seine Ansprüche verzichtet.

9

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Erwiderung.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs unbegründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Höhe von 473.914,16 DM. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 67 Abs. 1 VVG.

13

I.

Der Beklagte hat den Brand schuldhaft, und zwar grob fahrlässig verursacht.

14

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dies ist zu bejahen, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet ( BGHZ 10, 16, 74 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; 89, 161 [BGH 05.12.1983 - II ZR 252/82]; BGH NJW 1980, 886, 888 und 1992, 3236 ). Dabei sind im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Person des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen. Ihm muss auch subjektiv ein schwerer Schuldvorwurf zu machen sein ( BGHZ 10, 17 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BGH NJW 1992, 2418; BGH NJW-RR 1994, 1469, 1471 [BGH 28.06.1994 - X ZR 95/92] ).

15

Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

16

Der Beklagte hatte Schweißarbeiten an einem Ort durchzuführen, an dem sich Stoffe befanden, die in hohem Maße entzündlich waren. Unterhalb der Säge, an der das Schutzgitter angebracht werden sollte, befand sich eine Grube, die mit Sägespänen gefüllt war. Es lag auf der Hand, dass dieses Material sofort in Brand geraten würde, wenn Metallreste vom Schweißen hineingeraten würden. Die Sägespäne gaben dem Feuer aufgrund der naturgemäß vorhandenen lockeren Schichtung und der sich daraus ergebenden guten Belüftung bzw. Sauerstoffzufuhr eine vorzügliche Nahrung. Der Beklagte hätte daher mit den Arbeiten nur beginnen dürfen, wenn das Risiko, dass ein beim Schweißen herabfallender Metallrest in die Sägespäne gelangen würde, ausgeschlossen war. Insbesondere konnte er nicht darauf vertrauen, einen dort bereits entstandenen Brand mit dem angeblich bereit gelegten Wasserschlauch löschen zu können. Denn es war zu befürchten, dass er diesen Brand erst dann entdecken würde, wenn bereits ein erheblicher Teil des Materials in Flammen stand. Der potentielle Brandherd befand sich nicht in seinem Blickfeld. Er war abgedeckt durch die auf der Grube befindlichen Bretter. Das Feuer musste sich daher zunächst soweit entwickeln, dass Rauch oder Hitze oben zu bemerken waren. Zudem mussten die Bretter für eine effektive Brandbekämpfung erst noch entfernt werden. Hierdurch ging wertvolle Zeit verloren. Letztlich war noch zu bedenken, dass nach Entdecken des Brandes zunächst noch das Wasser angestellt werden musste. Der Wasserhahn befand sich nach eigenem Vorbringen des Beklagten in ca. 15 m Entfernung. Hierdurch ging wertvolle - und zwar die für eine effektive Brandgefährdung entscheidende - Zeit verloren. Dies alles waren naheliegende und einfachste Überlegungen. Sie drängten sich bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedem auf und waren insbesondere auch vom Beklagten zu fordern. Denn er war sachkundig. Daher mussten ihm auch die Schutzvorkehrungen, die bei Schweißarbeiten zu beachten waren, bekannt sein. Der Beklagte hätte daher in Anbetracht dieses besonderen Risikos, nämlich dass ein Brand bei Entdeckung bereits soweit fortgeschritten sein würde, dass er - jedenfalls mit den bereit gestellten Mitteln - kaum noch mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden konnte, entweder die Grube vor Ausführung der Arbeiten entleeren oder zumindest so abdecken müssen, dass keine glühenden Metallreste von seinen Schweißarbeiten in die Sägespäne hineinfallen konnten. Derartige Maßnahmen hat der Beklagte nicht getroffen. Jedenfalls war das, was er als Schutzvorkehrung vorgesehen hat, ungeeignet, um einen Kontakt der Metallreste mit dem entzündlichen Material auszuschließen. Die auf der Grube befindlichen Bretter waren unstreitig nicht mit Nut und Feder verlegt und hatten dementsprechend Ritzen. Zwar behauptet der Beklagte, er hätte auf diese Bretter zusätzlich als Schutz sog. Schichtholz, also eine oder mehrere durchgehende Platten gelegt. Die Brandentstehung zeigt aber, dass der Beklagte entweder in einem Bereich geschweißt hat, wo dieses Schichtholz nicht lag oder dass auch hier Ritzen vorhanden waren.

17

Die Bewertung, dass der Beklagte einfachste und ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt hat, wird außerdem gestützt durch die hier einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ( VBG 15). Nach § 30 hat der Unternehmer vor Beginn von Schweißarbeiten dafür zu sorgen, dass eine Brand- oder Explosionsgefahr beseitigt wird. Beseitigen bedeutet gemäß der Durchführungsanweisung zu § 30, dass brennbare Stoffe von der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung vollständig und genügend weit entfernt werden. Nur dort, wo dies aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos möglich ist, dürfen andere Maßnahmen getroffen werden. Sind brennbare Stoffe vorhanden, die sich nicht entfernen lassen, müssen diese wirksam abgedeckt werden. Beispielhaft angeführt werden hierzu Sand, Erde, geeignete Pasten oder schwer entflammbare Tücher, also Materialien, die eine lückenlose Abdeckung gewährleisten. Öffnungen in benachbarte Bereiche - dazu gehören u.a. Fugen und Ritzen - sind durch Lehm, Gips, Mörtel oder feuchte Erde abzudichten.

18

Alles dies ist bei der Vorbereitung der Schweißarbeiten nicht bedacht worden. Dies begründet einen groben Pflichtverstoß.

19

Im übrigen haftet der Beklagte auch dann, wenn man ihm folgen und zu der Einschätzung gelangen würde, dass nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt.

20

Dafür, dass M... den Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies war nur eine Idee, auf die man nach Entstehung des Brandes gekommen war, und zwar als es darum ging, den Beklagten von den haftungsrechtlichen Folgen zu entlasten.

21

Eine Befreiung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit käme daher nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten vor oder nach Ausführung der Arbeiten eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten oder wenn eine ergänzende Vertragsauslegung zu diesem Ergebnis führen würde.

22

Eine ausdrückliche Abrede über die Frage der Haftung ist vor Ausführung nicht getroffen worden. Eine konkludente Vereinbarung scheidet ebenfalls aus. Denn es ist nicht festzustellen, daß ein entsprechender vertraglicher Wille vorhanden war. Es fehlt insoweit an Anhaltspunkten, die einen Rückschluss auf einen derartigen Willen zulassen könnten. Der Beklagte sieht solche Anhaltspunkte insbesondere darin, dass er nicht im Rahmen eines Auftrags, sondern nur aus Gefälligkeit gehandelt habe. Außerdem folgert er einen entsprechenden Willen des Geschädigten M... aus dem nachträglichen Bemühen, ihn - den Beklagten - haftungsrechtlich zu entlasten.

23

Keiner dieser Gesichtspunkte rechtfertigt eine Feststellung im Sinne des Beklagten.

24

Es ist bereits zweifelhaft, ob tatsächlich nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorlag. Allein die Tatsache, dass von einer Bitte oder einer Gefälligkeit die Rede ist oder dass die Tätigkeit unentgeltlich und uneigennützig ausgeübt werden soll, spricht nicht notwendig gegen einen Rechtsbindungswillen. Entscheidend ist vielmehr, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt. Zu würdigen ist dabei insbesondere die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten. Ferner sind Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage zu berücksichtigen. Danach liegt dann eine vertragliche Bindung nahe, wenn sich der Begünstigte erkennbar auf die Zusage verläßt und erhebliche Werte für ihn auf dem Spiel stehen.

25

Vor diesem Hintergrund gilt folgendes: M... hatte sich auf die Zusage des Beklagten verlassen, dass dieser ihm an der Vorkappsäge das geforderte Schutzgitter anbringen werde. Da er verpflichtet worden war, das Schutzgitter anzubringen, hätte er sich sonst um eine andere Person bemühen müssen, die diese Arbeit ausführen würde. Außerdem ging es bei den Schweißarbeiten nicht um eine alltägliche Dienstleistung. M... kam es insbesondere auf die berufliche Qualifikation des Beklagten an. Der Beklagte ist Maschinenbauschlossermeister. Er hatte Jahre zuvor im Sägewerk als Schlosser gearbeitet. Gerade deswegen hatte M... ihn angesprochen. Zudem wurden erhebliche Vermögenswerte des M... berührt. Die Schweißarbeiten waren zwangsläufig mit einer Brandgefahr verbunden, da sie in einem Sägewerk auszuführen waren. Berücksichtigt man ferner, dass man nach Aussage von M... "in jedem Fall" nach Ausführung der Arbeiten "über eine Vergütung gesprochen hätte", spricht alles dafür, dass es nicht nur um eine Gefälligkeit ging.

26

Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Selbst wenn es sich tatsächlich um ein Gefälligkeitsverhältnis gehandelt hätte, wäre hiermit nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung verbunden, dass hiermit zugleich die Haftung des Beklagten stillschweigend auf eine bestimmte Schuldform begrenzt worden ist. Gefälligkeiten, die ohne einen Rechtsbindungswillen erbracht werden, haben zunächst nur die Folge, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind. Deliktische Ansprüche, die im Zusammenhang mit derartigen Leistungen entstehen, bleiben hiervon grundsätzlich unberührt (BGHZ 30, 40, 46 [BGH 30.04.1959 - II ZR 126/57]; 43, 72, 76 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 234/63]; 76, 32, 34 [BGH 27.11.1979 - VI ZR 267/78]). Denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erbracht wird, zugleich auf Schadensersatzansprüche aus einem schuldhaften Verhalten des Leistenden verzichten will (BGH VersR 1992, 1147 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91]). Für die Annahme einer stillschweigend getroffenen Vereinbarung über eine Begrenzung der Haftung müssen daher besondere Indizien hinzukommen ( BGHZ 30, 40, 46 [BGH 30.04.1959 - II ZR 126/57]; 76, 32, 35 [BGH 27.11.1979 - VI ZR 267/78]; BGH VersR a.a.O.). Insbesondere dort, wo ein Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung besteht, entspricht es in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten, den Versicherer durch eine Verzichtsabrede zu entlasten ( BGH NJW 1993, 3067, 3068) [BGH 13.07.1993 - VI ZR 278/92]. Dementsprechend sind an eine stillschweigende Haftungsbegrenzung strenge Anforderungen zu stellen.

27

Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass M... den Beklagten entlasten wollte. Die von dem Beklagten insoweit herangezogenen Äußerungen bzw. Unternehmungen belegen lediglich, dass M... den Beklagten nachträglich entlasten wollte. In Anbetracht der Vorgeschichte und der Tatsache, dass beiden Beteiligten offenbar erst durch den Brand bewusst geworden war, dass die Frage der Haftung eigentlich vor Ausführung der Arbeiten hätte geklärt werden müssen und dass es sich hierbei um ein fatales Versäumnis handelte, war dies nur allzu verständlich. Rückschlüsse darauf, dass ein entsprechender vertraglicher Wille schon vor Ausführung der Arbeiten vorlag, ergeben sich hieraus jedenfalls nicht.

28

Die vom Beklagten angestrebte Haftungsbegrenzung folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Zwar kann man in Ausnahmefällen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu einem Haftungsausschluss bzw. einer Haftungsbegrenzung kommen, sofern feststeht, dass der Schädiger eine entsprechende Vereinbarung gefordert hätte, wenn er das Risiko einer Haftung bedacht hätte und wenn außerdem der Geschädigte eine derartige Forderung billiger Weise nicht hätte ablehnen dürfen (BGH VersR 1978, 625; BGH NJW 1979, 414; 1980, 1681 [BGH 19.03.1980 - VIII ZR 183/79]; 1989, 3276) [BGH 19.09.1989 - VI ZR 349/88]. Beide Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Da der Beklagte Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung hatte, liegt es keineswegs nahe, dass er eine Vereinbarung über die Haftung gefordert hätte. Er konnte sich mit der Erwägung begnügen, dass er selbst keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde. Ebenso war es bei M.... Da ein Versicherungsschutz auf Seiten des Beklagen bestand, hätte er aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinesfalls Veranlassung gehabt, sich auf ein entsprechendes Ansinnen einzulassen. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass M... damit Gefahr lief, seinen eigenen Versicherungsschutz wegen Verletzung einer Obliegenheit zu verlieren. Schon gar nicht wäre es aus Treu und Glauben geboten gewesen, den Beklagten auch von dem Risiko einer Haftung aus grober Fahrlässigkeit zu befreien.

29

Letztlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass M... nachträglich auf seine Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet hat. Seiner Äußerung, er "würde sich wünschen, dass ihm - dem Beklagten - kein persönlicher Schaden aus der Sache entstehe" kann ein entsprechender Vertragswille nicht entnommen werden. Die Tatsache, dass er eine Wunschvorstellung geäußert hat, belegt vielmehr im Gegenteil, dass ihm ein entsprechender vertraglicher Wille gerade fehlte. Im übrigen könnte ein derartiger Wille auch nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen wäre, dass M... hierbei auch nur annähernd die Tragweite seiner Erklärung bewußt war. Hierzu hätte insbesondere die Erkenntnis gehört, dass er mit einem Verzicht seine Ansprüche aus der Brandschadensversicherung verlieren bzw. zumindest gefährden würde. Denn ein derartiger Verzicht hätte eine Obliegenheitsverletzung begründet. Dass diese Erkenntnis vorhanden war, ist nicht ersichtlich.

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II.

Erfolg hat die Berufung allerdings zu einem Teil des Zinsanspruchs. Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG in Anspruch. Er verlangt in erster Linie die Zinsen, die bei seinem Versicherungsnehmer M... entstanden sind. Insoweit ist der Kläger nicht aktiv legitimiert. Auf den Forderungsübergang gemäß § 67 VVG sind die §§ 399 - 404, 406 - 410 BGB anzuwenden ( § 412 BGB ). Gemäß § 401 BGB gehen zwar die Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über. Hierzu gehören aber nicht bereits entstandene Zinsansprüche (BGHZ 35, 172, 173) [BGH 18.05.1961 - VII ZR 39/60]. Der Kläger kann den Beklagten daher nur insoweit in Anspruch nehmen, als ihm ein eigener Zinsschaden entstanden ist. Da ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit nicht dargetan ist, ist der zuerkannte Betrag vom Zeitpunkt der Klagerhebung an, also dem 16. Dezember 2000 zu verzinsen, und zwar in Höhe von 4%. Die geltend gemachte Forderung ist bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung entstanden. Daher gilt § 288 BGB a.F.. Einen weitergehenden Zinsschaden kann der Kläger nicht mit der Behauptung begründen, er hätte ausweislich seines Geschäftsberichts mit dem Betrag einen Zinsgewinn von 7,3% erwirtschaftet. Der Geschäftsbericht für 1999 besagt nichts für den hier maßgeblichen Zeitraum.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO.