Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 28.09.2001, Az.: 6 U 90/01

Streupflicht; Gemeinde; Sonntag; Feiertag; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.09.2001
Aktenzeichen
6 U 90/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 23425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0928.6U90.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 5 0 3564/99

Fundstellen

  • DAR 2002, 128 (Volltext mit red. LS)
  • GuT 2002, 90-91
  • MDR 2002, 216-217 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 7
  • VRS 2002, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 102, 21 - 22

Amtlicher Leitsatz

Gemeinden sind an Sonn- und Feiertagen regelmäßig nicht verpflichtet vor 09. 00 Uhr morgens die Straßen zu streuen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60. 000 DM nicht.

Tatbestand:

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Streupflicht in Anspruch.

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Die ortskundige Klägerin befuhr am Sonntag, dem 08. Februar 1998, mit ihrem Fahrrad die L. . . in H. . . in Richtung Ortsmitte. Beim Durchfahren einer Rechtskurve rutschte sie auf der eisglatten Straße aus und kam zu Fall. Wegen der Örtlichkeit im einzelnen wird auf die bei der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 50, 51) Bezug genommen. Die Klägerin erlitt bei dem Sturz eine doppelte Beckenringfraktur, hatte erhebliche Schmerzen und war nach mehr als einem Jahr noch immer nicht beschwerdefrei.

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Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 20. 000, DM und Feststellung zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Amtspflichtverletzung liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem Unfallort nicht um eine "gefährliche" Stelle gehandelt habe.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Berufung eingelegt und beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 06. 01. 2000 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird,

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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 08. 02. 1998 auf der L. . . Straße in H. . . zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten und zweiten Rechtszug im einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Es kann nach Auffassung des Senats dahinstehen, ob die Unfallstelle nicht nur - wie das Landgericht zutreffend ausführt - "verkehrswichtig", sondern auch "gefährlich" ist. Ebensowenig bedarf es näherer Erörterung, ob sich die Klägerin als Radfahrerin überhaupt auf eine - etwaige - Streupflichtverletzung berufen kann (wofür allerdings spricht, daß es an der Unfallstelle keinen Radweg gibt). Denn der Unfall hat sich an einem Sonntag vor 09. 00 Uhr ereignet. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte . . . der Staatsanwaltschaft O. . . , in der vom aufnehmenden Polizeibeamten als Verkehrsunfallzeit 08. 50 Uhr notiert wurde. Überdies hat die Klägerin ausweislich ihrer am 08. 07. 1998 bei der D. . . eingegangenen Unfallschilderung, die der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Senatstermin in Ablichtung vorgelegt hat, den Unfallzeitpunkt selbst mit ca. 08. . . Uhr angegeben. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Streupflicht der Gemeinde an Sonn und Feiertagen jedoch nicht vor 09. 00 Uhr (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 507 [OLG Köln 13.07.1995 - 7 U 37/95] und OLG Hamm, VersR 1988, 693). Denn die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht geht nicht soweit, daß die Fahrbahnen zu jeder Tages und Nachtzeit von Glätte freigehalten werden müssen. Danach beginnt die Streupflicht an Werktagen im allgemeinen jedenfalls nicht vor 06. 30 Uhr und an Sonn und Feiertagen in Ermangelung früheren erheblichen Verkehrsaufkommens zumindest nicht vor 09. 00 Uhr (vgl. OLG Köln a. a. O. ). Daß hier - ausnahmsweise - etwas anderes gilt, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen. Es ist zwar richtig (und gerichtsbekannt), daß die L. . . in H. . . als Hauptverkehrsstraße vor Fertigstellung der Ortsumgehung stark frequentiert war. Der Unfall ereignete sich jedoch im Februar. Daß in diesem Wintermonat kein - mit den Sommermonaten vergleichbarer - Ausflugsverkehr zur Küste oder zu den Ostfriesischen Inseln - zumal vor 09. 00 Uhr - stattfindet, ist bekannt und bedarf keiner weiteren Erörterung. Allein die Tatsache, daß ein Bäcker geöffnet hat und ggfls. ein Frühgottesdienst stattfindet, rechtfertigt es jedenfalls nicht, (ausnahmsweise) die Streupflicht vor 09. 00 Uhr einsetzen zu lassen.

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Die Berufung war daher - mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 1 und 2 ZPO - zurückzuweisen.

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